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der Person des Staates ausgeschlossen, die Annahme ihrer Vernichtung
die einzig mögliche Konsequenz wäre. Ein gleicher
Rechtsbruch läge heute in dem Erlaß einer sogenannten Bill of
attainder, die das frühere englische Recht kannte, eines (Gresetzes,
das dazu diente, eine mißliebige Persönlichkeit im Rechtswege
zu verurteilen und zu beseitigen, das aber das zu bestrafende
Verbrechen erst für den Einzelfall schuf; also eines Gesetzes.
das gleichzeitig die Strafandrohung und die Verurteilung enthielt.
Ein derartiges Gesetz muß nach dem heutigen Rechtsbewußtsein
als schlechthin unzulässig bezeichnet werden !). Eine Verurteilung
darf heute nur dann erfolgen, wenn die Tat zu der Zeit, als sie
begangen wurde, mit Strafe bedroht war.
Die Grundbestimmungen einer Verfassung sind heilig; heilig
vor allem für diejenigen, die sie handhaben. Ein offenbarer Verfassungsbruch
darf nicht ohne jede rechtliche Folgen bleiben. Über
den höchsten Organen aber steht kein Richter, der sie richten kann.
Daher bleibt nur die Annahme übrig, daß das Subjekt des Staates
im Fall eines Verfassungsbruchs selbst vernichtet wird.
Auf der anderen Seite aber darf einesolche Annahme auch nicht
tragischer und schwerer genommen werden, als siein Wirklichkeit
ist. Politische Umwälzungen größten Stiles vollziehen sich fast
immer entgegen der bestehenden Rechtsordnung, im Widerspruch
mit ihr. Die Weltgeschichte schreitet in diesen Fällen mit der
Macht einer Naturgewalt über die engen Satzungen der Menschen
hinweg; diese werden zerbrochen, wie die Bäume vom Orkan geknickt
und entwurzelt werden. Es wäre ein kleinlicher Standpunkt,
in solchen Augenblicken an einer formal-juristischen Konstruktion,
an der juristischen Person des Staates, festhalten zu wollen, in
Zeiten, in denen die tiefer zugrunde liegenden sozialenundpolitischen
Verhältnisse einer völligen Umgestaltung entgegengehen. In den
Geburtswehen einer neuen Zeit wird nicht nur der Inhalt von
Grund auf geändert, sondern meist auch die äußere Form zerstört.
Wir können einen derartigen Untergang der Person des Staates
um so eher hinnehmen, als sofort eine neue Person an ihre Stelle
tritt, die wie der Phönix sich aus der Asche erhebt. Keine Zeit kann
ohne Staat leben. Der einzelne Staat stirbt und vergeht. Aber
der Staat als solcher und die Idee des Staates, sie
leben!
ı) Vergl. Jellinek: Staatslehre, 2. Aufl., S. 362.
Druck von Robert Noske in Borna-Leipzig.