große Schränke und dergleichen Holzwer-
ke, Wein, Branntewein 2c. Von letz-
terer Art: Gemählde, Portraiten, Bü-
cher, und dergleichen, soll Niemanden eini-
ger Vorschuß geschehen. Auf alle übrige
fahrende Habe und Waaren aber, als näm-
lich: Edelgesteine, Perlen, Gold, Silber,
Kupfer, Messing, Zinn, Bley, Sammer,
Seide, leinene und wollene Waaren, Klei-
der, Bettungen, insonderheit auch auf die
bey den Kassen vorgemerkten monatlichen Be-
soldungsscheine, sollen : Schätzungswerth,
oder bey Sachen, die in ihrem Werthe bald
steigen, bald fallen, oder sich weniger konser-
viren lassen, nur der halbe Schätzungswerth
gelehnt werden.
Bey den Besoldungsscheinen ist zu bemer-
ken, daß, wenn selbe verpfändet werden, bey
den Verwaltungskassen nachzusehen ist, ob
nicht schon vorgehende Anweisungen vorhan-
den sind, und wenn dieses nicht ist, soll der
Kasseverwaltung von der Verpfändung Nach-
richt gegeben werden.
0. Auf rauhe Futter, Pelz= und Kirsch-
ners-Waaren, so andere einer geschwindern
Verderbung unterworfene Sachen soll wegen
ihrer allzugefährlichen und mühsamen Erhal-
tung höchstens nur a Monate lang Geld gelie-
hen werden, und solche Waaren sind gleich nach
Abschluß eines Viertel Jahres zu versteigern.
10. Fuͤr die Schätzung haftet der Schät=
mann, und zwar dahin, daß, wenn gegen
Vermuthen das geschätzte Pfand mit der Zeit
beym Verkaufe um den ästimirten Preis nicht
angebracht werden könnte, der Schäteer sol-
chen Abgang entweder zu ersetzen, oder das
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Pfand selbst hiefür zu übernehmen habe:
hiebey kömmt anzumerken, daß den Pfand
haus-Verordneten freystehe, bey Sachen,
deren Werrh ohnehin genugsam bekannt ist,
die Schätzung jedoch auf ihr Risike
zu unterlassen.
II. Die Versteigerungs= Act der, zur sti-
pulirten Zeic, nicht ausgelssten Pfänder ist
nach Inhalt des 7. C. der baierischen Leih-
haus-Ordnung vorzunehmen. Der sich aus
dem Erlöse des Pfandes ergebende Ueberschuß
über das schuldige Pfand-Kapital und dessen
verfallene Zinsen soll dem Pfandeigenchümer
über Abzug der Auktions-Gebühren in soferne
ausgehändiget werden, als er sich binnen zwey
Jahren deßfalls melden wird, indem nach
Verlauf dieses Termins der Uebererlös dem
Pfandhause verfallen ist, und der Pfandgeber
hierauf keinen Anspruch mehr zu machen hat.
12. Versteht sich von selbst, daß, wenn
beym Versatzamte ein Brand eintritt, der die
Pfänder verunglückt, oder ein gewaltsamer
Einbruch, wodurch selbe gegen die gehörige
Vorsicht entwendet worden, geschehen, das
Pfandhaus nur so weit hafte, als die Lau-
desgesehe nach dem Grade der hieran tragen-
den Schuld jeden Pfandinhaber zum Ersatze
verbindlich erklären.
3. Um das Versatzaamt gegen Eigenthums-
Vindikationen in Hinsicht der gestohlenen und
versehzten Sachen zu sichern, wird öffentlich
bekannt gemacht, daß, wenn der Eigenthü-
mer, oder Bestohlene sich gegen die Erlegung
des hierauf allenfalls gelehnt werdeuden Gel-
des sichern will, derselbe sogleich und also
noch vor deren Verpfändung dem Pfand-