Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Dieses wird hiemit zur Wissenschaft und 
Nachachtung bekannt gemacht. 
München den ag. März 1806. 
Königliche Kandes-Direktion. 
FKreypherr von Weiche. 
Fr. von Imhof. 
B. Für die Provinz Schwoben. 
(Die Handwerks-Strafen betreffend.) 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Batern. 
Willkührliche Ueberschreirungen und schäd- 
licher Mißbrauch der einigen Handwerks- 
Jungen vermög ihrer Arcikel zugestandenen 
und von ihnen ausgeübten Zunft= Geriches- 
barkeit, welche eigentlich nur die Aufrecht- 
haltung reiner Zunftgesetze und einer richtig 
bestimmten Zunftordnung bezwecken, hiemit 
auch nur im engsten Verstande ein Straf= 
recht in wahren Handwerks-Vergehen, kei- 
neswegs aber in Polizey= oder Kriminal- 
Verbrechen einrdumen sollten, machen es 
nothwendig, rücksichtlich dieser Handwerks- 
Strafen, in so ferne sich selbe auf die zur 
Zeit noch bestehenden Artikel der einzelnen 
Handwerks-Zünfte begründen, einstweilen 
folgende Beschränkungen zu verfügen: 
a. Soll in Zukunft keine Art Hand- 
werks" Serafe ohne Vorwissen und Begneh- 
migung der Orts-Polizey= Behörde vorge- 
nommen werden. 
b. Kann selbe nur in einer Geldstrafe 
Vvon höchstens zwey Reichsthaler bestehen. 
c. Es werden hlemit sene Strasen, wel- 
che den Meistern oder Gesellen auf einige Zeit 
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das Arbeiten verbiethen, den Handwerkszuͤnf- 
ten von nun an durchaus verbothen. Endlich 
d. Sind derley Strafgelder, nicht zu ei- 
nem Schmause, oder zu einer Gabe an die 
Handwerks-Vorsteher 2c., sondern mit Vor- 
wissen der Orts-Polizey-Behörde zu wohl- 
thätigen Zwecken für Reisende, oder im 
Orte befindliche dürftige Handwerks-Genos- 
sen zu verwenden, die Hälfte dieser Straf= 
gelder aber jedesmal dem Lokal-Armenfonde 
zu übergeben. « 
Sämmtlicheköniglich-baievischeSkadt- 
UndLand-Polich)-Behdtdenwerdenhiemie 
angewiesen, diese provisorischen Verfügungen 
allen Handwerks-Vorstehern ihres Bezirkes 
zur schuldigsten Nachachtung bekannt zu ma- 
chen, selbst aber für die Ausführung und 
Befolgung dieses Auftrages mit Krenger 
Aufinerksamkeit zu forgen. 
Ulm den 14. März 1806. 
Köntgliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Leiden. 
von Breuning. 
C. Für das Fürstenthum Bamberg. 
(Das Verboth der Ausfuhr des Nutzbaum Hol- 
zes nach dem Auolande betresfend.) 
Im Namen Er. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Um an einem der wichtigsten Materia- 
en für die Gewehrfabriken im Innlande kei- 
nen Mangel zu leiden, wird nach einem al- 
lerhöchsten Reseripte Seiner könizlichen Ma- 
jestät die Ausfuhr des nußbaumenen Holzes 
in der Art beschränkt, daß vor der Hand
	        
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