Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich= 
Baierisches 
Regierungsblat t. 
  
XIII. Stück. München, Mittwoch den z36. März. 1806. 
  
  
Verordnungen. 
  
A. Für Ober= und Niederbaiern. 
(Die Bepyziehung eines Aktnars oder zweyer 
Gerichte-Beysitzer bey richterlichen Verhand- 
lungen betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Ungeachtet im Cod. jud. cap. 2., S. 3. 
und 4. unbedingt verordnet ist, daß bey Aus- 
übung was immer für eines richterlichen Ak- 
tes neben dem Richter auch ein Aktuar, oder 
bey dem Mangel dieses letzteren zwey Ge- 
richtsbeysitzer zugegen seyn müssen, so hat 
man doch schon öfter bemerkt, daß mehrere 
Hofmarksbeamten gegen die erwähnten Ge- 
setze ganz allein ohne Beyziehung eines Ak- 
tuars, oder eines für den gegebenen besonde- 
ren Fall verpflichteten Schreibers, oder zweyer 
Gerichts-Beysitzer verschiedene gerichrliche 
Handlungen vornehmen. 
Man will daher sämmtliche Hofmarks= 
gerichte zur genauen Befolgung der oben 
bemerkten Gesetzesstellen hiemit angewiesen 
haben. München den a0. März 1806. 
Königliche Landesdirekrtien. 
Freyherr von Weichs. 
Eisenrieth. 
Auftrag 
an sämmtliche königliche Rentämter. 
(Die Wegemacher betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Es ist der Mißbrauch eingeschlichen, 
daß die Wegemacher für dasjenige, was ih- 
nen für Schuhe und Kamaschen jährlich, 
nämlich 6 fl., bewilliget ist, beziehen. 
Da aber hiedurch die Absicht, densel- 
ben nur zu Ende eines jeden Jahrs dieses 
Geld bezahlen zu lassen, um sie eines Theils 
beym Fleiße zu erhalten, und andern Theils 
ihnen auf ein Mahl eine Beyhülfe zu geben, 
verfehlt wird; so erhalten alle königliche 
Rentämter die Weisung, diese 6 fl. den Wege- 
machern nur am Ende eines jeden Ecatjahres 
gegen Schein zu bezahlen. 
München, den 7. Jauner 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Weichs. 
von Schmöger. 
Berichtigung. 
Da bey der in dem VI. Stücke des Re- 
gierungsblattes befindlichen Ausschreibung
	        
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