Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

"—— 
rung, Beschleunigung der Lieferungen entschie- 
dener oder sonst expedirter Sachen, Ersparung 
eigener Borhenabordnungen und der dadurch 
folgbar nothwendigen Vergrößerung der Aera- 
rial-Ausgaben in Malefizsachen, ist bereits im 
vorigen Jahre (Regierungsblatt XXIV. Stück 
S. s79) allen Stadt = und Marktsbothen 
des münchnerischen Hofgerichts-Distrikts an- 
besohlen worden, sich bey jemaliger ihrer 
Eintreffung allhier bey dem königlichen Hof- 
gerichts= Expedirionsamte zu melden, um die 
allenfalls vorhandenen Expeditionen nicht oh- 
ne manchmalig ihrem selbstigen Vortheil ab- 
zunehmen. 
Verschiedene aus diesen Bothen, benannt- 
lich die Marktsbothen von Dachau, Schwa- 
ben und Trostberg, vorzüglich aber der Stadt- 
both von Weilheim, welcher sich jedesmal mit 
einem Vorweise einsindet, und zum Bewei- 
se seiner erfüllten Schuldigkeit jederzeit um 
dessen Unterschreibung bittet, haben diesen 
Auftrag sehr lobenswürdig befolge; alle 
übrige hingegen sich oder gar nicht, oder 
dußerst selten gemeldet, und dadurch die dieß- 
ortigen Bemühungen für prompte Justizpfle- 
ge ahndungswürdig hintersteller. 
Um nun der Willkühr solch fahrläßiger 
Bothen Schranken zu sehen, und sie in die 
ihnen einmal aufgegebene Obliegenheit einzu- 
lenken, so werden sämmtliche Stadt= und 
Markts-Obrigkeiten hiemit beauftraget, je- 
dem anher kommenden Stadt= und Markis- 
bothen jederzeit einen Vorweis über die zu 
machen habende Anfrage bey dießortigem Ex- 
peditionsamte mitzugeben, um solchen zum 
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Beweise der geschehen Meldung von besagtem 
hiezu befehligten Expeditionsamte unterschrie- 
bener zuruͤckzubringen. 
Man versieht sich nun um so mehr der 
schuldigsten Folge, als nicht nur allein die 
fahrläßigen Obrigkeiten hiewegen mit gehs- 
riger Ahndung angesehen, sondern auch die 
der Anfrage halber sich zu legitimiren nicht 
vermögenden Bothen zur geeigneten Strafe 
gezogen werden würden. München den 77. 
Junius 1806. 
Königliches Hofgericht. 
Graf von Taufkirch. 
von Kern. 
—— 
Warnung. 
(Die Form der Klagschriften und Vorstellungen 
bey dem kbniglichen Hofgerichte Neuburg be- 
treffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete Stelle hat mehrmalen 
beebachtet, daß bey den dießorts eingereichten 
Lxhibiris zum Nachtheil des allerhöchsten Ae- 
rarii der Gebrauch des neuburgischen Stem- 
pels, so wie auch die Unterzeichnung des Ad- 
vokatens oder Mandatarü ad insinuandum 
unterlassen wurde. 
Man findet sich daher bemüßiget, die neu- 
erliche unterm 11. Maͤrz 180 erlassene aller- 
hoͤchste Siegelordnung wiederholt mit dem 
Anhange in Erinnerung zu bringen, daß im 
kuͤnftigen Unterlassungsfalle des vorgeschrie- 
benen, normalmaͤßigen, neuburgischen Stem- 
pels die unnachsichtliche Strafe zu 1 Reichs- 
thaler vom Bogen jedesmal eintreten; bey
	        
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