614 Schwarzburg-Rudolstadt.
die Bestimmungen im §& 3 von der Berechtigung zum Wählen aus-
geschlossen ist.
55 1. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise
gewählt.
Wahlkreise für die Höchstbesteuerten sind:
1) Der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe mit dem
Einzelgerichtsbezirke Rudolstadt zusammenfällt;
2) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, soweit derselbe die Einzel-
gerichtsbezirke Stadtilm und Leutenberg umfaßt;
3) der Landrathsamtsbezirk Königsee;
4) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen.
Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt
durch das Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk
Rudolstadt in fünf, der Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Land-
rathsamtsbezirk Frankenhausen in drei Kreise getheilt wird. Diese Wahl-
kreise sollen nicht unter 5000 Einwohner umfassen.
Sämmtliche Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in
kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zu-
sammen fallen sollen, sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine
Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Erklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl-
bezirke, räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
§ 6. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ge-
theilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
5 7. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu-
legen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Die Listen für die Wahlen der Höchstbesteuerten sind von denen für
die allgemeinen Wahlen getrennt zu halten.
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hin-
weisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei
der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und
innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen
geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Reuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Ausstellung
und Auslegung der Wahlliste nicht.
,. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses,
sind öffentlich.
1) 55 neu gefaßt durch Gesetz vom 8. August 1879 (Ges.-Samml. 275).