Geschäftsordnung. 301
XVII. Benehmen der Kammern mit den Behörden.
Art. 86. Die Stände können mit keiner anderen Behörde, als mit
den Ministerien und den ernannten Landtagsbevollmächtigten ins Be-
nehmen treten. (Artikel 96 der Verfassungsurkunde.)
XVIII. Vertagung, Auflösung und Schluß des Landtags.
Art. 87. Die Vertagung des Landtags, sowie die etwaige Auf-
lösung desselben erfolgt durch einen den beiden Kammern mitzuteilenden
landesherrlichen Erlaß und wird im Regierungsblatt verkündigt.
Art. 88. Der Landtag wird von dem Großherzog entweder in
eigener Person oder durch einen von Ihm bevollmächtigten Minister
unter Mitteilung des Landtagsabschieds geschlossen. Der Landtags-
abschied wird in dem Regierungsblatt verkündigt.
Art. 89. (1) Alle Vorlagen, Anträge, Anfragen, Gesuche und
Beschwerden sind mit dem Ablauf des Landtags, in welchem sie ein-
gebracht sind, für erledigt zu erachten, auch wenn sie noch nicht zur end-
gültigen Beschlußfassung gediehen sind.
2) Bei Gesuchen oder Beschwerden ist hiervon dem Gesuchsteller
oder Beschwerdeführer Kenntnis zu geben.
(3) Ist das Gesuch oder die Beschwerde von mehreren Personen
eingereicht worden, so geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungs-
bevollmächtigter bezeichnet ist, an den ersten Unterzeichner der Eingabe.
XIX. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
Art. 90. Das Gesetz, die landständische Geschäftsordnung be-
treffend, vom 17. Juni 1874, soweit es nicht selbst ältere Bestimmungen
aufhebt, und die hierzu ergangenen Abänderungsbestimmungen vom
11. Juni 1875, 18. Mai 1901, ferner die Artikel 82, 87, 89, 90, 91, 95,
101, 110 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820, soweit diese
im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetze stehen, sowie die Gesetze,
die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich
größerer Werke der Gesetzgebung betreffend, vom 14. Juni 1836 und
10. Mai 1842, sind aufgehoben. Die in den Artikeln 10, 40, 77, 78, 82
Absatz 1, 83, 84 Absatz 1 und 3, 85, 86, 87, 88, 89 Absatz 1 dieses Gesetzes
enthaltenen Bestimmungen werden ausdrücklich als Bestandteile der
erfassungsurkunde erklärt.
, rt.91.GegenwärtigesGefetztrittvondemTagedeg Erscheinens
im Regierungsblatte in Kraft. Die auf Grund der seitherigen Geschäfts-
ordnung vorgenommenen Wahlen behalten ihre Gültigkeit bis zum Schlusse
des jetzt laufenden 35. Landtags. Die Wahlen des ersten und zweiten
tellvertreters der Schriftführer erfolgen alsbald. · »
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten
Großherzoglichen Siegels.
Gardone, den 23. März 1914.
(L. S.) Ernst Ludwig.
von Ewald. Braun. von Hombergk.