Koͤniglich-—
Baierisches
Regitrungsblatt.
XXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. Julius 1806.
Koͤnigliche allerhoͤchste Deklaration.
(Die staatsrechtlichen Verhaͤltnisse der graͤflich-
fuggerischen Besitzungen in Schwaben betr.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß, und Kurfürst.
achdem sämmtliche Mitglieder der reichs-
gräflich: fuggerischen Familie in einer unterm
16. April bey Uns eingereichten Vorstellung
die dringende Bitte an Uns gestellt, — bey
den gegenwärtig eingetretenen politischen Ver-
dnderungen, zur Beseitigung aller künftigen
Kollisionen, die staatsrechtlichen Verhältnisse
ihrer in Schwaben liegenden Besibungen
nach den mancherley Beziehungen, in wel-
chen dieselbe zu Unseren Staaten sich be-
finden, näher zu bestimmen, und dieselbe
zu dem Ende mehrere Anträge in a7 Ar-
tikeln an Uns gebracht haben, werüber
ren Unserem Staats-Ministerio der aus-
wärtigen Angelegenheiten ausführlicher Vor-
trag an Uns erstattet worden; so haben
Wir, nach den aus mehreren Titeln Uns zu-
stehenden gerechten Ansprüchen, und zugleich
mit derjenigen königlichen Gnade, mit wel-
cher Wir der reichsgräflich= fuggerischen Fa-
—..
milie gewogen sind, gegenwärtige Erklärung
auf ihre Anträge zur Bestimmung der künf-
tigen staatsrechtlichen Verhälcnisse ihrer in
Unseren schwäbischen Kanden gelegenen Be-
sitzungen ertheilet, und Wir wollen, daß diese
Erkldrung künftig als Gesetz beobachtet werde.
1. Die Reichsgrafen Fugger unterwer-
sen ihre sämmtliche unmittelbare reichsstän-
dische und ritterschaftliche Herrschaften und
sonstige Besitzungen in Schwaben Unserer kö-
niglichen Souverainität unter nach folgen-
den näheren Modifbationen.
2. Ihr bisheriges reichs= und kreisstän=
diges Stimmerecht bleibt ihnen vorbehalten,
und unterliest nur jenen Veränderungen,
die allenfalls nach einer neuen Ordnung der
Dinge im süblichen Deurschlande eingeführt
werden können.
Auf jeden Fall wird ihnen der persönliche
Charakter, Reichsstand und Reichsgraf, so
wie die herkömmliche Courtoisie ferner belas-
sen, und Unsere Landesstellen werden hierauf
angewiesen werden. ·
Wir uͤbernehmen die Verbindlichkeit, die
Reichs- und Kreispflichten fuͤr die Grafen
Fugger cum onere zu vertreten.
3. Die in Hinsicht ihres reichs= und
kreisständigen Srimmerechts etwa einmeten-