Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungssblatt. 
  
XX. Stück. München, Mittwoch den r4. May 13806. 
  
  
Auftrag 
an sämmtliche königliche Landgerichte in Ober- 
und Niederbaiern. 
(Die Einsendung der Ausweisung über den Ge- 
schäftsgang betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Ueber den Geschäáftsgang, während der er- 
sten Hälste des laufenden Rechnungs-Jah- 
res, haben sich zur bestimmten Zeit nur die 
Landgerichte Kandau, Wolfratshausen und 
Schrobenhausen ausgewiesen. — Die übri- 
gen werden also ermahnt, nicht lange mit 
Einsendung dieser Ausweisung zurückzu- 
bleiben. 
München den 3. May 13806. 
Königliches General= Landes- 
Kommissariat. 
Freyherr von Weichs. 
voen Schmöger. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Anstellung der Stadtgerichts-Aerzte betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät von Baiern 
haben in Betreff der Stadtphysikate durch 
anher erfolgte allerhöchste Eneschließung vom 
24. dieses folgende allgemeine Bestimmungen 
festgesetzt, als: 
I. In allen Städten, wo sich besondere 
Polizeydirektionen befinden, soll auch ein be- 
sonderer Stadtphysikus bestehen, welcher in 
der Person des Landgerichts-Arztes nicht 
vereiniget seyn darf. · 
2. Die Geschaͤfte eines Stadtphysikers be- 
stehen a. in Besorgung der öffentlichen An- 
stalten, welche einer ärztlichen Hilfe bedürfen; 
b. in unentgeldlicher Hilse armer kranker 
Personen; c. in unentgeldlicher Dienstlei- 
stung in allen sowohl bey der Polizen 
als bey den Stadtgerichten vorkommenden 
Fallen. 
3. Die Instruktion der Kandgerichts-Aerzte 
ist übrigens auch auf die Stadtphyfiker an- 
wendbar, nur mit dem Unterschiede, daß sie 
die §. 1 und a angeordneten Berichte an die 
königlichen Polizey-Kommissionen zu erstat- 
hten haben. 
4. Jeder Sctadtphysikus, welcher in der 
Folge angenommen werden soll, muß die 
ndmliche Qualisikation besitzen, wie sie von 
den Landgerichts = Aerzten erfordert wird. 
Die Benennung selbst geschieht durch den
	        
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