Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 535 
schieht, mit der Propositionsschrift zum nächsten Landtag der Landschaft 
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eröffnet. 
VIII. Vertagung, Schluß und Auflösung des Landtags. 
z 61. Die Schließung und Auflösung des Landtags muß durch 
landesherrliches Dekret erfolgen; die Vertagung wird entweder ebenfalls 
durch höchstes Dekret oder durch einen landesherrlichen Kommissar, 
welcher, wenn er nicht selbst Minister ist, durch eine dem Landschafts- 
präsidenten zu übergebende Ministerialvollmacht dazu ermächtigt sein 
muß, ausgesprochen. 
Sobald die Vertagung, Schließung oder Auflösung des Landtags 
ausgesprochen ist, geht die Versammlung ohne Weiteres aus einander. 
Jedoch ist sie, auch nachdem dies geschehen ist, berechtigt, die Protokolle 
über die vor dem Schlusse stattgehabten Sitzungen festzustellen und diese, 
sowie die darauf gegründeten Erklärungsschriften, zu genehmigen, be- 
züglich durch das bisherige Präsidium vollziehen zu lassen. Sie hat jene 
Funktionen, im Falle der Auflösung, vorbehältlich der landesherrlichen 
Genehmigung durch eine besondere hierzu von ihr zu wählende Kom- 
mission auszuüben. 
Die Wiedereinberufung vertagt gewesener landschaftlicher Ver- 
sammlungen geschieht auf Befehl des Herzogs durch das Ministerium. 
Sofort nach ihrem Eintreffen im Orte der landschaftlichen Sitzung 
haben sich die einzelnen Abgeordneten bei dem Landschaftspräsidenten 
zu melden. 
6 62. Gegenwärtige landschaftliche Geschäftsordnung tritt mit dem 
Tage ihrer Publikation in gesetzliche Kraft. 
Urkundlich mittelst Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und 
unter Beidruckung Unseres Herzoglichen Insiegels. 
Gegeben Altenburg, am 23. Dezember 1858. 
(L. S.) Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg. 
v. Larisch. K. Pierer. Sonnenkalb.
	        
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