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rung, Beschleunigung der Lieferungen entschie-
dener oder sonst expedirter Sachen, Ersparung
eigener Borhenabordnungen und der dadurch
folgbar nothwendigen Vergrößerung der Aera-
rial-Ausgaben in Malefizsachen, ist bereits im
vorigen Jahre (Regierungsblatt XXIV. Stück
S. s79) allen Stadt = und Marktsbothen
des münchnerischen Hofgerichts-Distrikts an-
besohlen worden, sich bey jemaliger ihrer
Eintreffung allhier bey dem königlichen Hof-
gerichts= Expedirionsamte zu melden, um die
allenfalls vorhandenen Expeditionen nicht oh-
ne manchmalig ihrem selbstigen Vortheil ab-
zunehmen.
Verschiedene aus diesen Bothen, benannt-
lich die Marktsbothen von Dachau, Schwa-
ben und Trostberg, vorzüglich aber der Stadt-
both von Weilheim, welcher sich jedesmal mit
einem Vorweise einsindet, und zum Bewei-
se seiner erfüllten Schuldigkeit jederzeit um
dessen Unterschreibung bittet, haben diesen
Auftrag sehr lobenswürdig befolge; alle
übrige hingegen sich oder gar nicht, oder
dußerst selten gemeldet, und dadurch die dieß-
ortigen Bemühungen für prompte Justizpfle-
ge ahndungswürdig hintersteller.
Um nun der Willkühr solch fahrläßiger
Bothen Schranken zu sehen, und sie in die
ihnen einmal aufgegebene Obliegenheit einzu-
lenken, so werden sämmtliche Stadt= und
Markts-Obrigkeiten hiemit beauftraget, je-
dem anher kommenden Stadt= und Markis-
bothen jederzeit einen Vorweis über die zu
machen habende Anfrage bey dießortigem Ex-
peditionsamte mitzugeben, um solchen zum
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Beweise der geschehen Meldung von besagtem
hiezu befehligten Expeditionsamte unterschrie-
bener zuruͤckzubringen.
Man versieht sich nun um so mehr der
schuldigsten Folge, als nicht nur allein die
fahrläßigen Obrigkeiten hiewegen mit gehs-
riger Ahndung angesehen, sondern auch die
der Anfrage halber sich zu legitimiren nicht
vermögenden Bothen zur geeigneten Strafe
gezogen werden würden. München den 77.
Junius 1806.
Königliches Hofgericht.
Graf von Taufkirch.
von Kern.
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Warnung.
(Die Form der Klagschriften und Vorstellungen
bey dem kbniglichen Hofgerichte Neuburg be-
treffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat mehrmalen
beebachtet, daß bey den dießorts eingereichten
Lxhibiris zum Nachtheil des allerhöchsten Ae-
rarii der Gebrauch des neuburgischen Stem-
pels, so wie auch die Unterzeichnung des Ad-
vokatens oder Mandatarü ad insinuandum
unterlassen wurde.
Man findet sich daher bemüßiget, die neu-
erliche unterm 11. Maͤrz 180 erlassene aller-
hoͤchste Siegelordnung wiederholt mit dem
Anhange in Erinnerung zu bringen, daß im
kuͤnftigen Unterlassungsfalle des vorgeschrie-
benen, normalmaͤßigen, neuburgischen Stem-
pels die unnachsichtliche Strafe zu 1 Reichs-
thaler vom Bogen jedesmal eintreten; bey