Koͤniglich-Baierisches
Regierungssblatt.
XX. Stück. München, Mittwoch den r4. May 13806.
Auftrag
an sämmtliche königliche Landgerichte in Ober-
und Niederbaiern.
(Die Einsendung der Ausweisung über den Ge-
schäftsgang betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ueber den Geschäáftsgang, während der er-
sten Hälste des laufenden Rechnungs-Jah-
res, haben sich zur bestimmten Zeit nur die
Landgerichte Kandau, Wolfratshausen und
Schrobenhausen ausgewiesen. — Die übri-
gen werden also ermahnt, nicht lange mit
Einsendung dieser Ausweisung zurückzu-
bleiben.
München den 3. May 13806.
Königliches General= Landes-
Kommissariat.
Freyherr von Weichs.
voen Schmöger.
Bekanntmachungen.
(Die Anstellung der Stadtgerichts-Aerzte betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät von Baiern
haben in Betreff der Stadtphysikate durch
anher erfolgte allerhöchste Eneschließung vom
24. dieses folgende allgemeine Bestimmungen
festgesetzt, als:
I. In allen Städten, wo sich besondere
Polizeydirektionen befinden, soll auch ein be-
sonderer Stadtphysikus bestehen, welcher in
der Person des Landgerichts-Arztes nicht
vereiniget seyn darf. ·
2. Die Geschaͤfte eines Stadtphysikers be-
stehen a. in Besorgung der öffentlichen An-
stalten, welche einer ärztlichen Hilfe bedürfen;
b. in unentgeldlicher Hilse armer kranker
Personen; c. in unentgeldlicher Dienstlei-
stung in allen sowohl bey der Polizen
als bey den Stadtgerichten vorkommenden
Fallen.
3. Die Instruktion der Kandgerichts-Aerzte
ist übrigens auch auf die Stadtphyfiker an-
wendbar, nur mit dem Unterschiede, daß sie
die §. 1 und a angeordneten Berichte an die
königlichen Polizey-Kommissionen zu erstat-
hten haben.
4. Jeder Sctadtphysikus, welcher in der
Folge angenommen werden soll, muß die
ndmliche Qualisikation besitzen, wie sie von
den Landgerichts = Aerzten erfordert wird.
Die Benennung selbst geschieht durch den