und ihren Wirkungen auszeichnet, zur
Schande, wenn sich offenbar zwecklose, und
selbst schädliche Gebräuche erhalten, welche
auf älteren irrigen Vorstellungen von jenen
Wirkungen, oder auf damaliger gänzlicher
Unwissenheit in Ansehung derselben beruhen.
Längst schon war man durch häufig er-
fahrene Unglücksfälle, und durch die Bey-
spiele solcher Regierungen, welche die Lehren
der Erfahrung, und die wissenschaftlichen An-
sichten von Naturgegenständen zum Grunde
ihrer dahin einschlagenden Verordnungen zu-
nehmen pflegren, gewöhnt, das Glocken-
lduten bey Gewittern zu den verrufensten
sener Gebräuche zu zählen.
So wenig nun der erwähnte Gebrauch
irgend einen vernünftigen Zweck wirklich zur
Absiche har, so unsicher es ist, ob ein solcher
dabey möglich sey, und so sehr es sich sters
bewährt har, daß die meisten vom Blitze er-
schlagenen Personen auf Kirchthürmen, oder
in deren Rähe getroffen wurden; so streitet
alles Werterläuten gegen die Gefühle, und
Begriffe einer wahren Gottesverehrung und
Frömmigkeit eben so sehr, als gegen die Er-
fahrung, und die Wissenschaft.
Bey jenen großen Naturerscheinungen
kann eine wahrhaft religise Sinnesart nur
auf stille Anbethung des höchsten Urhebers der
Natur führen, dessen Macht und Liebe sich
nie furchtbarer, und segensvoller zugleich dem
Menschen offenbaren.
Aus diesen Gründen ist das Glockenläu=
ten bey Gewittern in den sämmtlichen Erb-
staaten Seiner Königlichen Majestät schon
längst durch wiederholte allerhöchste Verord-
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nungen vom r. August r783. — vom 0H.
und 33. Julius, dann 23. Oktober 17894. —
vom 8. April 1791. — 4. May 1792. —
à8 May 1800. — und 17. Julius 1804
verbothen. —
Allein noch immer werden diese gemein-
nübigen Verfügungen nicht pflichtmäßig be-
obachtet. — Unter dem Vorwande eines
Zeichens zum Gebethe, welches in den al-
lerhöchsten Verordnungen — jedoch nur un-
ter bestimmen Beschränkungen — gestattet
wurde, erhält sich der vernunstwidrige Ges-
brauch des Wetterläutens, zum offenbaren,
Nachtheile des Staates und der Untertha-
nen, in seinem alten Ansehen. — Im ver-
flossenen Jahre wurden daher in Oberbaiern
an verschiedenen Orten achtzehn Personen,
waͤhrend des Glockenlaͤutens, in den Kirch-
thuͤrmen vom Blitze erschlagen. —
Da nun die Regierung diesen Starrsinn
nicht gleichguͤltig gestatten kann; da das
bisher geduldete Zeichen zum Gebethe offen-
bar zur Nahrung des Vorurtheiles miß-
braucht wird; da das Gewitter selbst die
mächtigste Auffoderung zur Anbethung, zur
Ehrfurcht, und zu dankbaren Empfindun-
gen gegen das höchste Wesen ist, so siehe
die königliche Landes-Direktion sich verpflich-
tet, die allerhöchsten General-Verordnun-
gen hiemit ausdrücklich zu erneuern und zu
erldutern. — Es soll daher:
1. das Glockenlduten bey Gewittern an beis
nem Orte, ohne Ausnahme, mehr statt haben.
3. Die sogenannten Zeichen zum Ge-
bethe sollen unter diesem Verbothe aus-
drücklich begriffen seyn. —