– 228 .—
sind, wird sich ergeben, wie groß die Grund-
stücke waren, die aus dem Straßenbaufonde
zur Anlegung der Straße gekauft wurden;
sind solche Nachrichten nicht vorhanden, und
die Erhaltung der Straßen erfordert gleich-
wohl, daß von dem anliegenden Grundstücke
eines Privaten zur Erweiterung der Gräben
oder zu sonstigem Straßenbehufe etwas ge-
nommen werde, so sollen die Straßenbau-
Ingenieurs (oder auch auf Verlangen der
Privaten) andere Ingenieurs dasselbe auf-
nehmen. — Der berechnete Inhalt der abzu-
tretenden Serecke wird alsdann mit den Lager-
büchern verglichen und untersucht, ob nicht
etwa die Straße ehemals an dem betreffenden
Orte breiter gewesen sey; — die Entscheidung
darüber gehört für das Landgericht, und das
Kreisamr, welche pflichtmäßig darauf zu sehen
haben, daß das Eigenthum des Privaten
eben so wenig als das der öffentlichen Anla-
gen gefährdet werde. — Es müssen daher
alle auf die Straßen gesetzte Bäume auch
vom Straßenbaufonde benutzt werden; —
finder von Seiten des Staates auf ein sol-
ches zur Straßen-Erweiterung nothwendiges
Grundstück kein Rechtsanspruch statt; so ist
dasselbe nach einer gerichtlichen billigen Schä-
tung seines Werthes zu bezahlen.
7. In Hinsicht der Straßenerweiterung
und der deswegen an die Privaten für Ab-
tretung der dazu erforderlichen Grundstücke
zu leistenden Entschädigung muß auch der
Grundsatz nicht aus den Augen gelassen wer-
den, daß, so lange eine Straße nicht wenig-
stens so breit ist, daß sich zwey Wägen dar-
auf ausweichen können, in der Regel gar
keine Entschädigung Platz greisen kann; denn
jede Straße muß diese Breite bey ihrer Ans
lage gehabt haben, wenn anderst das Lokal
nicht natürliche Hindernisse, als Felsen und
dergleichen hatte. — Der Staat ist daher
berechtigt, die Privaten anzuhalten, bis zur
gesetzlichen und zum Fuhrwesen nothwendigen
Breite von den öffentlichen Straßen mir ih-
ren Zaéunen, Mauern, Aeckern und Wiesen
zu weichen; denn es bann selbst die Verjäh-
rung bey diesem das Gemeinwohl betreffenden
Gegenstande gegen die Forderungen des öffent-
lichen Bedürfnisses nicht schützen, da sich vor-
aussetzen läßt, daß sich die vorhergehende
Besitznehmung nicht auf einen rechtmäßigen
Titel gründet.
8. Diejenigen Zäune und Mauern, welche
auf den Bankets oder dem Fahrwege, das ist,
auf die Straße selbst oder dem Eigenthume
des Straßenbaufondes errichtet sind, oder
außer dem Alignement des nächsten Gebäu=
des in die Straße hineinstehen, müssen fort-
genommen werden, damit die Wege austrock-
nen, und niche für das Fuhrwesen verenge
bleiben.
O0. Auch die Zäune, welche näher als drey
Schuhe an den Gräben stehen, müssen zu-
rückgeseht werden, welches sich jedoch nur
von den auf sreyem Felde angebrachten Zau-
nen versteht, damit die Straße austrocknen
kann. — Ueberhaupt sind die Zaune da, wo
die Straßengräben laufen, unnöthig, und
in Tyrol wird sie jeder gute Oekonom und
kluge Ackersmann des hohen Holzrreises we-