Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

3. die hienach benannten Mautpostirun- 
gen an der unmittelbaren Graͤnze gegen Boͤh- 
men und Oesterreich bestehen, und bey diesen 
die gesetzlichen Bestimmungen der neuen Zoll- 
und Mautordnung vom 7. Dezember 1804 
nebst den derselben beygefuͤgten Tariffen in 
Anwendung gebracht werden, als: bey dem 
Beymautanite Obernzell und Freyung, bey 
den Stationen Finsterau, Klein-Philipsreut, 
Bischofsreut, Klafter-Straße, Braiten- 
berg, Kohlstadt, Wegscheid, Kappl und 
Gottersdorf. 
4. Saͤmmtliche Unterthanen bdes Fuͤrsten- 
thunis Passau, so wie uͤberhaupts alle inn- 
und auslaͤndische Zoll- und Mautpflichtige 
werden hiemit insbesondere erinnert, daß selbe 
sich nicht unterfangen sollen, mit zoll= und 
mautbaren Gegenstaͤnden die Landesgraͤnzen 
auf anderen als solchen Wegen zu uͤberschrei- 
ten, woselbst eine der oben benannten Statio- 
nen angerichtet ist, und woselbst sie sonach ihre 
zoll- und mautbaren Gegenstaͤnde der Be- 
handlung zu unterziehen, und die abwerfenden 
Zoll= und Mautbetráge zu entrichten haben. 
§. In dem Fürstenthume Dassau sollen 
vom 1. May an durchgehends keine Sperrver- 
ordnungen bestehen, die nicht auch in den be- 
sagt baierischen Provinzen angewendet werden. 
Zur Zeit besteht nar jene auf Getreid und 
Feldfrüchre, als Gerste, Haber, Korn oder 
Noggen, Weitzen oder Kern, Feßen, Linsen, 
Brein, Erdäpfel und Grundbirne, Brod (in 
Quantitäten von #bis 5 fl., und Fleisch durch- 
gehends ausgenommen) dann Grummet, Heu 
und Stroh. 
100 
Dieser Bestimmung gemäß können also fort- 
an die im Fürstenthume Passau bisher unter 
Sperre gesetzt gewesenen übrigen Artikel ohne 
Ausnahme, jedoch gegen Entrichtung der ge- 
setzten Essito- Zoll= und Mautgebühren, in 
das Ausland gebracht werden. 
Die bisher üblich gewesene Ertheilung der 
Gerichts= Artestaten und Certifikaten cessirt 
von selbst. 
6. Angehend die Transito- Gebähren, 
welche bisher im Fürstenthume Passau eingeso- 
dert worden sind, sollen diese auch forran noch 
nach der passauischen Tariff erholer werden. 
7. Auch der in dem pafssauischen Vecti- 
gal de dato 36. April 1781 wegen doppel- 
ter Maut-Einfoderung von Johannis auf 
Michaelis enthaltene Dunkt muß vor der 
Hand, und bis auf weiters noch in Anwen- 
dung gebracht, doch die den passauer Bürgern 
zugestandene Befreyung auch auf die im 
Markte Obernzell ansähigen Bürger ausge- 
dehnet werden. 
Auch verstehr sich die Abfoderung der dop- 
pelten Mant nur für transieirende Gegenstän- 
de. — Die zum Consumo, oder als Essico 
vorkommenden Güter und Waaren entrichten 
durchgehends den Zoll= und Mautbetrag nach 
der neuen Zoll= und Mautordnung, und die- 
sen nur einfach. 
8. Jene Güter und Waaren, welche für 
die in der Stade Passau, und dem Markte 
Obernzell oder Hafnerzell etablirten Handels- 
leute über die verschiedenen königlich- baieri- 
schen Landesgränzen einkommen, sollen von 
den an selben stehenden sämmtlichen Ober- 
und Untermaut-Postirungen auch durchge-
	        
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