Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 301 
XVII. Benehmen der Kammern mit den Behörden. 
Art. 86. Die Stände können mit keiner anderen Behörde, als mit 
den Ministerien und den ernannten Landtagsbevollmächtigten ins Be- 
nehmen treten. (Artikel 96 der Verfassungsurkunde.) 
XVIII. Vertagung, Auflösung und Schluß des Landtags. 
Art. 87. Die Vertagung des Landtags, sowie die etwaige Auf- 
lösung desselben erfolgt durch einen den beiden Kammern mitzuteilenden 
landesherrlichen Erlaß und wird im Regierungsblatt verkündigt. 
Art. 88. Der Landtag wird von dem Großherzog entweder in 
eigener Person oder durch einen von Ihm bevollmächtigten Minister 
unter Mitteilung des Landtagsabschieds geschlossen. Der Landtags- 
abschied wird in dem Regierungsblatt verkündigt. 
Art. 89. (1) Alle Vorlagen, Anträge, Anfragen, Gesuche und 
Beschwerden sind mit dem Ablauf des Landtags, in welchem sie ein- 
gebracht sind, für erledigt zu erachten, auch wenn sie noch nicht zur end- 
gültigen Beschlußfassung gediehen sind. 
2) Bei Gesuchen oder Beschwerden ist hiervon dem Gesuchsteller 
oder Beschwerdeführer Kenntnis zu geben. 
(3) Ist das Gesuch oder die Beschwerde von mehreren Personen 
eingereicht worden, so geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungs- 
bevollmächtigter bezeichnet ist, an den ersten Unterzeichner der Eingabe. 
XIX. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
Art. 90. Das Gesetz, die landständische Geschäftsordnung be- 
treffend, vom 17. Juni 1874, soweit es nicht selbst ältere Bestimmungen 
aufhebt, und die hierzu ergangenen Abänderungsbestimmungen vom 
11. Juni 1875, 18. Mai 1901, ferner die Artikel 82, 87, 89, 90, 91, 95, 
101, 110 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820, soweit diese 
im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetze stehen, sowie die Gesetze, 
die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich 
größerer Werke der Gesetzgebung betreffend, vom 14. Juni 1836 und 
10. Mai 1842, sind aufgehoben. Die in den Artikeln 10, 40, 77, 78, 82 
Absatz 1, 83, 84 Absatz 1 und 3, 85, 86, 87, 88, 89 Absatz 1 dieses Gesetzes 
enthaltenen Bestimmungen werden ausdrücklich als Bestandteile der 
erfassungsurkunde erklärt. 
, rt.91.GegenwärtigesGefetztrittvondemTagedeg Erscheinens 
im Regierungsblatte in Kraft. Die auf Grund der seitherigen Geschäfts- 
ordnung vorgenommenen Wahlen behalten ihre Gültigkeit bis zum Schlusse 
des jetzt laufenden 35. Landtags. Die Wahlen des ersten und zweiten 
tellvertreters der Schriftführer erfolgen alsbald. · » 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Großherzoglichen Siegels. 
Gardone, den 23. März 1914. 
(L. S.) Ernst Ludwig. 
von Ewald. Braun. von Hombergk. 
 
	        
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