Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 627 
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Ministerial-Bekanntmachung, betreffend Neuabfassung des 
Landtagswahlgesetz Vom 22. April 19121). 
# DOV 
  
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes, betreffend Abänderung 
des Wahlgesetzes vom 2. April 1912 (Ges.-Samml. S. 105 fg.) wird der 
Wortlaut des Wahlgesetzes vom 14. Januar 1856 (Ges.-S. S. 16), wie 
er sich aus den Abänderungen durch die Gesetze vom 13. April 1881 (Ges.= 
S. S. 93), 19. April 1904 (Ges.-S. S. 73), 27. Februar 1911 (Ges.-S. 
S. 12) und 2. April 1912 (Ges.-S. S. 105) ergibt, nachstehend bekannt 
gemacht. 
Solange die Gemeindeordnung und die Kreis- 
ordnung noch nicht in Kraft gesetzt sind, gelten nach 
Artikel 14 des Gesetzes vom 2. April 1912 folgende besondere Be- 
stimmungen: 
1) an Stelle des nach § 5 Abs. 1 des Wahlgesetzes für die Wahl- 
berechtigung erforderlichen Besitzes des Bürgerrechts muß der 
Wähler das Stimmrecht zu den Gemeindewahlen nach Art. 38 
und 39 der Gemeindeordnung vom 15. Januar 1876 besitzen; 
2) an Stelle der im § 5 Abs. 2 des Wahlgesetzes angezogenen §5 25 
und 30 der Gemeindeordnung behalten die entsprechenden 
Artikel 38 (23 und 25) der Gemeindeordnung vom 15. Januar 
1876 Geltung; 
3) die Entscheidung erster Instanz über Einsprüche gegen die Richtig- 
keit der Verzeichnisse (ogl. 8 25 des Wahlgesetzes) und die im 
5226 des Wahlgesetzes vorgesehenen Anordnungen hat auch für 
die Städte Sondershausen und Annstadt statt der Magistrate 
der Landrat zu treffen. 
Die übrigen Bestimmungen sind nach Art. 12 des Gesetzes vom 
2. April 1912 mit dem 1. April 1912 in Kraft getreten. 
Sondershausen, den 22. April 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
J. V.: Bauer. 
Wahlgesetz. 
. Der Landtag besteht 
qus lebenslänglich ernannten Mitgliedern, 
. aus sechs Abgeordneten der Höchstbesteuerten und 
. aus sechs Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. 
52. Die lebenslänglichen Abgeordneten (5 1 a), deren Zahl sich 
auf höchstens sechs belaufen darf, von denen nicht mehr als drei der Ober- 
1) Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (1912) 343 
349. 
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