niß gesetzt worden, daß von den Patronen
verschiedener dahin gewidmeter Stiftungen
mehrmal Stipendiaten dahin praͤsentirt wer-
den, welche entweder wegen Mangel der er-
forderlichen Vorbereitungs = Studien noch
nicht dahin geeignet sind, oder solche, die
wegen ihren Fähigkeiten und Sitten wichtigen
Ausstellungen unterliegen, sohin nicht ange-
nommen werden können.
In Erwägung nun, daß alle Siifter sol=
cher Stipendien, Fähigkeir zum Studieren,
besonders aber die erforderliche Vorbereitung
zu den theologischen Studien und reine Sit-
ten als Hauprbedingungen der Aufnahme fest-
setzen, — in Erwägung, datz Wir selbst die
Erträgnisse aller Stellen des georgianischen
Seminars erhöhet, und den Werth der mei-
sten dieser Stiftungen verdoppelt haben; —
in Erwägung endlich, daß Wir gegen die
ursprüngliche Absicht der Stifter durch un-
vorbereitete oder unwürdige den verdienten
und hoffnungsvollen Kandidaten des geistli-
chen Standes die ihnen zugedachte Unter-
stützung nicht vorenthalten lassen können; ver-
ordnen Wir allergnädigst:
1. Daß alle Inländer, welche durch Prc-
sentation auf ein georgianisches Stipendium
in dieses Seminar aufgenommen werden wol-
len, wenn sie sich auf der Universität Lands=
hut befinden, sich bey dem Konkurse prüfen
zu lassen haben, welcher daselbst in der letten
Weche des Julius, oder in der ersten Woche
des Augustmonats für die Kandidaten des
Georgianums gehalten wird; befinden sie
sich aber auf den Loccen zu Amberg, Mün-
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chen, und Passau, so haben sie sich zu gehöriger
Zeit ben dem Rektorate zu melden, damit sie
in die Klassisikations-Tabellen eingetragen
werden können, welche über die georgiani-
schen Kandidaten jährlich verfaßt werden,
und durch die betreffende Landes direktion bis
10. August zu Unserem geistlichen geheimen
Ministerial -Departement eingesender seyn
müssen.
2. In den Konkurs= Tabellen der Univer=
sitäat sowohl, als in jenen der Lyecken ist es
besonders zu bemerken, wenn Kandidaten ver-
mög einer Präsentation sich zur Aufnahme
melden.
3. Solche Präsentirte müssen überhaupt
wenigstens einen mittleren Fortgang, Fleiß
und gute Sitten beweisen, auch übrigens
nach den georgianischen Statuten und den
akademischen Gesehen zur Aufnahme geeignet
seyn, wenn sie nicht zurückgewiesen werden
wollen.
4. Auf jene Stipendien, für die zur Zeit
der allgemeinen Vertheilung (welche auf den
„20. August festgesetze ist) kein taugliches oder
gar kein Subjekt präsentirt worden wäre,
werden Wir für Ein Jahr aus den vorhande-
nen Bewerbern ein solches selbst auswählen,
jedoch wollen Wir gestatten, daß der Patron
in dem folgenden Jahre sein Reche, der Srif-
tung gemäß, ausübe.
s. Damit die Patronen zu gehöriger Zeit
präsentiren mögen, soll die Direktion sie von
den in Erledigung bommenden Stipendien
jährlich bis zum r. Julius in Kenntniß setzen.
Nach dieser Verordnung wissen sich sohin