Königlich=
Baierisches
Regierungsblat t.
XIII. Stück. München, Mittwoch den z36. März. 1806.
Verordnungen.
A. Für Ober= und Niederbaiern.
(Die Bepyziehung eines Aktnars oder zweyer
Gerichte-Beysitzer bey richterlichen Verhand-
lungen betreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Ungeachtet im Cod. jud. cap. 2., S. 3.
und 4. unbedingt verordnet ist, daß bey Aus-
übung was immer für eines richterlichen Ak-
tes neben dem Richter auch ein Aktuar, oder
bey dem Mangel dieses letzteren zwey Ge-
richtsbeysitzer zugegen seyn müssen, so hat
man doch schon öfter bemerkt, daß mehrere
Hofmarksbeamten gegen die erwähnten Ge-
setze ganz allein ohne Beyziehung eines Ak-
tuars, oder eines für den gegebenen besonde-
ren Fall verpflichteten Schreibers, oder zweyer
Gerichts-Beysitzer verschiedene gerichrliche
Handlungen vornehmen.
Man will daher sämmtliche Hofmarks=
gerichte zur genauen Befolgung der oben
bemerkten Gesetzesstellen hiemit angewiesen
haben. München den a0. März 1806.
Königliche Landesdirekrtien.
Freyherr von Weichs.
Eisenrieth.
Auftrag
an sämmtliche königliche Rentämter.
(Die Wegemacher betreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Es ist der Mißbrauch eingeschlichen,
daß die Wegemacher für dasjenige, was ih-
nen für Schuhe und Kamaschen jährlich,
nämlich 6 fl., bewilliget ist, beziehen.
Da aber hiedurch die Absicht, densel-
ben nur zu Ende eines jeden Jahrs dieses
Geld bezahlen zu lassen, um sie eines Theils
beym Fleiße zu erhalten, und andern Theils
ihnen auf ein Mahl eine Beyhülfe zu geben,
verfehlt wird; so erhalten alle königliche
Rentämter die Weisung, diese 6 fl. den Wege-
machern nur am Ende eines jeden Ecatjahres
gegen Schein zu bezahlen.
München, den 7. Jauner 1806.
Königliches General-Landes-
Kommissariat.
Frepherr von Weichs.
von Schmöger.
Berichtigung.
Da bey der in dem VI. Stücke des Re-
gierungsblattes befindlichen Ausschreibung