Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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sind, wird sich ergeben, wie groß die Grund- 
stücke waren, die aus dem Straßenbaufonde 
zur Anlegung der Straße gekauft wurden; 
sind solche Nachrichten nicht vorhanden, und 
die Erhaltung der Straßen erfordert gleich- 
wohl, daß von dem anliegenden Grundstücke 
eines Privaten zur Erweiterung der Gräben 
oder zu sonstigem Straßenbehufe etwas ge- 
nommen werde, so sollen die Straßenbau- 
Ingenieurs (oder auch auf Verlangen der 
Privaten) andere Ingenieurs dasselbe auf- 
nehmen. — Der berechnete Inhalt der abzu- 
tretenden Serecke wird alsdann mit den Lager- 
büchern verglichen und untersucht, ob nicht 
etwa die Straße ehemals an dem betreffenden 
Orte breiter gewesen sey; — die Entscheidung 
darüber gehört für das Landgericht, und das 
Kreisamr, welche pflichtmäßig darauf zu sehen 
haben, daß das Eigenthum des Privaten 
eben so wenig als das der öffentlichen Anla- 
gen gefährdet werde. — Es müssen daher 
alle auf die Straßen gesetzte Bäume auch 
vom Straßenbaufonde benutzt werden; — 
finder von Seiten des Staates auf ein sol- 
ches zur Straßen-Erweiterung nothwendiges 
Grundstück kein Rechtsanspruch statt; so ist 
dasselbe nach einer gerichtlichen billigen Schä- 
tung seines Werthes zu bezahlen. 
7. In Hinsicht der Straßenerweiterung 
und der deswegen an die Privaten für Ab- 
tretung der dazu erforderlichen Grundstücke 
zu leistenden Entschädigung muß auch der 
Grundsatz nicht aus den Augen gelassen wer- 
den, daß, so lange eine Straße nicht wenig- 
stens so breit ist, daß sich zwey Wägen dar- 
auf ausweichen können, in der Regel gar 
keine Entschädigung Platz greisen kann; denn 
jede Straße muß diese Breite bey ihrer Ans 
lage gehabt haben, wenn anderst das Lokal 
nicht natürliche Hindernisse, als Felsen und 
dergleichen hatte. — Der Staat ist daher 
berechtigt, die Privaten anzuhalten, bis zur 
gesetzlichen und zum Fuhrwesen nothwendigen 
Breite von den öffentlichen Straßen mir ih- 
ren Zaéunen, Mauern, Aeckern und Wiesen 
zu weichen; denn es bann selbst die Verjäh- 
rung bey diesem das Gemeinwohl betreffenden 
Gegenstande gegen die Forderungen des öffent- 
lichen Bedürfnisses nicht schützen, da sich vor- 
aussetzen läßt, daß sich die vorhergehende 
Besitznehmung nicht auf einen rechtmäßigen 
Titel gründet. 
8. Diejenigen Zäune und Mauern, welche 
auf den Bankets oder dem Fahrwege, das ist, 
auf die Straße selbst oder dem Eigenthume 
des Straßenbaufondes errichtet sind, oder 
außer dem Alignement des nächsten Gebäu= 
des in die Straße hineinstehen, müssen fort- 
genommen werden, damit die Wege austrock- 
nen, und niche für das Fuhrwesen verenge 
bleiben. 
O0. Auch die Zäune, welche näher als drey 
Schuhe an den Gräben stehen, müssen zu- 
rückgeseht werden, welches sich jedoch nur 
von den auf sreyem Felde angebrachten Zau- 
nen versteht, damit die Straße austrocknen 
kann. — Ueberhaupt sind die Zaune da, wo 
die Straßengräben laufen, unnöthig, und 
in Tyrol wird sie jeder gute Oekonom und 
kluge Ackersmann des hohen Holzrreises we-
	        
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