Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Verfuͤgungen getroffen, von welchen sich die 
Verbesserung der oͤffentlichen Straßen und 
Bruͤcken mit Sicherheit erwarten laͤßt. — 
Eben so nothwendig ist es aber, daß die 
Staͤdte, Maͤrkte und Ortschaften, welche die 
Obliegenheit haben, das Orts-Pflaster, oder 
die durchziehenden Chausseen entweder ganz 
zu erhalten, oder zu deren Unterhaltung bey- 
zutragen, die genaue Erfüllung dieser Oblie- 
genheit sich angelegen seyn lassen, damit nicht 
durch Verwahrlosung solcher einzelnen, einen 
beträchtlichen Theil der Chausseen ausmachen- 
den Straßenstrecken Unfer Endzweck der Stras- 
Pßenverbesserung zum Nachtheile des Gemein- 
wohls vereitelt werde. 
Nicht minder nothwendig ist es, den Miß- 
bräuchen zu steuern, wodurch die mit ihren 
Grundstücken an die Straßen angränzenden 
Privaten nicht selten denselben beträchrliche 
Schäden zufügen. — Wir haben Uns da- 
her bewogen gefunden, mit Rücksscht auf die 
bereits bestehenden General-Mandate der vori- 
gen Regierung so wie auf die Erforderniß der 
Sache selbst folgendes zu verordnen: 
1. In allen Städten, Märkten und Ort- 
schaften, auf welchen die Verbindlichkeit 
der Unterhaltung des Orts-Pflasters oder der 
durchziehenden Chaussee ruht, soll bis zum r. 
Dezember dieses Jahres das Pflaster oder der 
Bruchstein-Kiesweg dauerhaft ausgebessert, 
und sodann für die Zukunft stets in gutem 
Zustande unterhalten werden. — Die Soras- 
senbau-Beamten haben hiebey mit ihrem Ra- 
the an die Hand zu gehen, damit die Herstel- 
lung nicht allein dauerhaft, sondern auch mit 
der erforderlichen Bequemlichkeit für das 
Zugvieh und Fuhrwerk geschehe. 
a. In denjenigen Ortschaften, worin die 
durchziehende Straße zur Passage der Fuhr- 
werke auf öffentliche Kosten mit Kies oder 
Bruchstein unterhalten werden muß, wird 
die Gubernial-Verordnung vom 15. Julius 
18023, nach welcher der mittlere Theil des 
Fahrbettes (das ist hier derjenige Theil der 
Straße, den ein Wagen vorzüglich benutzt) 
nur auf eine Breite von 8 Schuh aus dem 
Wege-Baufonde unterhalten werden muß, er- 
neuert. In so sern aber die vollkommene An- 
lage des Fahrbettes keine Dauer verspricht, 
wenn nicht zugleich der übrige Theil der 
Straße und die längs den Häusern laufen- 
den Trottoirs in gutem Stande gesetzt und 
unterhalten werden, so ist es norhwendig, 
daß die Seädee und Ortschaften solche herstel- 
len. Sobald daher die Straßenbau-Beamten 
das Fahrbett auszubessern für nothwendig 
finden, soll die Ortsobrigkeit sogleich die 
Ausbesserung des übrigen Theiles der Straße 
und des Trottoirs unter Aufsicht und nach 
Anleitung der Straßenbau-Beamten bewerk- 
stelligen lassen. — Sollte aber ein Vorstand 
sich so weit vergessen, baß er keinen Sinn 
für Reinlichkeit und Bequemlichkeit hä#tte, 
folglich es in der Ausführung der an ihm 
von den Straßenbau-Beamten angesonne- 
nen Ausbesserung der Ortsstraße ermangeln 
läßt, so besehlen Wir, daß die Arbeiten auf 
dessen Kosten gemachr, von dem Straßenbau- 
Fonde vorgeschossen, und mit den nöthigen
	        
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