Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Jahr und Tag um Ertheilung des le- 
henherrlichen Konsenses, respektive zur 
Wiederbelehnung, Uebergabe und Verdu- 
ßerung bey dem treffenden Rentamte nach- 
gesucht wird, so muß das Konsensgesuch, 
wenn dasselbe nur einzelne lehenbare 
Grundstücke von geringem Werthe berrift, 
bey Amte zu Protokoll genommen, wenn 
es aber um beträchtlichere Lehengürer sich 
handelt, um den lehenherrlichen Konsens 
von den Partheypen schriftlich nachgesucht 
werden, und diesem Gesuche sind die Ue- 
bergabs-Heyraths-Kauf= und Tauschver- 
träge, in welchen über dergleichen Lehengüter 
etwas verfügt wird, in duplo beyzulegen. 
III. Den lehenherrlichen Konsens zu solchen Le- 
hens-Veräußerungen kann nur die unterfer- 
tigte königliche Landesstelle, als Provinzial= 
Lehenhof, ertheilen, und das treffende Rent- 
amt hat daher separirt über jeden einzelnen 
Veränderungsfall umständlichen Bericht 
anher zu erstatten, mit welchem die Dupli- 
kate des ersterwähnten Amts-Protokolls, 
oder des von der Parthey übergebenen 
Konsensgesuches mit seinen Beylagen ein- 
zusenden, und worin die, die Ertheilung 
des lehenherrlichen Konsenses motivirenden 
Gründe pflichtmäßig anzugeben sind. Auch 
ist in diesem Berichte der Kaufpreis des 
behengutes sowohl, als der Schätungs- 
werth desselben zu bemerken, weil dieser 
von jenem z. B. bey Freundschafts-Käu- 
sen, oder wenn vom Verkufer ein Leib- 
geding auf dem Gure sich ausbedungen 
wird, öfters sehr verschieden zu seyn pflegt, 
serner die Zeit der vorhergegangenen jüng- 
sen Belehnung unter Beziehung auf den 
jüngsten Lehenbrief, wenn einer ertheilt 
worden ist rc. 
IV. Wird der lehenherrliche Konsens von 
der königlichen Landes-Direktion ertheilt, 
se ergeht hierüber ein Ratisikations-Re- 
seript, welches das Rentamt den Par- 
theyen bekannt zu machen, die hierin vor- 
gemerkten Taren und Siegelgelder aber von 
dem Verkäufer (wenn im Kontrakte nicht 
etwas anderes auodrücklich bedungen wor- 
den) zu erheben, und an das königliche 
Expeditionsamt anher zu entrichten hat. 
Dieses Ratifikations= Reseript vertrite 
nun zugleich die Stelle eines förmlichen 
Konsens-Briefes, und dieser darf daher 
von dem Rentamte nicht erst noch beson- 
ders ausgefertigt werden. 
V. Dem Rentamte liegt jetzt ob, mit Hin- 
weisung auf die in der Sache verhandel- 
ten Akten, Berichte und Reseripte über 
den in Frage stehenden Lehen-Verände= 
rungsfall das eigentliche Lehen, 
oder Belehnungs-Protokoll nach 
der, unter Ziffer I. hier angebogenen unge- 
führen Vorschrife, abzufassen, den neuen Va- 
sallen, wenn vorher die herkömmlichen Lau- 
demien und Lehentaxen entrichtet sind, zu be- 
lehnen, und vorschrifemäßig zu verpflichten. 
In dieses Lehenprotokoll sind die ein- 
zelnen Lehen-Veränderungsfälle nach der 
Zeitfolge einzutragen, damit selbiges nach 
Ablauf einer gewissen Zeit gebunden wer- 
den könne.
	        
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