missaͤrs erholt, und zut allerhoͤchsten Ent-
schließung unterlegt werden. Die dermal
austretenden Magistratsglieder behalteu ihren
Charakter lebenslaͤnglich bey.
18. Die übrige Dienerschaft bey dem
Magistrate wird von diesem allein aufgenom-
men, und bey dem Stadtgerichte hat der
Stadtrichter seinen Vorschlag dem Magi-
strate zur Genehmigung mitzutheilen; bey
verschiedenen Meinungen ist an die vorgesetzte
Landesstelle zu berichten.
10. Die Polizeystelle in Passan, mit wel-
cher alle bisher noch allenfalls bey dem Srtadt-
zerichte besorgte Polizey-Gegenstände zu ver-
binden snd, soll von dem königlichen Kom-
missär ausschließlich geführet werden. Der-
selbe ist aber angewiesen, in Gegenständen,
welche die Bürgerschaft im Allgemeinen be-
tressen, sich mit dem Magisttate zu benehmen,
insonderheit aber daruͤber zu wachen, daß die
in der Anwalds-Instruktion enthaltene Vor-
schrist, wornach die bürgerlichen Gewerbe
n emals zu einem teellen Vermoͤgen gerechnet
werden sollen, und den darüber erlassenen
allerhöchsten Verordnungen aufrecht erhal-
ten, und durch keine Gegenhandlung, de-
ten Kraft und Wirkung für allzeit annullirt
wird, verletzt werden.
120. Nach dieser getroffenen Einrichtung
foll der Maglstrat alle emzelnen Verwaltungs=
zweige in Reviston nehmen, und bey einem
jeden auf das möglichste Ersparniß der Ge-
bäude, des Personales, und auf Firirung
der Gehalte, strengen Bedacht nehmen.
126
21. Er soll sich bestreben, alle uͤberflͤßigen
und entbehrlichen Gebäude zu verdußern, keis
ne entbehrlichen Dienstwohnungen zu bewil
ligen, sondern vielmehr die schon bewilligter
gegen den fassionirten Betrag wiederum zu
rückzulösen, übrigens aber bey allen freyen
Wohnungen das Holz und Licht gegen billi-
ge Entschádigung abzustellen.
22. Zur festen und wesentlichen Grund=
lage seiner kuͤnftigen Administration soll der
Magistrat einen richtigen Erat über den Ver-
mögens-- und Schuldenstand herstellen, zur
successiven Tilgung die nöthigen Mittel an-
weisen, über die Einnahmen und Ausgaben
jaährlich seinen Etat entwersen, jede unent-
behrliche Ausgabe mit der erforderlichen
Summe dotiren, sofort die Einnahmen und
Ausgaben entweder durch Beschränkung die-
ser, oder durch Erhöhung jener in das noth-
wendige Gleichgewicht wiederum setzen.
23. Im zweynten Theile seiner Mmmini-
stration ist dem Magistrate zur Pflicht ge-
macht, sich die Verbesserung der milden Stis-
tungen sorgfältig angelegen seyn zu lassen,
die Stiftungen des Spitales, Bruderhau-
ses und heil. Geist= Sritales nach ihren
Fleichartigen Bestimmungen zu Erspaxrung
der Reparations= und Administrations-Ko-
sten zu verbinden, — die Bräuanstal durch
zweckmäßige Verpachtung aus der unmittel-
baren Verwaltung zu setzen, die Kinder im
Waisenhause zur Erziehung auf das Land
zu geben, und die Polizey= Kommiission in
der Begründung und Verbesserung des
Armeninstiruts auf alle Art zu untersintzen.