Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

sere oberste Justizstelle in Ballken aller Ein- 
wirkung auf die Rechtshaͤndel der Provinz 
Neuburg gaͤnzlich enthalten solle. 
Da sich aber noch einige Faͤlle ereignen 
koͤnnen, wo die Partheyen uͤber die von der 
hiesigen obersten Justizstelle erlassenen Er- 
kenninisse Leuterations = Gesuche anzubrin- 
gen haben, so ist Unser Wille, daß diese 
Leucerations-Gesüche bey lettgenannter Stelle 
angebracht, und von solcher darüber die 
Entscheidung gefällt werden solle. 
Diese Verordnung haben Wir befohlen, 
durch das allgemeine Regierungeblatt bekannt 
machen zu lassen. 
München den àz. März 7806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdnigl. allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Anwendung der Kultur-Vekordnungen in 
Schwaben betrefend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzefalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Auf die geziemende Anfrage Unseres 
Generalkommissariats in Schwaben verordnen 
Wir hiemit, daß jene Kultur-Verordnun- 
gen, welche bisher in Unserer schwäbischen 
Provinz geltend gemacht wurden, von nun 
an auch in denjenigen Besitzungen eingeführt 
werden sollen, welche Wir durch den Preß- 
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—i 
burger Frieden in Schwaben neu erworber 
haben. 
München den a7. März r806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgrlas. 
Auf koniglichen allerhochsten Befeh 
von Flad. 
  
  
Probinzial-Verordnungen. 
  
A. Für Ober= und Niederbaiern. 
(Das dffentliche Gebeth für den König betr.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
dehrere karholische Pfarrer und De- 
chanten in Baiern haben den Zweifel geäus 
sert, ob in der Charwoche die öffentlichen 
Gebeche für den König ebenfalls nach der 
allerhchsten Vorschrift vom z7. Hornung 
laufenden Jahres verrichtet werden sollen. 
Zur Erlduterung dieser Zweifel, und 
zur Beförderung einer allgemeinen Gleich- 
förmigkeit wird hiemit verordnet: 
1. Daß in den am Charfreytage ge- 
wöhnlichen Kirchengebethen die Worte: Ore- 
mus et pro christianissimo Rege nostre 
Maximiliano Josepho, ur Deus etc. erc. 
beygefügt werden sollen. 
2. In der seltenden Kollekte ist die Be- 
nennung des rémischen Reiches auf folgende 
Art abzudndern: Respice benignus ad 
Regnum Bavarise, ut erc. erc. 
3. Am Charsamstage werden in dem 
severlichen Kirchengesange: Exultet etc. die
	        
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