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Mitglieder gekommen oder, wenn vom Druck abgesehen worden, dem
Landtage zur Kenntnis gebracht worden ist, und ist auf eine allgemeine
Diskussion über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.
Nach dem Schluß der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob
ein Ausschuß mit der Vorberatung des Entwurfs zu betrauen ist.
5 19. Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der ersten Beratung, und, wenn ein Ausschuß mit
der Vorberatung beauftragt war, frühestens am zweiten Tage, nachdem
die Ausschuß-Anträge, falls deren Druck beschlossen worden, gedruckt in
die Hände der Mitglieder gekommen, oder andernfalls durch Vorlesen
zur Kenntnis des Landtags gebracht worden sind.
Nachdem erforderlichenfalls eine nochmalige allgemeine Besprechung
des Entwurfs stattgefunden hat, wird über jeden einzelnen Artikel der
Reihenfolge nach die Diskussion eröffnet und geschlossen, und die Ab-
stimmung herbeigeführt. Auf Beschluß des Landtags kann die Reihen-
folge verlassen, in gleicher Weise die Diskussion über mehrere Artikel
verbunden oder über verschiedene, zu demselben Artikel gestellte Ab-
änderungsvorschläge (§F 29) getrennt werden.
Nach dem Schlusse der zweiten Beratung stellt der Präsident mit
Beihülfe des Landsyndicus die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls
durch dieselben Abänderungen der Vorlage stattgefunden haben.
Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der dritten Beratung.
Wenn keine Abänderungen in zweiter Beratung beschlossen worden,
dient die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Beratung.
Wenn keine Abänderungen in zweiter Beratung beschlossen worden, dient
die unveränderte Vorlage als Grundlage der dritten Beratung.
Wird der Entwurf in allen seinen Teilen abgelehnt, so findet eine
weitere Beratung nicht statt.
§5 20. Die dritte Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach dem Abschlusse der zweiten Beratung, bezw. nach der Mitteilung
der Zusammenstellung ( 19). Hinsichtlich des Verfahrens gelten die
nämlichen Bestimmungen, wie bei der zweiten Beratung.
Am Schlusse der dritten Beratung wird über die Annahme oder
Ablehnung des ganzen Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind
Verbesserungsanträge angenommen worden, so wird die Schluß-
abstimmung erforderlichenfalls ausgesetzt, bis der Präsident die Beschlüsse
zusammengestellt hat.
§. Eine Abkürzung der in §§ 18, 19 und 20 bestimmten Fristen,
insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweiten, bezw. dritten
Beratung in derselben Sitzung, kann vom Landtage mit einer Stimmen-
mehrheit von zwei Dritteilen der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten
beschlossen werden.
Der Landtag kann auch bei der zweiten und dritten Beratung bis
zum Beginn der Fragestellung den Gesetzentwurf oder einen Teil des-
selben zur Berichterstattung an einen Ausschuß verweisen, welcher sich
nur mit dem ihm überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat.