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Verfuͤgungen getroffen, von welchen sich die
Verbesserung der oͤffentlichen Straßen und
Bruͤcken mit Sicherheit erwarten laͤßt. —
Eben so nothwendig ist es aber, daß die
Staͤdte, Maͤrkte und Ortschaften, welche die
Obliegenheit haben, das Orts-Pflaster, oder
die durchziehenden Chausseen entweder ganz
zu erhalten, oder zu deren Unterhaltung bey-
zutragen, die genaue Erfüllung dieser Oblie-
genheit sich angelegen seyn lassen, damit nicht
durch Verwahrlosung solcher einzelnen, einen
beträchtlichen Theil der Chausseen ausmachen-
den Straßenstrecken Unfer Endzweck der Stras-
Pßenverbesserung zum Nachtheile des Gemein-
wohls vereitelt werde.
Nicht minder nothwendig ist es, den Miß-
bräuchen zu steuern, wodurch die mit ihren
Grundstücken an die Straßen angränzenden
Privaten nicht selten denselben beträchrliche
Schäden zufügen. — Wir haben Uns da-
her bewogen gefunden, mit Rücksscht auf die
bereits bestehenden General-Mandate der vori-
gen Regierung so wie auf die Erforderniß der
Sache selbst folgendes zu verordnen:
1. In allen Städten, Märkten und Ort-
schaften, auf welchen die Verbindlichkeit
der Unterhaltung des Orts-Pflasters oder der
durchziehenden Chaussee ruht, soll bis zum r.
Dezember dieses Jahres das Pflaster oder der
Bruchstein-Kiesweg dauerhaft ausgebessert,
und sodann für die Zukunft stets in gutem
Zustande unterhalten werden. — Die Soras-
senbau-Beamten haben hiebey mit ihrem Ra-
the an die Hand zu gehen, damit die Herstel-
lung nicht allein dauerhaft, sondern auch mit
der erforderlichen Bequemlichkeit für das
Zugvieh und Fuhrwerk geschehe.
a. In denjenigen Ortschaften, worin die
durchziehende Straße zur Passage der Fuhr-
werke auf öffentliche Kosten mit Kies oder
Bruchstein unterhalten werden muß, wird
die Gubernial-Verordnung vom 15. Julius
18023, nach welcher der mittlere Theil des
Fahrbettes (das ist hier derjenige Theil der
Straße, den ein Wagen vorzüglich benutzt)
nur auf eine Breite von 8 Schuh aus dem
Wege-Baufonde unterhalten werden muß, er-
neuert. In so sern aber die vollkommene An-
lage des Fahrbettes keine Dauer verspricht,
wenn nicht zugleich der übrige Theil der
Straße und die längs den Häusern laufen-
den Trottoirs in gutem Stande gesetzt und
unterhalten werden, so ist es norhwendig,
daß die Seädee und Ortschaften solche herstel-
len. Sobald daher die Straßenbau-Beamten
das Fahrbett auszubessern für nothwendig
finden, soll die Ortsobrigkeit sogleich die
Ausbesserung des übrigen Theiles der Straße
und des Trottoirs unter Aufsicht und nach
Anleitung der Straßenbau-Beamten bewerk-
stelligen lassen. — Sollte aber ein Vorstand
sich so weit vergessen, baß er keinen Sinn
für Reinlichkeit und Bequemlichkeit hä#tte,
folglich es in der Ausführung der an ihm
von den Straßenbau-Beamten angesonne-
nen Ausbesserung der Ortsstraße ermangeln
läßt, so besehlen Wir, daß die Arbeiten auf
dessen Kosten gemachr, von dem Straßenbau-
Fonde vorgeschossen, und mit den nöthigen