Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

morbis, und nach Heften, taͤglich von 11 — 
12 Uhr fort. 
6. Chirurgie. Operations= und Bandagenlehremit be- 
sonderer Berücksichtigung der Augenoperationen. 
Prof. Walther, täglich von 3 — 3 Uhr. 
7. Medizinisch-chtrurgische Klinik 
wird vom Prof. Walther noch beson- 
ders angezeigt werden. 
8. Theoretische und praktische Geburtshilfe. 
Prof. Schmidimüller, nach Fro- 
riep, täglich von 8—9 Uhr. 
-. Hebärztliche Klinik. 
Drof. Schmidtmüller, im Entbin- 
dungemstitute von 2 — 3 Uhr. 
10. Arznepmittellehre. 
Prof. Bertele, nach eigenem Handbu- 
che, raglich von r1 — 12 Uhr. 
1rI. Rezeptirkunst. 
Prof. Bertele, nach Heften, Dienstag 
und Donnerstag von 4 — F Uhr. 
13. Torikologie. 
Prof. Bertele, nach Jos. Frank, 
Mondtag, Mittw. und Freytag v. 4— / Uhr. 
13. Thierarzueypkunde. 
Hrof. v. Leveling, ließt nach Woll- 
stein über die unter den Hausthieren gewöhn- 
lich vorkommenden Seuchen, und die ärztli- 
chen und polizeylichen Mittel, dieser Landplage 
zu steuern, dreymal in der Woche v. 7 — 8 Uhr. 
Auch diejenigen Studierenden, welche Unterricht 
in den neuern Sprachen im Französischen, Englischen 
und Italienischen, im Zeichnen und Schreiben, im 
Reiten, Tanzen und Fechten wünschen, finden hiezu 
die geschicktesten Lehrer.“ 
Die Titl. Hrn. Professoren Saller und Krüll, 
haben dem höchsten Auftrage gemäß das Geschäft 
übernommen, die Einnahmen und Ausgaben der 
Studierenden (gegen ein Honorar von dreo Prozent 
für ihre untergeordneten Führer der Geschäáste) auf 
Verlangen der Aeltern und Kuratoren zu befsorgen. 
Kost= und Miethe-Bestellungen werden der Uni- 
versitätspedell Hr. Luß, und der Substitut und aka- 
demische Hausmeister Hr. Heilmaier, besorgen. 
  
141 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Herstellung der Straßen betreffend.) 
Im Namen Sr. königlichen Majestät 
von Baiern. 
Nachdem in der Provinz Neuburg die 
Unterhaltung der Straßen durch jährliche 
Natural-Konkurrenz der Unterthanen, nicht 
aber durch eine jährliche Geldabgabe, wie 
in den übrigen königlichen Provinzen, beforge 
wird, so kann auch hier die unter dem 19. 
Hornung. im X. Stück drs königlich baieri- 
schen Regierungsblattes erlassene allerhöchste 
Verordnung, über die Herstellung der Land- 
straßen, nur bey jenen Straßenbezirken in 
volle Wirkung gebracht werden, welche den 
Vortheil der Natural-Konkurrenz nicht wirk- 
lich besitzen, für die übrigen öffentlichen 
Straßen aber, wo diese Statt hat, soll die 
Ueberführung des erforderlichen Material- 
vorrathes nach der, auf die Bedürfniß für die 
Straßentheile gegründeten Angabe der Stras- 
senbau-Beamten, von den treffenden Ge- 
meinden geschehen, und die königlichen Land- 
richterämter dießseitiger Provinz werden in 
diesem Betracht bloß dahin angewiesen, den 
sämmtlich scharwerkspflichtigen Gemeinden 
und deren Obmännern den geschärften Auftrag 
zu machen, nach der Anweisung der Stras- 
senbau= Beamten (wo solches nicht bereits 
geschehen) längstens bis Ende May sämmt- 
liche Straßen nicht nur mit der zu bestim- 
menden Quantitdt des Materials, sondern 
auch in der Art zu überführen, wie der bedv 
solcher Ueberführung immer anwesende kö- 
nigliche Wegemeister und Wegemacher, nach
	        
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