Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

VI Vorwort. 
gesetzgebungen heranzuziehen. So notwendig an sich diese Beschränkung 
ist, ebenso gewiß ist es aber auch, daß ohne bestimmte Beziehung und 
Hinweisung auf jene Einzelheiten ein festes Gebäude des positiven 
deutschen Landesstaatsrechts nicht zu erhalten ist und daß die generelle 
staatsrechtliche Formel die für Deutschland nun einmal unvermeidliche 
„Musterkarte aller Verfassungsbestimmungen von Preußen bis zu Waldeck 
herab“ zum Ausgangspunkte oder zu ihrem Endpunkte nehmen muß. 
Der Wert einer solchen Fundierung ist keineswegs ein bloß statistischer: 
die Nebeneinanderstellung der partikulären Rechtsbildungen führt die 
vergleichende Darstellung zur Betonung des Wertvoerhält- 
nisses, in welchem die verschiedenen Institute zueinander stehen und damit 
zu einer allmählichen Auflösung der Verschiedenheiten und zur Aus- 
scheidung des Veralteten. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint 
daher die Zusammenfassung der Staatsgrundgesetze und Verfassungen 
— der mit besonderen Bestandskautelen versehenen Gesetze, welche die 
rechtliche Grundlage der ganzen Staatsordnung bilden und zugleich das 
Richtmaß abgeben für die Gültigkeit aller anderen Gesetze und Ein- 
richtungen im Staate — als notwendige Voraussetzung und Ergänzung 
der prinzipiellen systematischen Darstellung. Die Quellensammlungen, 
denen solchergestalt eine bestimmte Mitwirkung im System der gemein- 
samen Arbeit zuteil wurde, gewähren auch darum literar-historisch in 
verkürzten Dimensionen ein treues Abbild der deutschen Staatsgeschichte 
selbst. Ihr wechselnder Inhalt gibt uns die Marksteine am Wege der 
Zeit. Denn während die Sammlungen J. J. Mosers, Pütters, 
und noch früher Schmaußens Corpus juris publici academicum 
das heilige römische Reich deutscher Nation zeigen in der Zeit, da es 
nicht zu leben und nicht zu sterben vermag, führen uns die Quellenwerke 
Klübers und Martens' über die Schwelle des Jahrhunderts in 
die Epochen des Rheinbundes, des Wiener Kongresses und des Deutschen 
Bundes ein. Dann folgt die krause Zeit jener zumeist anonymen Samm- 
lungen verschiedener Verleger: 1817 Brockhaus, 1822 Regensburg, 1833 
Osterwald-Rintelen, Kiel, 1840 Berlin „diplomatische Sammlung der 
Verfassungs= und Verwaltungsgrundgesetze“ u. a. m., die unter dem 
Drucke der Zeit zumeist ohne Kommentar nur durch ruckweise Editionen 
der neuen Verfassungsurkunden förmlich Buch führen über die mehr 
oder minder gewissenhafte Einlösung der fürstlichen Verheißungen im 
Art. XIII der Bundesakte, bis endlich Pölitz und Bülau die festen 
Ergebnisse dieses Zeitabschnittes des aufsteigenden repräsentativ-kon- 
stitutionellen Prinzipes gesammelt ihren Zeitgenossen vor Augen führten. 
Paul Roths „Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht
	        
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