Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

rer deßfalsigen Verwaltung demselben eine 
annehmliche Kaution zu leisten haben. 
3. Die noͤthigen Geldmittel zu diesem 
Pfandhause sind vorzuͤglich aus den vorraͤthi- 
gen gemeinen Stadteinkuͤnften, sodann auch 
aus den piis Corporibus und andern ge- 
richtlich hinterlegten Geldern mit der Par- 
theyen Bewilligung, und ferners von den 
Minderjährigen mit Einwilligung der Vor- 
münder, in sofern letztere Gelder nicht um 
höhere pr. Cent. sicher ausgelehnt werden kön- 
nen, oder in der Ermanglung auch von Pri- 
vaten gegen 4 pr. Cent. herzunehmen. 
4. Für den Gulden wird wochentlich 
1 Heller ohne Unterschied gegeben, worunter 
die Verwaltungskösten und die Schät= und 
Einschreibgebühren schon enthalten sind, folg- 
lich diese nicht mehr extra bezahlt werden 
dürfen, wobey sich jedoch verstehet, daß, 
wenn das Pfand unter dem paktirten Mo- 
nate ausgelöst werden will, der Pfandge- 
ber für das ganze Monat die treffende In- 
teressen dem Versahzamte nebst dem Kapital zu 
ersetzen hat; um aber über die Zeit solcher 
Pfanddarleihen die nähern Bestimmungen zu 
geben, so wird verordnet, daß nicht unter 
einem Monar, und nicht über ein Jahr 
geliehen werden darf, und bey der paktirten 
Jahrsfrist zu Ende derselben das Kapital nebst 
Interessen bezahlt werden muß, außer der 
Pfandgeber würde in Hinsicht des ersteren 
mit dem Versatzamte einen neuen Kontrakt 
machen, in welchem Falle jedoch allezeit die 
stipulirten Zinsen vollständig bezahlt werden 
müssen, widrigenfalls ein neuer Pfandvertrag 
vorwärts nicht statt hat. 
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5. Der Pfandverleiher hat das überbrach- 
te Pfand ordentlich schätzen und einschreiben 
zu lassen, sonach in das zu haltende Amts- 
buch mit dem geschätzten Werthe der darauf 
gelehnten Summe, wie auch mit dem Na- 
men der mit dem Pfande in das Pfandhaus 
kommenden Person alles Fleißes einzutragen, 
5kund endlich derselben einen eigens numerir- 
ten Versatzzettel zu seiner Sicherheit zu be- 
händigen. 
6. Keiner, der da Geld auf Pfand ene- 
lehnen will, ist verbunden, seinen Namen 
anzugeben, sondern dem Pfandgeber freyge- 
stelle, durch selbst beliebig vertraute Perso- 
nen seinen Versatz zu Amt zu schicken. 
Hiebey ist jedoch soviel möglich von Seite 
des Versaßamtes zu beobachten, daß keinen 
Kindern, Unmündigen, oder sonst öffentlich 
besonders verdächtigen Menschen ohne eine 
angemessene Vorsicht Geld hingeliehen wer- 
de; übrigens ist nach den C. 4. und 11. der 
baierischen Leihhaus-Ordnung zu verfahren. 
7. Damit die ärmere Volkeklasse in dieser 
Anstalt eine angemessene Aushilfe finden mo- 
ge, so können auch unter 2 fl. a4 kr. Dar- 
leihen geschehen, und auf die möglichst min- 
dere Zahl ausgedehnt werden. 
Indeß kann dem Institute anfänglich nicht 
zugemuthet werden, über acc fl. herzuleihen, 
in soferne der Fond nicht beträchtlichere Vor- 
schüsse gleich gestatten sollte. 
8. Auf liegende Gürer, Wechselbriefe, 
Schuldverschreibungen, ferners auf Sachen, 
welche allzuviel Raum fodern, oder auch 
mehr Neigungs= als wahren innerlichen 
Werth haben, als z. B. von ersterer Art:
	        
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