Jahr und Tag um Ertheilung des le-
henherrlichen Konsenses, respektive zur
Wiederbelehnung, Uebergabe und Verdu-
ßerung bey dem treffenden Rentamte nach-
gesucht wird, so muß das Konsensgesuch,
wenn dasselbe nur einzelne lehenbare
Grundstücke von geringem Werthe berrift,
bey Amte zu Protokoll genommen, wenn
es aber um beträchtlichere Lehengürer sich
handelt, um den lehenherrlichen Konsens
von den Partheypen schriftlich nachgesucht
werden, und diesem Gesuche sind die Ue-
bergabs-Heyraths-Kauf= und Tauschver-
träge, in welchen über dergleichen Lehengüter
etwas verfügt wird, in duplo beyzulegen.
III. Den lehenherrlichen Konsens zu solchen Le-
hens-Veräußerungen kann nur die unterfer-
tigte königliche Landesstelle, als Provinzial=
Lehenhof, ertheilen, und das treffende Rent-
amt hat daher separirt über jeden einzelnen
Veränderungsfall umständlichen Bericht
anher zu erstatten, mit welchem die Dupli-
kate des ersterwähnten Amts-Protokolls,
oder des von der Parthey übergebenen
Konsensgesuches mit seinen Beylagen ein-
zusenden, und worin die, die Ertheilung
des lehenherrlichen Konsenses motivirenden
Gründe pflichtmäßig anzugeben sind. Auch
ist in diesem Berichte der Kaufpreis des
behengutes sowohl, als der Schätungs-
werth desselben zu bemerken, weil dieser
von jenem z. B. bey Freundschafts-Käu-
sen, oder wenn vom Verkufer ein Leib-
geding auf dem Gure sich ausbedungen
wird, öfters sehr verschieden zu seyn pflegt,
serner die Zeit der vorhergegangenen jüng-
sen Belehnung unter Beziehung auf den
jüngsten Lehenbrief, wenn einer ertheilt
worden ist rc.
IV. Wird der lehenherrliche Konsens von
der königlichen Landes-Direktion ertheilt,
se ergeht hierüber ein Ratisikations-Re-
seript, welches das Rentamt den Par-
theyen bekannt zu machen, die hierin vor-
gemerkten Taren und Siegelgelder aber von
dem Verkäufer (wenn im Kontrakte nicht
etwas anderes auodrücklich bedungen wor-
den) zu erheben, und an das königliche
Expeditionsamt anher zu entrichten hat.
Dieses Ratifikations= Reseript vertrite
nun zugleich die Stelle eines förmlichen
Konsens-Briefes, und dieser darf daher
von dem Rentamte nicht erst noch beson-
ders ausgefertigt werden.
V. Dem Rentamte liegt jetzt ob, mit Hin-
weisung auf die in der Sache verhandel-
ten Akten, Berichte und Reseripte über
den in Frage stehenden Lehen-Verände=
rungsfall das eigentliche Lehen,
oder Belehnungs-Protokoll nach
der, unter Ziffer I. hier angebogenen unge-
führen Vorschrife, abzufassen, den neuen Va-
sallen, wenn vorher die herkömmlichen Lau-
demien und Lehentaxen entrichtet sind, zu be-
lehnen, und vorschrifemäßig zu verpflichten.
In dieses Lehenprotokoll sind die ein-
zelnen Lehen-Veränderungsfälle nach der
Zeitfolge einzutragen, damit selbiges nach
Ablauf einer gewissen Zeit gebunden wer-
den könne.