Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Zwangsmitteln von den Kreisämtern und Land- 
gerichten wieder eingebracht werden sollen. 
3. Der ganz polizeywidrige, und Bernach-- 
läßigung nicht bloß der Reinlichkeit, sondern 
auch der eigenen landwirthschaftlichen Vor- 
theile verrathende Gebrauch, den Dung an 
und auf die Hauptstraßen zu werfen, und 
die Mistjauche selbst auf die Straßen ablau- 
fen zu lassen, soll in Zukunft abgeschafft und 
die Einwohner zu einer zweckmäßigen Ein- 
richtung hierin angehalten werden. 
4. Die Straßen außer den Ortschaften sind 
von den Angränzenden über die gesetzmäßige 
Breite in Tyrol, welche mittelst einer am 14. 
Julius 1764 erlassenen K. K. Hofverordnung 
zu 2a Torolerschuhen, oder 24 Schuh 9 Zoll 
11 Linien baierisch, ohne die beyden Seiten- 
gräben zu rechnen, festgesetzt ist, nicht zu 
schmälern; auch wird den Angränzenden un- 
tersagt, ihre Felder ndher als in einem Ab- 
stande von drey Schuhen an den Straßen= 
gräben zu pflügen. Wo aber die Natur des 
Lokals diese Breite nicht gestattet, sollen da- 
zu 16 Schuh, das sind 18 Schuh 6 Linien 
baierisch als die geringste Breite genommen 
werden. Die Straßenbau-Beamten sollen 
daher trachten, die schmdlern Straßen zu die- 
ser letztern, wo möglich, selbst beym schwie- 
rigen Lokal zu erweitern. Noch weniger 
dürfen die Straßen-Angränzer die Straßen- 
gräben zupflügen, oder zu Abfahrten gebrau- 
chen, sondern zu letzteren müssen sie Brücken 
anlegen, und unterhalren, damit der Abfluß 
des Wassers in den Chausseegraben nicht ge- 
hemmt werde. 
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5. Ueberhaupt ist das Eigenthum der oͤf- 
fentlichen Straßen und Bruͤcken mit eben 
derselben, und selbst mit groͤßerer Achtung, 
wie jedes andere zu behandeln, weil dessen 
Verletzung zum allgemeinen Nachtheile ge- 
reicht, und alle Staatsbeamten sind verpflich- 
tet, sich desselben mit Nachdruck und ohne 
Privat-Rücksichren anzunehmen, und dasselbe 
zu vertreten, wenn sie ihre Pflichten gegen 
den Staat nicht verletzen wollen. Unsere 
Willensmeinung ist es gleichwohl nicht, daß 
alle alten Straßen, wenn sie eine größere 
Breite als die oben festgesetzte haben, auf 
diese beschränke werden sollen; es ist nur dar- 
auf zu sehen, daß die schmälern Straßen 
durch die Angränzenden nicht noch mehr ge- 
schmälert, sondern vielmehr nach und nach 
durch Aufrdumung der Gräben und Abnah- 
me des Bankers und andere Arbeiten breiter 
gemacht werden. 
6. Oester sind bey Anlegung der Straßen 
von dem Staate größere Grundstücke gekauft 
worden, als es die Straße selbst erforderte, 
und wo die Grundeigenthümer das Straßen= 
eigenthum geschont haben, liegt alsdann längs 
den Straßengráben eine Strecke Erdreich von 
sechs und mehreren Schuhen ungebaut; diese 
Schonung ist aber nicht allgemein beobachtet 
worden, sondern mehrere angränzende Grund- 
eigenthümer haben sich angemaßt, derglei- 
chen Strecken Erdreichs zu ihren Aeckern 
und Wiesen zu ziehen; wo dieses der Fall ist, 
müssen dieselben in ihre Gränzen zurückgewie- 
sen werden. — Aus den Akten, welche bey 
Anlegung der Straßen verhandelt worden
	        
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