Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Gebethe für uUn Känig auf so'gende Art 
Kusgedrücke : KRespice etiam ad devotissi- 
hum Regem nostrum Alaximilianum Jo- 
ephum etc. ete. 
4. Das Andenken des Kaiserthums und 
es roͤmischen Reichs hingegen soll an beyden 
Tagen unterlassen werden. 
Muͤnchen den 20. Maͤrz 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Welche. 
Mayr. 
  
Die Einsendung genauer Vekzeichnisse über die 
in den Amts-Rcgistraturen vorhandenen geo- 
mebrischen Plane und Karten betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Batern. 
Die simmtlichen königlichen Landgerichte, 
NRent: Forst= und übrige Acmter in Baiern 
sind bereits zu Folge allerhöchster Berf## 
gung unrerm 30. Dezember vorigen Jahres 
(Regierungsblatt Nro. s2. Seite 12566.) 
angewiesen worden, von den in ihren Amts-= 
Registraturen liegenden geometrischen Planen 
und Karten genaue Verzeichnisse mit Bey- 
sehunz der Namen der Geometers, der Jahr- 
jahl, dann der Größe des Planes an die 
königlich baierische geheime Cemeral: Plan= 
Kamer in München einzusenden. 
Da noch ein großer Theil obiger Aemter 
diesen allerhöchsten Auftrag zu befolgen 
außer Acht gelassen hat, so werden dieselbe 
mittelst dieß wiederholt aufs nachdrücklichste 
erinnert, diese Verzeichnisse in vier Wochen 
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um so gewisser an die Direktion der kénigli— 
chen Plan-Kamer einzusenden, als im ent- 
gegengesehten Falle die säumigen Aemter na- 
mentlich in dem Regierungsblatte angezeige. 
werden müßten. München den 24. März 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Weichs. 
von Schmöger. 
  
(Die Privat-Erzlehungs= Institute betressend.!) 
Da es dem Staate nicht gleichgültig seyn 
kann, von welchen Lehrern in Privat-Er- 
ziehungs = und Lehranstalten Unterricht er- 
theilet wird, und welche Grundsätze den Zég- 
lingen daselbst beygebracht werden, so müs- 
sen künftighin alle solche Institute der öffent- 
lichen Aufsicht und Leitung ohne Ausnahme 
unterliegen. Die Unternehmer derselben la- 
ben sich daher den Anordnungen und Ver- 
fügungen dos einschlägigen königlichen Ober= 
schulkommissariates in Hinsicht auf Lehrart, 
und Leitung der Zäöglinge gehorsam zu fü- 
gen, und weder einen Elementar: nech Ne- 
ligions-Lehrer im Institute anzustellen, be- 
vor derselbe vom Oberschul-Kommissariare 
geprüft, und durch ein schrifiliches Zeugniß 
als sähig und annehmbar erklärt worden ist. 
Auch werden alle Privat-Elementarlehrer 
und Hausinstruktoren überhaupt neuerdings 
auf die allerhöchsien Verordnungen ron 1771 
und 170# ernstgemessenst hingewicsen, und 
ihnen der schärsste Auftrag ertheilet, keine 
häusliche Lehrerstele, oder sogenann:e Haus-
	        
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