lichen Typus der Gemeindanlagen erhoben
werden.
Bey dem dußerst verschiedenen Maasstabe
derselben, der sich manchmal nach dem Besi-
te der vormaligen Gemeindsgründe, manchmal
nach dem Viehstand und dergleichen richtet,
IAßt sich nach dem gewöhnlichen Maasstabe
der Gemeindsaulagen der Antheil der Einzel-
nen an den eigentlichen Kriegsschulden niche
bemessen.
Es hat daher hier nur jener Maasstab zu
gelten, der auch bey der Natural-Lieferung
angenommen war, und nach welchem zu die-
sem hätte beygetragen werden sollen.
Die Zinsen sowohl wie die Kapitalsfei-
sten sind daher gleichfalls nach demselben,
nämlich dem Steuerfuße, auf eben diese Weise
und mit den nämlichen Modif#kationen von
den Gemeindsgliedern zu erheben, nach wel-
chen sie zu Natural-Lieferunzen beyzutragen
hatten. »
Es sind daher auch die Pfarrer, wel-
che in Hinsicht ihres Widdums, oder ihrer
Zehenden zu Natural- Lieferungen verbunden
waren, auch hier zu den geeigneten Beytraͤ-
gen anzuhalten.
Die Einhebung dieses Beytrages bleibt
den Gemeindsvorstehern eben so wie jene der
übrigen Gemeindslasten überlassen, die Land-
gerichte hingegen werden angewiesen, gegen
die Säumigen ohne weiters die Erxekution zu
verhängen.
Wenn über die Beytrags-Quote eine
Differenz entsteht, so ist sie ven dem Landge-
richle zu entscheiden, wogegen dem Gravirten
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die Beschwerde an die koͤnigliche Landesdirek-
tion offen steht.
11. Die Schuldbriefe der Gemeinds-
schulden sind bey den Landgerichten nach vor-
her erholter diesseitiger Ratifikation zu verfas-
sen, und in denselben die Gemeindsgruͤnde,
so ferne solche vorhanden sind, in specie;
generaliter aber das gesammte liegende Ver-
moͤgen der Gemeindsglieder zum Unterpfande
zu verschreiben.
12. Die Landgerichte werden hiemit an-
gewiesen, eigene Kapitalbuͤcher fuͤr die Ge-
meindsschulden einzufuͤhren, wozu ein beson-
deres Formular demnaͤchst nachfolgen wird.
Die Landeskommissäre haben für die genaue
Führung dieser Kapitalbücher zu wachen.
13. Ueber die Behandlung des Gemeinds=
Schuldenwesens in den Gemeindsrechnungen
werden gleichfalls noch besondere formelle Be-
stimmungen ergehen. Ulm den 14. May 1806.
Königliches General-Landes=
Kommissariat.
Frepherr von Leiden.
v. Sichler.
Bekanntmachung.
Allen denjenigen Schulkandidaten und
Schullehrern, welche um die erledigten Schul-
dienste im Bambergischen, katholischer und
protestantischer Konfession, theils schon an-
gesucht, theils anzusuchen vorhaben, wird
hiemit bekannt gemacht, daß sie sich bey der
auf den allten Julius und folgende Tage zu
haltenden Pruͤfung im fraͤnkischen Schulleh-
rer-Seminar zu Bamberg einzufinden haben.