Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XIV. Stück. München, Mittwoch den 2. April 1806. 
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
  
(Das Herzogthum Berg betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erz'#euligraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Beetennen und urkunden: In Folge ei- 
ner zwischen Seiner Majestät dem Kaiser 
der Franzosen und Könige von Italien, und 
Uns geschlossenen Uebereinkunft geht das 
von Uns und Unserm Haufe besessene Her- 
zogthum Berg an Seine kaiserliche und kö- 
nigliche Majestät von Frankreich über. Wir 
eröffnen dieses Unsern bisherigen getreuen 
Landständen, Unterherren, dehenleuten, Die- 
nern, Mediatkorporationen und sämmtlichen 
Unterthanen des erwähnten Herzogthumes, 
und indem Wir sie der gegen Uns und Un- 
ser königliches Haus aufgehabten Unterherrn- 
dienst= und Unterthanen-Pflichten förmlich 
und feyerlich entbinden, auch sie damit un- 
bedingt an die Bestimmungen Seiner kai- 
serlichen und königlichen Majestät verweisen, 
machen Wir es Uns zur besondern Pfliche, 
Unsere Regierungshandlungen in dem ge- 
dachten Herzogthume mit dankbarer Aner- 
kennung der Uns und Unserm Hause darin 
von den gesammten Unterthanen so vielsam 
gegebenen Beweise ihrer unverrückten- Treue 
und Anhänglichkeit, und ihres willfährigen 
Gehorsame zu beschließen, und sie zu versi- 
chern, daß Wir ihnen mit Huld und Gnade 
in anderen Wegen jederzeit bengethan klei- 
ben werden. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Ress- 
denzstadt München den 15. März 1806. 
Im ersten Jahre Unsers Reiches. 
Max Josepb. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdnigl. allerhöchsien Befehl. 
von Flad. 
  
(Den Wirkungskreis der obersien Justizstellen 
betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Wir haben durch Unsere höchste Entschlies- 
sung vom 13. August vorigen Jahrs wegen 
Erweiterung des Wirkungekreises der ober- 
sten Justizstelle in Schwaben verordnet, daß 
vom l. Oktober 18o anfangend, sich Un-
	        
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