—
Zwangsmitteln von den Kreisämtern und Land-
gerichten wieder eingebracht werden sollen.
3. Der ganz polizeywidrige, und Bernach--
läßigung nicht bloß der Reinlichkeit, sondern
auch der eigenen landwirthschaftlichen Vor-
theile verrathende Gebrauch, den Dung an
und auf die Hauptstraßen zu werfen, und
die Mistjauche selbst auf die Straßen ablau-
fen zu lassen, soll in Zukunft abgeschafft und
die Einwohner zu einer zweckmäßigen Ein-
richtung hierin angehalten werden.
4. Die Straßen außer den Ortschaften sind
von den Angränzenden über die gesetzmäßige
Breite in Tyrol, welche mittelst einer am 14.
Julius 1764 erlassenen K. K. Hofverordnung
zu 2a Torolerschuhen, oder 24 Schuh 9 Zoll
11 Linien baierisch, ohne die beyden Seiten-
gräben zu rechnen, festgesetzt ist, nicht zu
schmälern; auch wird den Angränzenden un-
tersagt, ihre Felder ndher als in einem Ab-
stande von drey Schuhen an den Straßen=
gräben zu pflügen. Wo aber die Natur des
Lokals diese Breite nicht gestattet, sollen da-
zu 16 Schuh, das sind 18 Schuh 6 Linien
baierisch als die geringste Breite genommen
werden. Die Straßenbau-Beamten sollen
daher trachten, die schmdlern Straßen zu die-
ser letztern, wo möglich, selbst beym schwie-
rigen Lokal zu erweitern. Noch weniger
dürfen die Straßen-Angränzer die Straßen-
gräben zupflügen, oder zu Abfahrten gebrau-
chen, sondern zu letzteren müssen sie Brücken
anlegen, und unterhalren, damit der Abfluß
des Wassers in den Chausseegraben nicht ge-
hemmt werde.
227
5. Ueberhaupt ist das Eigenthum der oͤf-
fentlichen Straßen und Bruͤcken mit eben
derselben, und selbst mit groͤßerer Achtung,
wie jedes andere zu behandeln, weil dessen
Verletzung zum allgemeinen Nachtheile ge-
reicht, und alle Staatsbeamten sind verpflich-
tet, sich desselben mit Nachdruck und ohne
Privat-Rücksichren anzunehmen, und dasselbe
zu vertreten, wenn sie ihre Pflichten gegen
den Staat nicht verletzen wollen. Unsere
Willensmeinung ist es gleichwohl nicht, daß
alle alten Straßen, wenn sie eine größere
Breite als die oben festgesetzte haben, auf
diese beschränke werden sollen; es ist nur dar-
auf zu sehen, daß die schmälern Straßen
durch die Angränzenden nicht noch mehr ge-
schmälert, sondern vielmehr nach und nach
durch Aufrdumung der Gräben und Abnah-
me des Bankers und andere Arbeiten breiter
gemacht werden.
6. Oester sind bey Anlegung der Straßen
von dem Staate größere Grundstücke gekauft
worden, als es die Straße selbst erforderte,
und wo die Grundeigenthümer das Straßen=
eigenthum geschont haben, liegt alsdann längs
den Straßengráben eine Strecke Erdreich von
sechs und mehreren Schuhen ungebaut; diese
Schonung ist aber nicht allgemein beobachtet
worden, sondern mehrere angränzende Grund-
eigenthümer haben sich angemaßt, derglei-
chen Strecken Erdreichs zu ihren Aeckern
und Wiesen zu ziehen; wo dieses der Fall ist,
müssen dieselben in ihre Gränzen zurückgewie-
sen werden. — Aus den Akten, welche bey
Anlegung der Straßen verhandelt worden