Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

614 Schwarzburg-Rudolstadt. 
die Bestimmungen im §& 3 von der Berechtigung zum Wählen aus- 
geschlossen ist. 
55 1. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise 
gewählt. 
Wahlkreise für die Höchstbesteuerten sind: 
1) Der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe mit dem 
Einzelgerichtsbezirke Rudolstadt zusammenfällt; 
2) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe die Einzel- 
gerichtsbezirke Stadtilm und Leutenberg umfaßt; 
3) der Landrathsamtsbezirk Königsee; 
4) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt 
durch das Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk 
Rudolstadt in fünf, der Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Land- 
rathsamtsbezirk Frankenhausen in drei Kreise getheilt wird. Diese Wahl- 
kreise sollen nicht unter 5000 Einwohner umfassen. 
Sämmtliche Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in 
kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zu- 
sammen fallen sollen, sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine 
Unterabtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Erklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl- 
bezirke, räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
§ 6. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ge- 
theilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
5 7. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu- 
legen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, 
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Die Listen für die Wahlen der Höchstbesteuerten sind von denen für 
die allgemeinen Wahlen getrennt zu halten. 
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hin- 
weisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen 
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei 
der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und 
innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen 
geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl 
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Reuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der 
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Ausstellung 
und Auslegung der Wahlliste nicht. 
,. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, 
sind öffentlich. 
1) 55 neu gefaßt durch Gesetz vom 8. August 1879 (Ges.-Samml. 275).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.