Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblat t. 
  
XXII. Stück. München, Mittwoch den 28. May 1806. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Erhebung der Brüder Hilz in den Adel- 
stand betreffend. ) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rôömischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Wir haben Uns. allergnaͤdigst bewogen gefun- 
den, die Glasfabrikanten Felix, und Ni- 
kolaus Hilz, nebst ihren ehelichen Deszen= 
denten, männlichen und weiblichen Geschlechtes, 
nach den Uns als des heiligen rômischen Rei- 
ches Erzpfalzgrafen zukommenden Befugnif 
sen, in des heiligen römischen Reiches, auch, 
vermög der Uns zustehenden Souveränität, 
in Unserer königlichen Erblande Adel= und 
Ritterstand mie dem Prädikate von Hilz zu 
erheben, welches Unserer Landesdirektion zu 
Mönchen mit dem Anhange zur Wissenschaft 
unverhalten bleibt, daß, auf Verlangen der 
Impetranten, die gewöhnliche Ausschreibung 
ergehen könne. 
München den 12. Jaͤnner 1806. 
Mar Joseph. 
Graf von Morawißky. 
Auf königl. allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
(Das kdbnigliche Kadeten-Korps zu Murchen 
betreffend.) 
Seine Majestät der König sind des aller- 
gnädigsten Willens, bis nächsten Herbst drey- 
sig Jünglinge in das Kadeten-Korps auf- 
zunehmen. - 
Die Eigenschaften, welche zut Ansuchung 
der Aufnahme erforderlich sind, erlaͤutern 
sowohl das Muͤnchner Regierungsblatt, 
XXXIV. Stuͤck des Jahres 1805, als auch 
die in den Buchhandlungen zu Muͤnchen, 
Landshut, Straubing, Amberg, Bamberg, 
Anspach, Ulm, Augsburg und Inspruck zu 
findende gedruckte Auszüge des Lehrkurses; 
auch schreibt selbes die Belege vor, welche 
den Bittschriften beyzulegen kommen. 
Seine Majestät sehen den lezten Termin 
zur Einsendung der dießfallsigen Biteschrif- 
ten auf den 15. August lausenden Jahres; 
später eingesendete oder mic den gehörigen 
Belegen nicht versehene, werden als nicht 
eingelaufen angesehen, weil diese Ankün- 
digung so lange vorausgehet, der Auszug 
des Lehrkurses vollständig und genau jedem 
die vorgeschriebenen Erfordernisse bekannt 
macht; daher darf auch jeder Vater, der zu 
spdt komme, es nur seiner eigenen Saumse-
	        
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