Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

312 Lippe. 
Mitglieder gekommen oder, wenn vom Druck abgesehen worden, dem 
Landtage zur Kenntnis gebracht worden ist, und ist auf eine allgemeine 
Diskussion über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken. 
Nach dem Schluß der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob 
ein Ausschuß mit der Vorberatung des Entwurfs zu betrauen ist. 
5 19. Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage 
nach dem Abschlusse der ersten Beratung, und, wenn ein Ausschuß mit 
der Vorberatung beauftragt war, frühestens am zweiten Tage, nachdem 
die Ausschuß-Anträge, falls deren Druck beschlossen worden, gedruckt in 
die Hände der Mitglieder gekommen, oder andernfalls durch Vorlesen 
zur Kenntnis des Landtags gebracht worden sind. 
Nachdem erforderlichenfalls eine nochmalige allgemeine Besprechung 
des Entwurfs stattgefunden hat, wird über jeden einzelnen Artikel der 
Reihenfolge nach die Diskussion eröffnet und geschlossen, und die Ab- 
stimmung herbeigeführt. Auf Beschluß des Landtags kann die Reihen- 
folge verlassen, in gleicher Weise die Diskussion über mehrere Artikel 
verbunden oder über verschiedene, zu demselben Artikel gestellte Ab- 
änderungsvorschläge (§F 29) getrennt werden. 
Nach dem Schlusse der zweiten Beratung stellt der Präsident mit 
Beihülfe des Landsyndicus die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls 
durch dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben. 
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Beratung. 
Wenn keine Abänderungen in zweiter Beratung beschlossen worden, 
dient die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Beratung. 
Wenn keine Abänderungen in zweiter Beratung beschlossen worden, dient 
die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Beratung. 
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine 
weitere Beratung nicht statt. 
§5 20. Die dritte Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage 
nach dem Abschlusse der zweiten Beratung, bezw. nach der Mitteilung 
der Zusammenstellung ( 19). Hinsichtlich des Verfahrens gelten die 
nämlichen Bestimmungen, wie bei der zweiten Beratung. 
Am Schlusse der dritten Beratung wird über die Annahme oder 
Ablehnung des ganzen Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind 
Verbesserungsanträge angenommen worden, so wird die Schluß- 
abstimmung erforderlichenfalls ausgesetzt, bis der Präsident die Beschlüsse 
zusammengestellt hat. 
§. Eine Abkürzung der in §§ 18, 19 und 20 bestimmten Fristen, 
insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten, bezw. dritten 
Beratung in derselben Sitzung, kann vom Landtage mit einer Stimmen- 
mehrheit von zwei Dritteilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten 
beschlossen werden. 
Der Landtag kann auch bei der zweiten und dritten Beratung bis 
zum Beginn der Fragestellung den Gesetzentwurf oder einen Teil des- 
selben zur Berichterstattung an einen Ausschuß verweisen, welcher sich 
nur mit dem ihm überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat.
	        
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