3. Die Ortspfarrer und Volkslehrer
werden hiemit aufgefodert, ihre Pfarrkin-
der und Gemeinden uͤber die desfalls noch
bestehende Vorurtheile durch Aufstellung
richtiger Begriffe, und Anführung der Un-
glückofälle, welche dadurch entstanden siud,
zu belehren. —
4. In Räcksicht der Läutgarben hat es
bey den bisherigen Landes-Verordnungen
sein Bewenden. —
§s. Wenn man sich an einem Orte dem
Verbothe des Werterldutens wiedersetzen soll-
te, so werden Vermäögliche, als Stoͤrer der
öffentlichen Ruhe, mit 20 Reichsthalern ad
fundum pauperum, und bey wiederhol-
tem Frevel um das Doppelte gestraft; — Un-
vermögliche aber mit einer angemessenen kör-
perlichen Strafe belegt. —
6. Die Poltzey-Behörden und Obrig-
keiten verfallen im Konnivirungsfalle in die
nämliche Geldstrase. —
7. Sämmrliche Landgerichte und Obrigkei-
ten haben sich nach der gegenwärtigen Verord-
nung zu achten. München den aa. April 1g06.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weschs.
Zaupser.
(Die Einverleibung des kbniglich = baierischen Für=
stenthumes Passan in den Kommerzial-Zoll-
und Mautverband von Baiern betreffend.)
Im Namen Sr. königlichen Majestät
von Baiern.
Nach der allerhöchsten Anbefehlung Seit-
ner Königlichen Majestät von Baiern de
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dato 3. bieses soll das königlich baierische
gesammte Fürstenthum Passau in den Kom-
merzial Zoll= und Mautverband von Baiern
ohne weiters ausgenommen werden. Da nun
die zur Vollführung dieses Geschäfts berufe-
ne königliche Spezialkommission in Zoll= und
Mautgegenständen in den hiewegen voraus
nöthigen Verfügungen bereits so weit voran
gekommen ist, daß die Eingangs angeführte
königliche allerhöchste Anordnung bis den r.
künftigen Monats May in Vollzug kemmen
kann; als wird hiefür eben dieser 1. May
festgesetzt, von welchem Tage an demnach
die sämmtlichen Bewohner der Stadr, der
Inn und Ilzstadt, so wie die des gesamm-
ten Fürstenthums Passau mit den bereits im
Mautverbande sich befindenden Provinzen
Baierns, Neuburg, der obern Pfalz und
Sulzbach in frepen Verkehr kommen, und also
1. bey ihrem Handel und Wandel nach
oder aus den obenbenannten dießseitigen Pro-
vinzen (in so lange die Gränzmaut-kinie
hiebey nicht überschritten werden wird) we-
der an Zoll= und Maut= noch Weggelds-Ge-
bühren das mindeste zu entrichten haben.
Um diese freye Lage vollkommen zu sichern, ist
a.bereits verfügt worden, daß mit dem
1. May die auf der Rebenseite beygedruckten,
bisher im Fürstenthume Passau bestandenen
Maut-Hber= und Filialämter, so wie die
diefsen nachgeseßte gegen die passauischen Lau-
de bestandenen Beymautämter und Statio=
nen niedergelegt, und von selben alle Mant-
seichen abgenommen und enrfernet werden.
Entgegen müssen sortan