Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
ie staatsrechtliche Vereinigung der seit 1826 in Personalunion stehen-
den Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha wurde durch das
Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 besiegelt. Wahl= und Geschäfts-
ordnung für die Landtage waren ihm als Beilage 1 und 2 beigegeben.
Das Wahlgesetz erfuhr Abänderungen unter dem 9. März 1904,
auf Grund deren eine Neuveröffentlichung seines Textes vom gleichen
Tage erfolgte. Danach setzt sich der Gesamtlandtag (St GS. § 73) aus
30 Abgeordneten zusammen:
11 Abgeordnete für Coburg und
19 Abgeordnete für Gotha,
die aus mittelbaren (Wahlmänner) geheimen Wahlen hervorgehen
(StGG. 8 143, WG. § 19). Das Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebens-
jahr, Wählbarkeit mit dem 30. (StG# ### 146 und 153).
Die Einteilung der Wahlkreise wurde in den Beilagen A (Coburg)
und 8 (Gotha) zum Wahlgesetz (Ges Samml. 1904 S. 63—72) neu ge-
geben.
Die Geschäftsordnung von 1852 ist durch die jetzt geltende
vom 29. März 1908 ersetzt worden. Diäten werden auf der Grundlage
ihres § 85 gewährt.
J.
Bekanntmachung des Textes der Landtagswahlordnung vom
9. März 19041).
Auf Grund der dem Staatsministerium durch Artikel 4 des Ge-
setzes zur Abänderung der Wahlordnung für die Landtage der Herzog-
tümer Coburg und Gotha (Beilage I zum Staatsgrundgesetz) vom
9. März 1904 erteilten Ermächtigung wird der Text der Landtags-
wahlordnung, wie er sich aus der Abänderung der Gesetze vom 14. Januar
1867 und 31. Januar 1874 durch das Gesetz vom 9. März 1904 ergibt,
nachstehend bekannt gemacht.
Gotha, den 9. März 1904.
Herzoglich Sächs. Staatsministerium.
f Hentig.
1) Gesetzsammlung für das Herzogtum Coburg (1904) 49—61.