Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

448 Reuß j. L. 
der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen und werden ebenso 
wie die Anträge auf motivirte Tagesordnung dem Präsidenten schrift- 
lich übergeben. Sie kommen nur dann zur Discussion, wenn sie außer 
dem Antragsteller von zwei Mitgliedern unterstützt werden. 
f. Schluß der Debatte. 
8 42. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben 
kann das Wort begehrt werden. Der Landtag beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der 
Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie ein- 
fach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. 
8 43. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. 
Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei An- 
trägen der Antragsteller, in allen anderen Fällen der Landtag. 
*s 44. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der 
Debatte bedarf der Unterstützung von 3 Mitgliedern (außer dem Antrag- 
steller). Wenn solche erfolgt, so wird demnächst ohne weitere Motivirung 
des Antrags und ohne Discussion abgestimmt. 
Ueber den Antrag auf einfache Tagesordnung wird nur ein Redner 
für und ein Redner gegen denselben gehört, worauf der Beschluß der 
Versammlung erfolgt. 
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (§. 41) sind vor den übrigen 
Amendements zur Abstimmung zu bringen. 
Ueber Vorlagen des Ministeriums kann nicht zur Tagesordnung 
übergegangen werden. 
g. Abstimmung. 
§ 45. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu wiederholen. 
Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Aufstehen 
oder Sitzenbleiben. 
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder des Schrift- 
führers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Sogleich nach der Abstimmung verkündet der Präsident das Er- 
gebniß derselben. 
8 46. Tritt bei der Abstimmung über eine Frage Stimmengleichheit 
ein, so wird die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt. Stellt 
sich auch dann wieder Stimmengleichheit heraus, so gilt die Frage als 
verneint. 
§& 47. Beim Schluß der Berathung und vor der Aufforderung zur 
Abstimmung kann auf namentliche Abstimmung angetragen werden; der 
Antrag muß von wenigstens 5 anderen Mitgliedern unterstützt werden 
und gilt in diesem Falle als angenommen. 
Die sämmtlichen Mitglieder des Landtags werden durch den Prä- 
sidenten namentlich in der Reihe des Alphabets aufgerufen und geben 
ihre Stimme mit Ja oder Nein ab. Der Präsident giebt seine Stimme 
zuletzt ab. 
S 48. In allen Fragen, welche lediglich das eigene Interesse eines 
Abgeordneten betreffen, steht demselben kein Stimmrecht zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.