3. die hienach benannten Mautpostirun-
gen an der unmittelbaren Graͤnze gegen Boͤh-
men und Oesterreich bestehen, und bey diesen
die gesetzlichen Bestimmungen der neuen Zoll-
und Mautordnung vom 7. Dezember 1804
nebst den derselben beygefuͤgten Tariffen in
Anwendung gebracht werden, als: bey dem
Beymautanite Obernzell und Freyung, bey
den Stationen Finsterau, Klein-Philipsreut,
Bischofsreut, Klafter-Straße, Braiten-
berg, Kohlstadt, Wegscheid, Kappl und
Gottersdorf.
4. Saͤmmtliche Unterthanen bdes Fuͤrsten-
thunis Passau, so wie uͤberhaupts alle inn-
und auslaͤndische Zoll- und Mautpflichtige
werden hiemit insbesondere erinnert, daß selbe
sich nicht unterfangen sollen, mit zoll= und
mautbaren Gegenstaͤnden die Landesgraͤnzen
auf anderen als solchen Wegen zu uͤberschrei-
ten, woselbst eine der oben benannten Statio-
nen angerichtet ist, und woselbst sie sonach ihre
zoll- und mautbaren Gegenstaͤnde der Be-
handlung zu unterziehen, und die abwerfenden
Zoll= und Mautbetráge zu entrichten haben.
§. In dem Fürstenthume Dassau sollen
vom 1. May an durchgehends keine Sperrver-
ordnungen bestehen, die nicht auch in den be-
sagt baierischen Provinzen angewendet werden.
Zur Zeit besteht nar jene auf Getreid und
Feldfrüchre, als Gerste, Haber, Korn oder
Noggen, Weitzen oder Kern, Feßen, Linsen,
Brein, Erdäpfel und Grundbirne, Brod (in
Quantitäten von #bis 5 fl., und Fleisch durch-
gehends ausgenommen) dann Grummet, Heu
und Stroh.
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Dieser Bestimmung gemäß können also fort-
an die im Fürstenthume Passau bisher unter
Sperre gesetzt gewesenen übrigen Artikel ohne
Ausnahme, jedoch gegen Entrichtung der ge-
setzten Essito- Zoll= und Mautgebühren, in
das Ausland gebracht werden.
Die bisher üblich gewesene Ertheilung der
Gerichts= Artestaten und Certifikaten cessirt
von selbst.
6. Angehend die Transito- Gebähren,
welche bisher im Fürstenthume Passau eingeso-
dert worden sind, sollen diese auch forran noch
nach der passauischen Tariff erholer werden.
7. Auch der in dem pafssauischen Vecti-
gal de dato 36. April 1781 wegen doppel-
ter Maut-Einfoderung von Johannis auf
Michaelis enthaltene Dunkt muß vor der
Hand, und bis auf weiters noch in Anwen-
dung gebracht, doch die den passauer Bürgern
zugestandene Befreyung auch auf die im
Markte Obernzell ansähigen Bürger ausge-
dehnet werden.
Auch verstehr sich die Abfoderung der dop-
pelten Mant nur für transieirende Gegenstän-
de. — Die zum Consumo, oder als Essico
vorkommenden Güter und Waaren entrichten
durchgehends den Zoll= und Mautbetrag nach
der neuen Zoll= und Mautordnung, und die-
sen nur einfach.
8. Jene Güter und Waaren, welche für
die in der Stade Passau, und dem Markte
Obernzell oder Hafnerzell etablirten Handels-
leute über die verschiedenen königlich- baieri-
schen Landesgränzen einkommen, sollen von
den an selben stehenden sämmtlichen Ober-
und Untermaut-Postirungen auch durchge-