Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

große Schränke und dergleichen Holzwer- 
ke, Wein, Branntewein 2c. Von letz- 
terer Art: Gemählde, Portraiten, Bü- 
cher, und dergleichen, soll Niemanden eini- 
ger Vorschuß geschehen. Auf alle übrige 
fahrende Habe und Waaren aber, als näm- 
lich: Edelgesteine, Perlen, Gold, Silber, 
Kupfer, Messing, Zinn, Bley, Sammer, 
Seide, leinene und wollene Waaren, Klei- 
der, Bettungen, insonderheit auch auf die 
bey den Kassen vorgemerkten monatlichen Be- 
soldungsscheine, sollen : Schätzungswerth, 
oder bey Sachen, die in ihrem Werthe bald 
steigen, bald fallen, oder sich weniger konser- 
viren lassen, nur der halbe Schätzungswerth 
gelehnt werden. 
Bey den Besoldungsscheinen ist zu bemer- 
ken, daß, wenn selbe verpfändet werden, bey 
den Verwaltungskassen nachzusehen ist, ob 
nicht schon vorgehende Anweisungen vorhan- 
den sind, und wenn dieses nicht ist, soll der 
Kasseverwaltung von der Verpfändung Nach- 
richt gegeben werden. 
0. Auf rauhe Futter, Pelz= und Kirsch- 
ners-Waaren, so andere einer geschwindern 
Verderbung unterworfene Sachen soll wegen 
ihrer allzugefährlichen und mühsamen Erhal- 
tung höchstens nur a Monate lang Geld gelie- 
hen werden, und solche Waaren sind gleich nach 
Abschluß eines Viertel Jahres zu versteigern. 
10. Fuͤr die Schätzung haftet der Schät= 
mann, und zwar dahin, daß, wenn gegen 
Vermuthen das geschätzte Pfand mit der Zeit 
beym Verkaufe um den ästimirten Preis nicht 
angebracht werden könnte, der Schäteer sol- 
chen Abgang entweder zu ersetzen, oder das 
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Pfand selbst hiefür zu übernehmen habe: 
hiebey kömmt anzumerken, daß den Pfand 
haus-Verordneten freystehe, bey Sachen, 
deren Werrh ohnehin genugsam bekannt ist, 
die Schätzung jedoch auf ihr Risike 
zu unterlassen. 
II. Die Versteigerungs= Act der, zur sti- 
pulirten Zeic, nicht ausgelssten Pfänder ist 
nach Inhalt des 7. C. der baierischen Leih- 
haus-Ordnung vorzunehmen. Der sich aus 
dem Erlöse des Pfandes ergebende Ueberschuß 
über das schuldige Pfand-Kapital und dessen 
verfallene Zinsen soll dem Pfandeigenchümer 
über Abzug der Auktions-Gebühren in soferne 
ausgehändiget werden, als er sich binnen zwey 
Jahren deßfalls melden wird, indem nach 
Verlauf dieses Termins der Uebererlös dem 
Pfandhause verfallen ist, und der Pfandgeber 
hierauf keinen Anspruch mehr zu machen hat. 
12. Versteht sich von selbst, daß, wenn 
beym Versatzamte ein Brand eintritt, der die 
Pfänder verunglückt, oder ein gewaltsamer 
Einbruch, wodurch selbe gegen die gehörige 
Vorsicht entwendet worden, geschehen, das 
Pfandhaus nur so weit hafte, als die Lau- 
desgesehe nach dem Grade der hieran tragen- 
den Schuld jeden Pfandinhaber zum Ersatze 
verbindlich erklären. 
3. Um das Versatzaamt gegen Eigenthums- 
Vindikationen in Hinsicht der gestohlenen und 
versehzten Sachen zu sichern, wird öffentlich 
bekannt gemacht, daß, wenn der Eigenthü- 
mer, oder Bestohlene sich gegen die Erlegung 
des hierauf allenfalls gelehnt werdeuden Gel- 
des sichern will, derselbe sogleich und also 
noch vor deren Verpfändung dem Pfand-
	        
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