554 Sachsen-Coburg und Gotha.
§ 76. Die von dem Landtage beschlossenen Adressen werden gleich-
falls nur vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet.
§J 77. Alle Mitteilungen, Anträge und Erklärungen des Landtags
an die Staatsregierung erfolgen schriftlich. Nur bei minder wichtigen
Gegenständen ist mit Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung
eine Ausnahme gestattet.
V. Ordnungsbestimmungen.
8 78. Wenn ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, so wird er
von dem Präsidenten unter Nennung des Namens zur Ordnung ge-
rufen. Der Abgeordnete ist berechtigt, dagegen schriftlich Beschwerde
zu erheben, worauf der Landtag in der nächstfolgenden Sitzung ohne
Besprechung darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt
war.
Wenn ein Abgeordneter in demselben Vortrage bereits zweimal
zur Ordnung gerufen worden ist, so kann ihm bei abermaliger Verletzung
der Ordnung vom Präsidenten das Wort entzogen werden.
§ 79. Als Verletzung der Ordnung sind besonders anzusehen:
1. störende Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung;
2. Unterbrechung eines Redners;
3. Sprechen während der Sitzung ohne Erlaubnis des Präsidenten;
4. unschickliche oder beleidigende Außerungen jeder Art.
In dem Falle unter 3 kann der förmliche Ordnungsruf jedoch erst
dann erfolgen, wenn der Präsident den Sprecher zuvor darauf hin-
gewiesen hat, daß er nicht das Wort habe, und dieser trotzdem zu sprechen
fortfährt.
6#80. Die Vertreter der Staatsregierung und die Abgeordneten
sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf-
merksam zu machen und auf Verweisung zur Ordnung anzutragen.
l#r 81. Wenn Ruhestörungen und Unordnungen vorkommen sollten,
so hat der Präsident das Recht, die Sitzung aufzuheben; auch kann er
einzelne Ruhestörer unter den Zuhörern entfernen und im äußersten
Falle den für die Zuhörer bestimmten Platz räumen lassen.
Die Staatsregierung stellt ihm hierzu erforderlichenfalls die ge-
eigneten Mittel zur Verfügung.
§ 82. Wegen etwaiger Verletzung der Ordnung durch Vertreter
der Staatsregierung steht der Versammlung das Recht der Beschwerde-
führung bei dem Herzog zu.
VI. Urlaub, Ausscheiden der geerr n, Tagegelder und Reise-
osten.
l83. Ist ein Abgeordneter in einer Sitzung zu erscheinen behindert,
so hat er davon dem Präsidenten zeitig Anzeige zu machen. Dieser hat
den Landtag davon zu benachrichtigen.
Urlaub bis zu drei Tagen erteilt der Präsident; über längeren Urlaub
hat der Landtag zu bestimmen.