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Zur Verleihung neuer Gewerbe.
. Zur Aufnahnie von Kapitalien.
Zu Ankaͤufen und Veraͤußerungen.
Zu neuen Gemeindeanlagen. «
Zu vorzunehmenden Gebaͤuden.
.Zu andern betraͤchtlichen und ungewöhnli-
chen Ausgaben.
i. Zn den Laudemial-Verhandlungen.
k. Zu den Rechtsstreiten der Gemeinden.
à23. Die Gemeinde wählt viricim endlich
den Magistrat, und daneben noch einen bürger-
lichen Ausschuß, welcher aus eben so viel
Gliedern, als Magistrarsräthe sind, besteht,
und so wie dieselben alle 3 Jahre zur Hälfte
erneuert werden.
aé4. Bey dieser Wahl, welche jederzeit
unter Leitung und dem Versiße des Landge-
richts vorzunehmen ist, soll ein jeder Bür-
ger, er möge ein reelles oder personelles Ge-
werbe besitzen, aktive oder passive Stimmen
haben, auch die schon bestehenden Magi-
stratsräthe und Ausschüsser sollen bestän-
dig iwählbar bleiben. Doch sind zu Ma-
gistrats-Gliedern nur solche zu wählen,
welche fleißig, geschickt nicht überschuldet
sind, im Lesen, Schreiben und Rechnen Un-
terricht erhalten haben, und wegen ihres
treibenden Gewerbes nicht selbst der beständi-
gen Polizey-Nachsicht unterworfen sind.
25. Der bürgerliche Ausschuß hat fol-
gende niemals weiter auszudehnende Rechte:
Er hat im Namen der Gemeinde jährlich von
den Rechnungen, welche ihm vor ihrer Ein-
sendung 8 Tage lang vorgelegt werden sollen,
Einsicht zu nehmen, und feine Bedenken zu
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erinnern. Er istbey Ausmittelung eines sich
bezeigenden Defzirs der Kasse, bey Herstel-
tung eines ordenrlichen Schuldenrilgungspla-
nes, bey Kapitalaufnahmen, Ankäufen, Ver-
äußerungen, Gemeinde-Anlagen, Reparti=
tions-Veränderungen, bey kostspieligen An-
stalten und Gebäuden, und bey dem Vorschlage
des Stadtrichters zu Berathschlagungen bey-
zuziehen, oder zu vernehmen. Derselbe darf
sich aber niemal selbst, sondern nur auf Be-
rufung des Magistrats versammeln. "#
26. Zu Führung der Rechnungen, Ma-
nualen und Procokolle und auch zum Dienste
des Stadtgerichts soll ein Stade= oder Marke-
schreiber mit einem Gehalte von wenigstens
dco fl. angenommen werden; der Magistrat
hat ihn vorzuschlagen, und das vandgericht
den Vorschlag mit gutachtlichem Berichte zur
Landesdirektion zu begleiten.
27. Jeder Magistrat bedarf eines von
ihm zu benennenden Amtsbothens, welcher
auch zugleich die Dienste des Rathdieners
und die Aufträge des Gerichts und der Po-
lizeystelle zu besorgen hat, und wenigstens
200 fl. nebst Wohnung beziehen soll.
28. Bey allen Staͤdten und Maͤrkten
soll entweder nach einem allgemeinen Grund-
satze oder nach befondern Sachverhaͤltnissen
bestimmt und regulirt werden, was die Kir-
chen und Sriftungen an die Gemeindekassen
zur Sustenration des Magistrats und der
Verwaltung beyzutragen haben.
20. Alle besondere Stadt= und Markt-
zimmermeister, Maurkrmeister u. dgl. Dören
auf, und diese besondern Gehalte für solche