Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

4. In jedem Falle sollen alle Gerichts- 
sporteln, Taxen und Emolumente den Stadt- 
und Marktkamern, welche die Kosten des 
Gerichts zu bestreiten haben, verrechnet 
werden. 
§s. Die Wahl und der Vorschlag des 
Richters kömmt dem Magistrate mit Ver- 
nehmung des bürgerlichen Ausschusses zu, 
das Landgericht hat den Vorschlag mit sei- 
nem Gurachten zu begleiten. Die Geneh- 
migung hänge von der vorgesetzten Landes 
stelle ab. 
6. Die dermal bestehenden Stadt- und 
Markrschreiber, welche in Gerichts-Gescháften 
schon geübt sind, und sich zur Verwaltung 
der Rechtspflege qualifiziren, sollen ohne fer- 
nere Prüfung in die Stellen der Richter, 
welche mit den Magistrats-Vorsta#nden glei- 
chen Rang haben, eintreten, und dassenige 
lebenslänglich behalten, was sie bisher mehr 
als den obenbestimmten, oder allenfalls noch 
höher zu regulirenden Gehalt bezogen haben. 
7. Alle Dienstadjunktionen, Anheyra-= 
thungen und Resignationen zu Gunsten ande- 
rer sind verboten, und wenn ein Stade= oder 
Markerichter vermög einer früheren Diepo- 
steion Absente oder Cessionsgelder zu entrich- 
ten hátee, wodurch der obige Gehaltsertrag 
geschmalert würde, so ist der Ueberschuß auf 
die Gemeindekassen zu übernehmen. 
8. Die Brileferrichtungen, das Hy- 
pothekrn= Depositen: und Vormundschafts- 
wesen sind Theile der Rechtspflege; die bey 
dem Gerichte anfallenden' Depositen sollen 
aber unter doppelter Sperre aufbewahrer, 
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und dabey immer die nöthige Kontrolle beob- 
achtet werden. 
9. An den Orten der Landgerichte, wo 
sich schon Anwälde befinden, sollen die be- 
sondern Stadt= oder Marktprokuratoren nach 
ihrem Abgange nicht wieder erseht werden. 
II. Verwaltung der Polizev. 
to. Die Leitung und Verwaltung der 
Polizey steht in allen Munizipalstädten und 
Märkten eines Landgerichts dem Landgerichte 
selbst zu. . 
11. An dem Orte, wo das Landgericht 
seinen Sitz har, soll der Bürgermeister oder 
ein anderer Deputirter des Magistrats bey 
Ausübung der Polizey konkurriren. 
12. Wenn sich aber das Landgericht 
an einem andern Orle befindet, so soll der 
Bürgermeister, oder der Deputirte des Ma- 
gistrates die Polizey in täglich vorkommenden 
oder eilenden Fällen selbst besorgen, jedoch 
sollen sse darin dem Landgerichte immer un- 
tergeordnet bleiben, und Fälle von mehrerer 
Erheblichkeit jedes Mahl demselben zur Ver- 
fügung anzeigen. 
III. Verwaltung der Gemeinde= und 
Stiftungêgüter. 
13. Zur Besorgung der Gemeinde-An- 
gelegenheiten, Verwaltung der Gemeinde= 
und Seistungsgüter, und zur Besorgung der 
Polizeyanstalten, welche auf den öffentlichen 
Einkünften ruhen, soll in jeder Stadt oder 
Markte noch ferner eine Auswahl unter dem 
Namen des Magistrats bestehen. 
14. In den Städten und Märkten, de- 
ren Bevoͤlkerung uͤber 1500 Seelen beträgt,
	        
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