Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

lichen Typus der Gemeindanlagen erhoben 
werden. 
Bey dem dußerst verschiedenen Maasstabe 
derselben, der sich manchmal nach dem Besi- 
te der vormaligen Gemeindsgründe, manchmal 
nach dem Viehstand und dergleichen richtet, 
IAßt sich nach dem gewöhnlichen Maasstabe 
der Gemeindsaulagen der Antheil der Einzel- 
nen an den eigentlichen Kriegsschulden niche 
bemessen. 
Es hat daher hier nur jener Maasstab zu 
gelten, der auch bey der Natural-Lieferung 
angenommen war, und nach welchem zu die- 
sem hätte beygetragen werden sollen. 
Die Zinsen sowohl wie die Kapitalsfei- 
sten sind daher gleichfalls nach demselben, 
nämlich dem Steuerfuße, auf eben diese Weise 
und mit den nämlichen Modif#kationen von 
den Gemeindsgliedern zu erheben, nach wel- 
chen sie zu Natural-Lieferunzen beyzutragen 
hatten. » 
Es sind daher auch die Pfarrer, wel- 
che in Hinsicht ihres Widdums, oder ihrer 
Zehenden zu Natural- Lieferungen verbunden 
waren, auch hier zu den geeigneten Beytraͤ- 
gen anzuhalten. 
Die Einhebung dieses Beytrages bleibt 
den Gemeindsvorstehern eben so wie jene der 
übrigen Gemeindslasten überlassen, die Land- 
gerichte hingegen werden angewiesen, gegen 
die Säumigen ohne weiters die Erxekution zu 
verhängen. 
Wenn über die Beytrags-Quote eine 
Differenz entsteht, so ist sie ven dem Landge- 
richle zu entscheiden, wogegen dem Gravirten 
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die Beschwerde an die koͤnigliche Landesdirek- 
tion offen steht. 
11. Die Schuldbriefe der Gemeinds- 
schulden sind bey den Landgerichten nach vor- 
her erholter diesseitiger Ratifikation zu verfas- 
sen, und in denselben die Gemeindsgruͤnde, 
so ferne solche vorhanden sind, in specie; 
generaliter aber das gesammte liegende Ver- 
moͤgen der Gemeindsglieder zum Unterpfande 
zu verschreiben. 
12. Die Landgerichte werden hiemit an- 
gewiesen, eigene Kapitalbuͤcher fuͤr die Ge- 
meindsschulden einzufuͤhren, wozu ein beson- 
deres Formular demnaͤchst nachfolgen wird. 
Die Landeskommissäre haben für die genaue 
Führung dieser Kapitalbücher zu wachen. 
13. Ueber die Behandlung des Gemeinds= 
Schuldenwesens in den Gemeindsrechnungen 
werden gleichfalls noch besondere formelle Be- 
stimmungen ergehen. Ulm den 14. May 1806. 
Königliches General-Landes= 
Kommissariat. 
Frepherr von Leiden. 
v. Sichler. 
Bekanntmachung. 
Allen denjenigen Schulkandidaten und 
Schullehrern, welche um die erledigten Schul- 
dienste im Bambergischen, katholischer und 
protestantischer Konfession, theils schon an- 
gesucht, theils anzusuchen vorhaben, wird 
hiemit bekannt gemacht, daß sie sich bey der 
auf den allten Julius und folgende Tage zu 
haltenden Pruͤfung im fraͤnkischen Schulleh- 
rer-Seminar zu Bamberg einzufinden haben.
	        
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