Königlich
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Baierisches
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XNII. Stück.
Muünchen, Mittwoch den ro. März 1806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Anwendung der oberpfzizischen. Tarordnung
auf die chemalige Herrschaft Sulzbürg betr.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfurst.
Wir genehmigen das Gutachten Un-
serer Landesdireltion der obern Pfalz vom
160. Dezember abhin, daß zur Erzweckung
eines mehr gleichheitlichen Sysiems die ober-
pfälzische Tarordnung, welche bereits vori-
gen Jahrs im Landgerichte Sulzbach einge-
führt worden ist, auch in der ehemaligen
Herrschaft Sulzbürg eingeführt werde.
München am 7. Jänner 1806.
Man Joseph.
Freyherr L. Montgelas.
Auf konigl. allerhochsten Befebt.
von Tribolet.
(Das Rc#ierungöblatt betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. roͤmischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfuͤrst.
Wir haben durch Unsere General-Verord=
nung vom 1. Jänner laufenden Jahres deut-
— —
lich bestimmt, daß saͤmmtliche Pfarrer ohne
Unterschied der Konfession das Regierungs-=
blatt aus den Mitteln des Kirchen-Verme-
gens erhalten, und unter ihren Pfarr= At-
ten pflichtmäßig bewahren sollen.
Zur Erläuterung aller desfalls entstande-
neu Zweifel und Mißverständnisse finden Wir
Unsd bewogen, die befragte Verordnung hie-
mit zu erneuern, und zu besiätigen.
Unsere General-Landes= Kommissariare
haben die Rentämter und andere Admini-
stratoren der Kirchen-Mittel und Stiftun-
gen zur Vollziehung Unserer allerhochsten
Verordnung ernsilich anzuweisen.
Munchen den 28. Hornung 1806.
Manx Joseph.
Freyherr von Montgelac.
Auf konigl. allerhchsten Befehl.
von Flad.=
(Das bffentliche Kircheugebeth fut die lonigliche
Familic betreffend). s- .
Wir Mayimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rmischen Reichs Erzpfaligraf,
Erztruchses., und Kurfürst.
Da es Pflicht chrisilicher Unterthanen ist,
ihre Gesinnungen und Wunsche für das Wohl