Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
RegierungSsblatt. 
  
XXIV. Stück. München, Mittwoch den 11. Junius r806. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Justallationen der oberpfälzischen Landsaßen 
betreffend). 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Di haben aus dem Berichte Unserer ban- 
deodirektion der oberen Pfalz vom 33. May 
laufenden Jahres, und aus den Archivsak- 
ten ersehen, daß das alte Herkommen, ver- 
mäöge dessen bey Verdnderungen im Besitze 
der Landsaßen-Güter die neuen Besitzer nach 
erhaltener landesherrlicher Ratisikation der 
Landsaßen= Freyheit und abgelegter Landsas- 
senpflicht von einer eigenen landesherrlichen 
Kommission feyerlich installire werden muß- 
ten, durch eine unter voriger Regierung un- 
term 17. September 1783. ohne hinreichen- 
den Grund erlassene Verordnung in so fer- 
ne abgeschaft worden sey, daß hiedurch be- 
stimmt wurde: „die neuen Landsaßen sollen 
„mit den unnoͤthigen Installationen und da- 
„von abhangenden Kommissions-Deputaten 
„nicht mehr beschwert, und dergleichen nur 
„höchstens bey Unsern Lehengütern (wenn 
„es zum Besten derselben gereichet) vorge- 
„ nommen werden. “ 
Da Wir nun Unsere hiedurch vernach- 
läßigte Gerechrsame nach der alten Landes- 
verfassung wiederum herzustellen gemeynt sind; 
so wollen Wir das unterm 17. September 
1783. erlassene Verboth der Immissionen auf 
die Landsaßengüter wiederum aufheben, und 
die vorhin bestandene Observanz bestätigen. 
Wir tragen Unserer Landes-Direktion in 
der obern Pfalz daher auf, bey jeder Ver- 
Anderung im Besitze der Landsaßengüter, 
die neuen Besiter, nachdem sie die landesherr= 
liche Ratifikation der Landsaßen-Freyheit er- 
halten, und die Landsaßenpflicht abgelege 
haben, durch eine eigene Immissions= Kom- 
mission nach dem alten Herkommen seyerlich 
installiren zu lassen. 
Damit aber diese Geltendmachung Unserer 
landesherrlichen Gerechtsame nicht auf der 
andern Seite zu einer drückenden Last Unserer 
lieben und getreuen Landsaßen werde, so har 
Unsere Landes-Direktion jedesmal auf die 
moͤglichste Beschránkung der Kosten pflicht- 
mäßigen Bedacht zu nehmen. 
Muͤnchen den 6. Junius 1806. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
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von Flad.
	        
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