Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 525 
Rechts der Petitionen und Beschwerden, so wie zu einer Anklage wegen 
verletzter Verfassung (§ 199), ist jede Kammer auch einzeln berechtigt. 
* 180. Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann 
den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar ent- 
weder unbedingt, oder mit beigefügten Modificationen. Die Verwerfung 
muß aber jederzeit mit Anführung der GEründe geschehen. 
181 1). Für die Beratung und Beschlußfassung über den Haupt- 
etat (§ 111) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung 
des & 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst 
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 
Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten 
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat 
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der Zweiten 
Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite Kammer 
den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Beschluß- 
fassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer einen 
von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Beschluß 
faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Ständeversammlung. 
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen 
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden, außer in dem Fall 
der Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange 
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die 
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes 
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider 
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem 
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren 
Betrag erhoben werden soll. 
Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des 
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der 
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hiebei 
von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an- 
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die 
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und 
wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände- 
beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmengleichheit 
eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer die Ent- 
scheidung. 4 
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über 
Veräußerungen von Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in 
Verbindung mit der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, sind 
beide Kammern gleichberechtigt. 
§6 182. In allen andern Fällen gilt der Grundsatz, daß nur solche 
Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, 
einverstanden sind, an den König gebracht und von dem Könige bestätigt 
werden können. 
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1) Vgl. Anmerkung zu § 129.
	        
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