Fürstentum Lippe.
ie von der Fürstin Pauline am 8. Juni 1819 oktroyierte Verfassung
für das Fürstentum Lippe konnte sich dem Widerstande der Stände
und Agnaten gegenüber nicht durchsetzen. Erst am 6. Juli 1836 kam
eine lebensfähige Verfassung zustande, die, ausschließlich mit der Zu-
sammensetzung und Stellung der Stände teilend, inzwischen bis auf
wenige Paragraphen abgeändert worden ist. Insbesondere das Gesetz
vom 3. Juni 1876 über die Zusammensetzung des Landtags und die Aus-
übung der Rechte desselben nimmt jetzt fast den ersten Platz ein. Das
am gleichen Tage mit ihm erschienene Wahlgesetz hat erst in neuester
Zeit, im Anschluß an ein neues Einkommensteuergesetz unter dem
19. Oktober 1912 eine durchgreifende Anderung (Ges. Samml. 951—
954) erfahren, die zu einer völligen Neuredaktion Anlaß gab (eod.
954—960).
Danach besteht der in einer Kammer versammelte Landtag aus
21 Abgeordneten:
14 der Höchst= und Mittelbesteuerten und
7 der übrigen Wahlberechtigten,
die in einem unmittelbaren, geheimen Verfahren gewählt werden (W.
6 5, 7, 13, 14). Die Wahlberechtigung beginnt mit dem 25., die Wähl-
barkeit mit dem 30. Lebensjahr (W. § 1). Die Wahlkreise sind im Wahl-
gesetz selbst festgelegt worden (W. §8 5 und 7).
Zur Ausführung des Wahlgesetzes von 1912 erging eine sehr detaillierte
Anweisung vom 21. Oktober 1912 (Ges Samml. 960—970), der 5 Muster
(eod. 971—981): 1. für die Wählerliste der III. Abteilung; 2. für die
Wählerliste der II. Abteilung; 3. für das Wahlprotokoll; 4. für die
Wählerliste der I. Abteilung Klasse a; und 5. für die Wählerliste der
I. Abteilung Klasse b angefügt sind.
Die Geschäftsordnungistautonom (SGesetz vom 3. Juni
1876 § 6); und erging in ihrer geltenden Fassung unter dem 25. Januar
1877; sie erlitt im Jahre 1910 durchgreifende Anderungen und soll in
der Session 1914/15 von Grund auf umgestaltet werden.