Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

missaͤrs erholt, und zut allerhoͤchsten Ent- 
schließung unterlegt werden. Die dermal 
austretenden Magistratsglieder behalteu ihren 
Charakter lebenslaͤnglich bey. 
18. Die übrige Dienerschaft bey dem 
Magistrate wird von diesem allein aufgenom- 
men, und bey dem Stadtgerichte hat der 
Stadtrichter seinen Vorschlag dem Magi- 
strate zur Genehmigung mitzutheilen; bey 
verschiedenen Meinungen ist an die vorgesetzte 
Landesstelle zu berichten. 
10. Die Polizeystelle in Passan, mit wel- 
cher alle bisher noch allenfalls bey dem Srtadt- 
zerichte besorgte Polizey-Gegenstände zu ver- 
binden snd, soll von dem königlichen Kom- 
missär ausschließlich geführet werden. Der- 
selbe ist aber angewiesen, in Gegenständen, 
welche die Bürgerschaft im Allgemeinen be- 
tressen, sich mit dem Magisttate zu benehmen, 
insonderheit aber daruͤber zu wachen, daß die 
in der Anwalds-Instruktion enthaltene Vor- 
schrist, wornach die bürgerlichen Gewerbe 
n emals zu einem teellen Vermoͤgen gerechnet 
werden sollen, und den darüber erlassenen 
allerhöchsten Verordnungen aufrecht erhal- 
ten, und durch keine Gegenhandlung, de- 
ten Kraft und Wirkung für allzeit annullirt 
wird, verletzt werden. 
120. Nach dieser getroffenen Einrichtung 
foll der Maglstrat alle emzelnen Verwaltungs= 
zweige in Reviston nehmen, und bey einem 
jeden auf das möglichste Ersparniß der Ge- 
bäude, des Personales, und auf Firirung 
der Gehalte, strengen Bedacht nehmen. 
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21. Er soll sich bestreben, alle uͤberflͤßigen 
und entbehrlichen Gebäude zu verdußern, keis 
ne entbehrlichen Dienstwohnungen zu bewil 
ligen, sondern vielmehr die schon bewilligter 
gegen den fassionirten Betrag wiederum zu 
rückzulösen, übrigens aber bey allen freyen 
Wohnungen das Holz und Licht gegen billi- 
ge Entschádigung abzustellen. 
22. Zur festen und wesentlichen Grund= 
lage seiner kuͤnftigen Administration soll der 
Magistrat einen richtigen Erat über den Ver- 
mögens-- und Schuldenstand herstellen, zur 
successiven Tilgung die nöthigen Mittel an- 
weisen, über die Einnahmen und Ausgaben 
jaährlich seinen Etat entwersen, jede unent- 
behrliche Ausgabe mit der erforderlichen 
Summe dotiren, sofort die Einnahmen und 
Ausgaben entweder durch Beschränkung die- 
ser, oder durch Erhöhung jener in das noth- 
wendige Gleichgewicht wiederum setzen. 
23. Im zweynten Theile seiner Mmmini- 
stration ist dem Magistrate zur Pflicht ge- 
macht, sich die Verbesserung der milden Stis- 
tungen sorgfältig angelegen seyn zu lassen, 
die Stiftungen des Spitales, Bruderhau- 
ses und heil. Geist= Sritales nach ihren 
Fleichartigen Bestimmungen zu Erspaxrung 
der Reparations= und Administrations-Ko- 
sten zu verbinden, — die Bräuanstal durch 
zweckmäßige Verpachtung aus der unmittel- 
baren Verwaltung zu setzen, die Kinder im 
Waisenhause zur Erziehung auf das Land 
zu geben, und die Polizey= Kommiission in 
der Begründung und Verbesserung des 
Armeninstiruts auf alle Art zu untersintzen.
	        
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