Dieses wird hiemit zur Wissenschaft und
Nachachtung bekannt gemacht.
München den ag. März 1806.
Königliche Kandes-Direktion.
FKreypherr von Weiche.
Fr. von Imhof.
B. Für die Provinz Schwoben.
(Die Handwerks-Strafen betreffend.)
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Batern.
Willkührliche Ueberschreirungen und schäd-
licher Mißbrauch der einigen Handwerks-
Jungen vermög ihrer Arcikel zugestandenen
und von ihnen ausgeübten Zunft= Geriches-
barkeit, welche eigentlich nur die Aufrecht-
haltung reiner Zunftgesetze und einer richtig
bestimmten Zunftordnung bezwecken, hiemit
auch nur im engsten Verstande ein Straf=
recht in wahren Handwerks-Vergehen, kei-
neswegs aber in Polizey= oder Kriminal-
Verbrechen einrdumen sollten, machen es
nothwendig, rücksichtlich dieser Handwerks-
Strafen, in so ferne sich selbe auf die zur
Zeit noch bestehenden Artikel der einzelnen
Handwerks-Zünfte begründen, einstweilen
folgende Beschränkungen zu verfügen:
a. Soll in Zukunft keine Art Hand-
werks" Serafe ohne Vorwissen und Begneh-
migung der Orts-Polizey= Behörde vorge-
nommen werden.
b. Kann selbe nur in einer Geldstrafe
Vvon höchstens zwey Reichsthaler bestehen.
c. Es werden hlemit sene Strasen, wel-
che den Meistern oder Gesellen auf einige Zeit
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das Arbeiten verbiethen, den Handwerkszuͤnf-
ten von nun an durchaus verbothen. Endlich
d. Sind derley Strafgelder, nicht zu ei-
nem Schmause, oder zu einer Gabe an die
Handwerks-Vorsteher 2c., sondern mit Vor-
wissen der Orts-Polizey-Behörde zu wohl-
thätigen Zwecken für Reisende, oder im
Orte befindliche dürftige Handwerks-Genos-
sen zu verwenden, die Hälfte dieser Straf=
gelder aber jedesmal dem Lokal-Armenfonde
zu übergeben. «
Sämmtlicheköniglich-baievischeSkadt-
UndLand-Polich)-Behdtdenwerdenhiemie
angewiesen, diese provisorischen Verfügungen
allen Handwerks-Vorstehern ihres Bezirkes
zur schuldigsten Nachachtung bekannt zu ma-
chen, selbst aber für die Ausführung und
Befolgung dieses Auftrages mit Krenger
Aufinerksamkeit zu forgen.
Ulm den 14. März 1806.
Köntgliche Landes-Direktion.
Frepherr von Leiden.
von Breuning.
C. Für das Fürstenthum Bamberg.
(Das Verboth der Ausfuhr des Nutzbaum Hol-
zes nach dem Auolande betresfend.)
Im Namen Er. Königlichen Majestät
von Baiern.
Um an einem der wichtigsten Materia-
en für die Gewehrfabriken im Innlande kei-
nen Mangel zu leiden, wird nach einem al-
lerhöchsten Reseripte Seiner könizlichen Ma-
jestät die Ausfuhr des nußbaumenen Holzes
in der Art beschränkt, daß vor der Hand