Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

3. Die Ortspfarrer und Volkslehrer 
werden hiemit aufgefodert, ihre Pfarrkin- 
der und Gemeinden uͤber die desfalls noch 
bestehende Vorurtheile durch Aufstellung 
richtiger Begriffe, und Anführung der Un- 
glückofälle, welche dadurch entstanden siud, 
zu belehren. — 
4. In Räcksicht der Läutgarben hat es 
bey den bisherigen Landes-Verordnungen 
sein Bewenden. — 
§s. Wenn man sich an einem Orte dem 
Verbothe des Werterldutens wiedersetzen soll- 
te, so werden Vermäögliche, als Stoͤrer der 
öffentlichen Ruhe, mit 20 Reichsthalern ad 
fundum pauperum, und bey wiederhol- 
tem Frevel um das Doppelte gestraft; — Un- 
vermögliche aber mit einer angemessenen kör- 
perlichen Strafe belegt. — 
6. Die Poltzey-Behörden und Obrig- 
keiten verfallen im Konnivirungsfalle in die 
nämliche Geldstrase. — 
7. Sämmrliche Landgerichte und Obrigkei- 
ten haben sich nach der gegenwärtigen Verord- 
nung zu achten. München den aa. April 1g06. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weschs. 
Zaupser. 
  
(Die Einverleibung des kbniglich = baierischen Für= 
stenthumes Passan in den Kommerzial-Zoll- 
und Mautverband von Baiern betreffend.) 
Im Namen Sr. königlichen Majestät 
von Baiern. 
Nach der allerhöchsten Anbefehlung Seit- 
ner Königlichen Majestät von Baiern de 
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dato 3. bieses soll das königlich baierische 
gesammte Fürstenthum Passau in den Kom- 
merzial Zoll= und Mautverband von Baiern 
ohne weiters ausgenommen werden. Da nun 
die zur Vollführung dieses Geschäfts berufe- 
ne königliche Spezialkommission in Zoll= und 
Mautgegenständen in den hiewegen voraus 
nöthigen Verfügungen bereits so weit voran 
gekommen ist, daß die Eingangs angeführte 
königliche allerhöchste Anordnung bis den r. 
künftigen Monats May in Vollzug kemmen 
kann; als wird hiefür eben dieser 1. May 
festgesetzt, von welchem Tage an demnach 
die sämmtlichen Bewohner der Stadr, der 
Inn und Ilzstadt, so wie die des gesamm- 
ten Fürstenthums Passau mit den bereits im 
Mautverbande sich befindenden Provinzen 
Baierns, Neuburg, der obern Pfalz und 
Sulzbach in frepen Verkehr kommen, und also 
1. bey ihrem Handel und Wandel nach 
oder aus den obenbenannten dießseitigen Pro- 
vinzen (in so lange die Gränzmaut-kinie 
hiebey nicht überschritten werden wird) we- 
der an Zoll= und Maut= noch Weggelds-Ge- 
bühren das mindeste zu entrichten haben. 
Um diese freye Lage vollkommen zu sichern, ist 
a.bereits verfügt worden, daß mit dem 
1. May die auf der Rebenseite beygedruckten, 
bisher im Fürstenthume Passau bestandenen 
Maut-Hber= und Filialämter, so wie die 
diefsen nachgeseßte gegen die passauischen Lau- 
de bestandenen Beymautämter und Statio= 
nen niedergelegt, und von selben alle Mant- 
seichen abgenommen und enrfernet werden. 
Entgegen müssen sortan
	        
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