den oͤrtlichen Verhaͤltnissen, naͤher bestimmen
wird.
Die Obmänner jeder Gemeinde werden
für die genaue Erfüllung der zu leistenden
Straßen: Scharwerk auf den treffenden Ge-
meindecheilen persönlich verantwortlich ge-
machr, und die königliche Landrichrerämter
haben die Gemeinden hiezu auf die NRequi-
Krion der Straßenbau-Beamren nicht nur
gehbrig verschaffen zu lassen, sondern letztere
auch durch die nachdrucksamsten und schleu-
wigsten erekuriven Zwangsmitrel bey jeder sich
von selben ergebenden Klage zu unterstützen.
Da aber von der königlichen Provinzial"
Snaßen: und Wasserbau-Direktion mehr-
malen die Beschwerden geführt werden, daß
die in dem LVIII. und LIXI. Stück der
meuburgischen Provinzial-Regierungsblätter
vorigen Jahrs öffentlich bekannt gemachte
höchste Straßenpolizey-Verordnung, nicht nur
von keinem Individuum befolgt, sondern auch
selbe nicht durch die erforderlichen Zwangs-
mittel von den königlichen Landrichterämtern
hierzu angehalten werden, so werden hiemit
neuerdings sämmtliche Gemeinden auf die
genaueste Befolgung dieser erlassenen hoͤchsten
Verordnung, nach allen ihren Theilen, hin—
gewiesen, und die königlichen Landgerichte
beauftraget, bey schwerer Verantwortung
ohne Verzug alle ämtliche Zwangemittel in
Anwendung zu bringen, welche bey entstehen-
den Beschwerden der Straßenbau-Beamten
zur Erfullung mehrgedachter Verordnung er-
sorderlich seyn werden.
Damit sich aber kein Individuum der
Gemeinde semals über Unwissenheit der
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erlassenen Straßenpolizey= Gesetze mit Grund
beschweren kann, so erhalten sämmtliche
Pfarrer dießseitiger Provinz hiemit den ernst-
lichen Auftrag, injedem Monate einmal mehr-
besagte höchste Straßen-Polizey-Verordnung
S#ffentlich von der Kanzel abzulesen.
Besonders aber findet man nach dem
Antrage der königlichen Provinzial-Straßen=
und Wasserbau-Direktion für nöthig, noch
eigens zu verordnen, daß:
1. die Herstellung der Straßenpflaster
durch die Städte und Märkte nach der im
XXXI. Scück des neuburgischen Provinzial,
Regierungsblattes erlassenen Verordnung
vom 3. August, und der weiters höchsten
Berordnung vom 16. desselben Monats
unnachsichtlich in Erfüllung gebrachr, und
ohne Verzug bereito hieran der Anfang ge-
macht werde.
a. Da aber die Herstellung eines guten
Straßenzustandes vorzuglich in den Dôrfern
von größter Nothwendigkeit ist, indem chier
die meisten Mißbräuche und Straßen-Po-
lizen= Gebrechen obwalten, so set man hie-
mit fest, daß bis zu Ende des Monats May
nicht nur alle jene Ortschaften, wodurch die
össentlichen Straßen führen, von Koth ge-
räume, und hinreichend mit gutem Bauma=
terial überführt werden; außer dessen hat
jede Gemeinde, so weit ihr Dorf gehr, auch
die Straßen-Seiten: Graben auf s§ Schuh
Weite, und verhältnißmäßiger Tiefe neu aus-
zuheben, und bey jeder Haus= Einfahrt, zu
Erhaltung des guten Straßenzustandes in
dem Deorfe, die unentbehrlichen Ueberfahrts-
bruckeln über solche Straßen-Gräben her-