Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 132 s 
Zur Verleihung neuer Gewerbe. 
. Zur Aufnahnie von Kapitalien. 
Zu Ankaͤufen und Veraͤußerungen. 
Zu neuen Gemeindeanlagen. « 
Zu vorzunehmenden Gebaͤuden. 
.Zu andern betraͤchtlichen und ungewöhnli- 
chen Ausgaben. 
i. Zn den Laudemial-Verhandlungen. 
k. Zu den Rechtsstreiten der Gemeinden. 
à23. Die Gemeinde wählt viricim endlich 
den Magistrat, und daneben noch einen bürger- 
lichen Ausschuß, welcher aus eben so viel 
Gliedern, als Magistrarsräthe sind, besteht, 
und so wie dieselben alle 3 Jahre zur Hälfte 
erneuert werden. 
aé4. Bey dieser Wahl, welche jederzeit 
unter Leitung und dem Versiße des Landge- 
richts vorzunehmen ist, soll ein jeder Bür- 
ger, er möge ein reelles oder personelles Ge- 
werbe besitzen, aktive oder passive Stimmen 
haben, auch die schon bestehenden Magi- 
stratsräthe und Ausschüsser sollen bestän- 
dig iwählbar bleiben. Doch sind zu Ma- 
gistrats-Gliedern nur solche zu wählen, 
welche fleißig, geschickt nicht überschuldet 
sind, im Lesen, Schreiben und Rechnen Un- 
terricht erhalten haben, und wegen ihres 
treibenden Gewerbes nicht selbst der beständi- 
gen Polizey-Nachsicht unterworfen sind. 
25. Der bürgerliche Ausschuß hat fol- 
gende niemals weiter auszudehnende Rechte: 
Er hat im Namen der Gemeinde jährlich von 
den Rechnungen, welche ihm vor ihrer Ein- 
sendung 8 Tage lang vorgelegt werden sollen, 
Einsicht zu nehmen, und feine Bedenken zu 
o# „ 9 ## 
— 
erinnern. Er istbey Ausmittelung eines sich 
bezeigenden Defzirs der Kasse, bey Herstel- 
tung eines ordenrlichen Schuldenrilgungspla- 
nes, bey Kapitalaufnahmen, Ankäufen, Ver- 
äußerungen, Gemeinde-Anlagen, Reparti= 
tions-Veränderungen, bey kostspieligen An- 
stalten und Gebäuden, und bey dem Vorschlage 
des Stadtrichters zu Berathschlagungen bey- 
zuziehen, oder zu vernehmen. Derselbe darf 
sich aber niemal selbst, sondern nur auf Be- 
rufung des Magistrats versammeln. "# 
26. Zu Führung der Rechnungen, Ma- 
nualen und Procokolle und auch zum Dienste 
des Stadtgerichts soll ein Stade= oder Marke- 
schreiber mit einem Gehalte von wenigstens 
dco fl. angenommen werden; der Magistrat 
hat ihn vorzuschlagen, und das vandgericht 
den Vorschlag mit gutachtlichem Berichte zur 
Landesdirektion zu begleiten. 
27. Jeder Magistrat bedarf eines von 
ihm zu benennenden Amtsbothens, welcher 
auch zugleich die Dienste des Rathdieners 
und die Aufträge des Gerichts und der Po- 
lizeystelle zu besorgen hat, und wenigstens 
200 fl. nebst Wohnung beziehen soll. 
28. Bey allen Staͤdten und Maͤrkten 
soll entweder nach einem allgemeinen Grund- 
satze oder nach befondern Sachverhaͤltnissen 
bestimmt und regulirt werden, was die Kir- 
chen und Sriftungen an die Gemeindekassen 
zur Sustenration des Magistrats und der 
Verwaltung beyzutragen haben. 
20. Alle besondere Stadt= und Markt- 
zimmermeister, Maurkrmeister u. dgl. Dören 
auf, und diese besondern Gehalte für solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.