Koͤniglich-Baierisches
RegierungSsblatt.
XXIV. Stück. München, Mittwoch den 11. Junius r806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Justallationen der oberpfälzischen Landsaßen
betreffend).
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Di haben aus dem Berichte Unserer ban-
deodirektion der oberen Pfalz vom 33. May
laufenden Jahres, und aus den Archivsak-
ten ersehen, daß das alte Herkommen, ver-
mäöge dessen bey Verdnderungen im Besitze
der Landsaßen-Güter die neuen Besitzer nach
erhaltener landesherrlicher Ratisikation der
Landsaßen= Freyheit und abgelegter Landsas-
senpflicht von einer eigenen landesherrlichen
Kommission feyerlich installire werden muß-
ten, durch eine unter voriger Regierung un-
term 17. September 1783. ohne hinreichen-
den Grund erlassene Verordnung in so fer-
ne abgeschaft worden sey, daß hiedurch be-
stimmt wurde: „die neuen Landsaßen sollen
„mit den unnoͤthigen Installationen und da-
„von abhangenden Kommissions-Deputaten
„nicht mehr beschwert, und dergleichen nur
„höchstens bey Unsern Lehengütern (wenn
„es zum Besten derselben gereichet) vorge-
„ nommen werden. “
Da Wir nun Unsere hiedurch vernach-
läßigte Gerechrsame nach der alten Landes-
verfassung wiederum herzustellen gemeynt sind;
so wollen Wir das unterm 17. September
1783. erlassene Verboth der Immissionen auf
die Landsaßengüter wiederum aufheben, und
die vorhin bestandene Observanz bestätigen.
Wir tragen Unserer Landes-Direktion in
der obern Pfalz daher auf, bey jeder Ver-
Anderung im Besitze der Landsaßengüter,
die neuen Besiter, nachdem sie die landesherr=
liche Ratifikation der Landsaßen-Freyheit er-
halten, und die Landsaßenpflicht abgelege
haben, durch eine eigene Immissions= Kom-
mission nach dem alten Herkommen seyerlich
installiren zu lassen.
Damit aber diese Geltendmachung Unserer
landesherrlichen Gerechtsame nicht auf der
andern Seite zu einer drückenden Last Unserer
lieben und getreuen Landsaßen werde, so har
Unsere Landes-Direktion jedesmal auf die
moͤglichste Beschránkung der Kosten pflicht-
mäßigen Bedacht zu nehmen.
Muͤnchen den 6. Junius 1806.
Marx Joseph.
Freyherr von Montgelas.
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von Flad.