Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

niß gesetzt worden, daß von den Patronen 
verschiedener dahin gewidmeter Stiftungen 
mehrmal Stipendiaten dahin praͤsentirt wer- 
den, welche entweder wegen Mangel der er- 
forderlichen Vorbereitungs = Studien noch 
nicht dahin geeignet sind, oder solche, die 
wegen ihren Fähigkeiten und Sitten wichtigen 
Ausstellungen unterliegen, sohin nicht ange- 
nommen werden können. 
In Erwägung nun, daß alle Siifter sol= 
cher Stipendien, Fähigkeir zum Studieren, 
besonders aber die erforderliche Vorbereitung 
zu den theologischen Studien und reine Sit- 
ten als Hauprbedingungen der Aufnahme fest- 
setzen, — in Erwägung, datz Wir selbst die 
Erträgnisse aller Stellen des georgianischen 
Seminars erhöhet, und den Werth der mei- 
sten dieser Stiftungen verdoppelt haben; — 
in Erwägung endlich, daß Wir gegen die 
ursprüngliche Absicht der Stifter durch un- 
vorbereitete oder unwürdige den verdienten 
und hoffnungsvollen Kandidaten des geistli- 
chen Standes die ihnen zugedachte Unter- 
stützung nicht vorenthalten lassen können; ver- 
ordnen Wir allergnädigst: 
1. Daß alle Inländer, welche durch Prc- 
sentation auf ein georgianisches Stipendium 
in dieses Seminar aufgenommen werden wol- 
len, wenn sie sich auf der Universität Lands= 
hut befinden, sich bey dem Konkurse prüfen 
zu lassen haben, welcher daselbst in der letten 
Weche des Julius, oder in der ersten Woche 
des Augustmonats für die Kandidaten des 
Georgianums gehalten wird; befinden sie 
sich aber auf den Loccen zu Amberg, Mün- 
218 — 
chen, und Passau, so haben sie sich zu gehöriger 
Zeit ben dem Rektorate zu melden, damit sie 
in die Klassisikations-Tabellen eingetragen 
werden können, welche über die georgiani- 
schen Kandidaten jährlich verfaßt werden, 
und durch die betreffende Landes direktion bis 
10. August zu Unserem geistlichen geheimen 
Ministerial -Departement eingesender seyn 
müssen. 
2. In den Konkurs= Tabellen der Univer= 
sitäat sowohl, als in jenen der Lyecken ist es 
besonders zu bemerken, wenn Kandidaten ver- 
mög einer Präsentation sich zur Aufnahme 
melden. 
3. Solche Präsentirte müssen überhaupt 
wenigstens einen mittleren Fortgang, Fleiß 
und gute Sitten beweisen, auch übrigens 
nach den georgianischen Statuten und den 
akademischen Gesehen zur Aufnahme geeignet 
seyn, wenn sie nicht zurückgewiesen werden 
wollen. 
4. Auf jene Stipendien, für die zur Zeit 
der allgemeinen Vertheilung (welche auf den 
„20. August festgesetze ist) kein taugliches oder 
gar kein Subjekt präsentirt worden wäre, 
werden Wir für Ein Jahr aus den vorhande- 
nen Bewerbern ein solches selbst auswählen, 
jedoch wollen Wir gestatten, daß der Patron 
in dem folgenden Jahre sein Reche, der Srif- 
tung gemäß, ausübe. 
s. Damit die Patronen zu gehöriger Zeit 
präsentiren mögen, soll die Direktion sie von 
den in Erledigung bommenden Stipendien 
jährlich bis zum r. Julius in Kenntniß setzen. 
Nach dieser Verordnung wissen sich sohin
	        
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