4. In jedem Falle sollen alle Gerichts-
sporteln, Taxen und Emolumente den Stadt-
und Marktkamern, welche die Kosten des
Gerichts zu bestreiten haben, verrechnet
werden.
§s. Die Wahl und der Vorschlag des
Richters kömmt dem Magistrate mit Ver-
nehmung des bürgerlichen Ausschusses zu,
das Landgericht hat den Vorschlag mit sei-
nem Gurachten zu begleiten. Die Geneh-
migung hänge von der vorgesetzten Landes
stelle ab.
6. Die dermal bestehenden Stadt- und
Markrschreiber, welche in Gerichts-Gescháften
schon geübt sind, und sich zur Verwaltung
der Rechtspflege qualifiziren, sollen ohne fer-
nere Prüfung in die Stellen der Richter,
welche mit den Magistrats-Vorsta#nden glei-
chen Rang haben, eintreten, und dassenige
lebenslänglich behalten, was sie bisher mehr
als den obenbestimmten, oder allenfalls noch
höher zu regulirenden Gehalt bezogen haben.
7. Alle Dienstadjunktionen, Anheyra-=
thungen und Resignationen zu Gunsten ande-
rer sind verboten, und wenn ein Stade= oder
Markerichter vermög einer früheren Diepo-
steion Absente oder Cessionsgelder zu entrich-
ten hátee, wodurch der obige Gehaltsertrag
geschmalert würde, so ist der Ueberschuß auf
die Gemeindekassen zu übernehmen.
8. Die Brileferrichtungen, das Hy-
pothekrn= Depositen: und Vormundschafts-
wesen sind Theile der Rechtspflege; die bey
dem Gerichte anfallenden' Depositen sollen
aber unter doppelter Sperre aufbewahrer,
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und dabey immer die nöthige Kontrolle beob-
achtet werden.
9. An den Orten der Landgerichte, wo
sich schon Anwälde befinden, sollen die be-
sondern Stadt= oder Marktprokuratoren nach
ihrem Abgange nicht wieder erseht werden.
II. Verwaltung der Polizev.
to. Die Leitung und Verwaltung der
Polizey steht in allen Munizipalstädten und
Märkten eines Landgerichts dem Landgerichte
selbst zu. .
11. An dem Orte, wo das Landgericht
seinen Sitz har, soll der Bürgermeister oder
ein anderer Deputirter des Magistrats bey
Ausübung der Polizey konkurriren.
12. Wenn sich aber das Landgericht
an einem andern Orle befindet, so soll der
Bürgermeister, oder der Deputirte des Ma-
gistrates die Polizey in täglich vorkommenden
oder eilenden Fällen selbst besorgen, jedoch
sollen sse darin dem Landgerichte immer un-
tergeordnet bleiben, und Fälle von mehrerer
Erheblichkeit jedes Mahl demselben zur Ver-
fügung anzeigen.
III. Verwaltung der Gemeinde= und
Stiftungêgüter.
13. Zur Besorgung der Gemeinde-An-
gelegenheiten, Verwaltung der Gemeinde=
und Seistungsgüter, und zur Besorgung der
Polizeyanstalten, welche auf den öffentlichen
Einkünften ruhen, soll in jeder Stadt oder
Markte noch ferner eine Auswahl unter dem
Namen des Magistrats bestehen.
14. In den Städten und Märkten, de-
ren Bevoͤlkerung uͤber 1500 Seelen beträgt,