Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

zustellen, und letztere, so wie erstere fuͤr die 
Folge jederzeit in gutem Stande zu erhalten, 
dann besonders vor der Beschaͤdigung des 
Viehes zu bewahren. 
3. In gleichem Termine sind bey jedem 
auf die öffentliche Straße führenden Vizi- 
nalwege, von jenen Gemeinden, die selben be- 
nützen, einige Ueberfahrts-Brückel über den 
Seraßen= Graben zu errichten; so wie über- 
hauprs Niemanden gestattet seyn soll, von 
der Straße, ohne ein dergleichen Ueberbrü- 
ckel, eine Abfahrt zu Benützung eines 
Grundstückes, oder zu sonst was immer für 
einem Gebrauche zu machen; wer sich dem- 
ungeachter hierauf sollte beereten lassen, soll 
bey dem nächsten königlichen Amte angezeigt, 
und allda um 3 Reichsthaler gestraft wer- 
den, wovon ein Drittheil dem Angeber zu- 
kommen, die andern zwey Drittheile aber 
dem höchsten Aerario verrechnet werden sollen. 
Wenrn in dieser Zeit sowohl die Seiten- 
gräben in den Dörfern, als die Ueberfahr- 
ten nicht werden hergestellt seyn, so haben 
es sich die Berheiligten selbst zuzuschreiben, 
wenn solches auf ihre Kosten vorgenommen 
wird, da die Straßenbau-Beamten andurch 
hiezu förmlich autorisirt werden, und die 
königlichen Landrichrerämter die sich hierauf 
ergebenden Kösten ohne Verzug beyzutreiben, 
die königlichen Rentämter aber sie inzwischen 
vorzustrecken haben. 
4. Ingleichen sollen bis zu Ende May 
keine Dunghaufen mehr auf, noch an der 
Straße geduldet werden, und selbe müssen 
wenigstens 3 Schuh über den Seitengraben 
stehen. 
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5. Obgleich die mehrerwähnee Srras 
sen-Polizey-Verordnung in den III. 9. 
festsetzt, daß nicht näher als auf 3 Schuh 
an die jenseitigen Straßengräben gepflügt wer- 
den darf, so ist solches nach Anzeige der 
Bau-Direktion doch nicht befolgt worden, 
und wird also dieses gleichfalls mit dem An- 
hange erinnerr, daß nicht nur für die Folge 
gegen eine zu entrichtende Strafe von 1 Reichs' 
thaler, nicht näher als 3 Schuh an den 
Straßengraben darf gepflügt werden, sondern 
auch idie Bifange nicht in ihrer Länge bis 
dahin laufen dürfen, sondern auf r8 Schuh 
Entfernung hievon sogenannte Abwanden, 
oder an der Länge der Straße fortlaufende 
Seitenbisange müssen gepflüge werden, da 
die Erfahrung lehrt, daß durch das nahe 
Ackern der in der Länge laufenden Bifange, 
von der Anspann jederzeit die Seitengräben 
ganz abgetreten, und verdorben werden. 
Jeder hieraus entstehende Schaden ist von 
dem Veranlasser wieder auf eigene Kösten 
nebst obiger Strafe herzustellen. 
5. Die Erfüllung des V. Artikels der 
Polizey-Vererdnung, in Betreff der an 
den Straßen sich findenden Zäune, ist in 
PFleichem Termine unter ebenmäßiger Bedro- 
hung der Hinwegräumung auf eigene Kösten 
in Vollzug zu bringen, welches man noch 
dahin ausdehnt, daß für die Folge auf kei- 
nem Grundstücke, so an die Straße stöße, 
von welcher Gattung es immer seyn mag, 
ein Zaun, Hecken oder Gemcduer= Einfas- 
sung soll geduldet werden, wenn solche Grund- 
stücke nicht besonders das Gartenrecht be- 
sitzen.
	        
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