rer deßfalsigen Verwaltung demselben eine
annehmliche Kaution zu leisten haben.
3. Die noͤthigen Geldmittel zu diesem
Pfandhause sind vorzuͤglich aus den vorraͤthi-
gen gemeinen Stadteinkuͤnften, sodann auch
aus den piis Corporibus und andern ge-
richtlich hinterlegten Geldern mit der Par-
theyen Bewilligung, und ferners von den
Minderjährigen mit Einwilligung der Vor-
münder, in sofern letztere Gelder nicht um
höhere pr. Cent. sicher ausgelehnt werden kön-
nen, oder in der Ermanglung auch von Pri-
vaten gegen 4 pr. Cent. herzunehmen.
4. Für den Gulden wird wochentlich
1 Heller ohne Unterschied gegeben, worunter
die Verwaltungskösten und die Schät= und
Einschreibgebühren schon enthalten sind, folg-
lich diese nicht mehr extra bezahlt werden
dürfen, wobey sich jedoch verstehet, daß,
wenn das Pfand unter dem paktirten Mo-
nate ausgelöst werden will, der Pfandge-
ber für das ganze Monat die treffende In-
teressen dem Versahzamte nebst dem Kapital zu
ersetzen hat; um aber über die Zeit solcher
Pfanddarleihen die nähern Bestimmungen zu
geben, so wird verordnet, daß nicht unter
einem Monar, und nicht über ein Jahr
geliehen werden darf, und bey der paktirten
Jahrsfrist zu Ende derselben das Kapital nebst
Interessen bezahlt werden muß, außer der
Pfandgeber würde in Hinsicht des ersteren
mit dem Versatzamte einen neuen Kontrakt
machen, in welchem Falle jedoch allezeit die
stipulirten Zinsen vollständig bezahlt werden
müssen, widrigenfalls ein neuer Pfandvertrag
vorwärts nicht statt hat.
244
5. Der Pfandverleiher hat das überbrach-
te Pfand ordentlich schätzen und einschreiben
zu lassen, sonach in das zu haltende Amts-
buch mit dem geschätzten Werthe der darauf
gelehnten Summe, wie auch mit dem Na-
men der mit dem Pfande in das Pfandhaus
kommenden Person alles Fleißes einzutragen,
5kund endlich derselben einen eigens numerir-
ten Versatzzettel zu seiner Sicherheit zu be-
händigen.
6. Keiner, der da Geld auf Pfand ene-
lehnen will, ist verbunden, seinen Namen
anzugeben, sondern dem Pfandgeber freyge-
stelle, durch selbst beliebig vertraute Perso-
nen seinen Versatz zu Amt zu schicken.
Hiebey ist jedoch soviel möglich von Seite
des Versaßamtes zu beobachten, daß keinen
Kindern, Unmündigen, oder sonst öffentlich
besonders verdächtigen Menschen ohne eine
angemessene Vorsicht Geld hingeliehen wer-
de; übrigens ist nach den C. 4. und 11. der
baierischen Leihhaus-Ordnung zu verfahren.
7. Damit die ärmere Volkeklasse in dieser
Anstalt eine angemessene Aushilfe finden mo-
ge, so können auch unter 2 fl. a4 kr. Dar-
leihen geschehen, und auf die möglichst min-
dere Zahl ausgedehnt werden.
Indeß kann dem Institute anfänglich nicht
zugemuthet werden, über acc fl. herzuleihen,
in soferne der Fond nicht beträchtlichere Vor-
schüsse gleich gestatten sollte.
8. Auf liegende Gürer, Wechselbriefe,
Schuldverschreibungen, ferners auf Sachen,
welche allzuviel Raum fodern, oder auch
mehr Neigungs= als wahren innerlichen
Werth haben, als z. B. von ersterer Art: