Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Regierung 8blatt. 
  
XXVI. Stück. München, Mittwoch den as. Junius rg06. 
  
Königliche allerhschste Verordnung. 
  
(Das Stempel-Wesen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfärst. 
Auf die berichtliche Auzeige Unsers Gene- 
ral--Landes-Kommissariats von Neuburg als 
dortiger Provinzial-Etats-Kuratel vom 15. 
April d. J. daß mit der Sieglung der in er- 
waͤhnter Provinz eingefuͤhrt werdenden Kar- 
ten und Kalender bey den baierischen und 
oberpfaͤlzischen Siegelaͤmtern nicht nur die 
Gefaͤlle der Provinz Pfalzneuburg verkuͤrzet, 
sondern auch zu manchen Unterschleifen Gele- 
genheit gegeben werde; finden Wir Uns be- 
wogen, die von derselben als Provinzial= 
Maaßregel angeordnete Nachsteglung der Kar- 
ten und Kalender mit dem pfalzneuburgischen 
Provinzstempel zur allgemeinen Norm derge- 
stalt zu erheben, daß künftig zwar den Kar- 
tenmalern und Fabrikanten, so wie den Buch- 
druckern und Buchbindern, des freyern Kom- 
merzes wegen frey gestellet bleibt, ihre Karten 
und Kalender bey dem Siegelamte ihrer Pro- 
vinz stempeln zu lassen; wenn aber diese 
Karten und Kalender aus einer Unsrer Pro= 
vinzen in die andere zum Debit versendet wer- 
den, so sind sie überdieß noch mit dem 
Stempel derjenigen Provinz zu versehen, in 
welche der Absatz geschieht, und wo sie zum 
Gebrauche bleiben. 
Da diese zweyte Stemplung unentgeldlich, 
und ohne die mindeste weitere Nachbezahlung 
vorgenommen wird; so unterliegt die Unter- 
lassung derselben, nebst der Konftskation des 
nicht nachgestempelten Objekte, der Hüälfte je- 
ner Pôön, welche auf ungestempelte Karten 
und Kalender selbst gelege ist. 
Denjenigen Siegelämtern, welche die erste 
Stemplung vornehmen, ist zugleich eine fleis- 
sige Stemplung um so mehr einzuschärfen „ 
als nur die Deutlichkeit des Abdruckes bey 
der ersten Stemplung Unsre andre Siegel- 
Gmter zur unentgeldlichen Beydruckung des 
Provinzstempels authorisire. 
Karten und Kalender können auch unge- 
stempelt von einer Unseer Provinzen in die 
andere versendet werden; es verstehr sich aber 
von selbst, daß sie alsdann in derjenigen 
Provinz, wo sse debitirt werden, mit dem 
vorgeschriebenen Stempel gegen die in Uns- 
rer Verordnung vom r. März v. J. fest- 
gesehtzte Stempeltare versehen werden müssen. 
Was den bemeldten Widerspruch zwischen
	        
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