Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-— 
Baierisches 
Regitrungsblatt. 
  
XXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. Julius 1806. 
Koͤnigliche allerhoͤchste Deklaration. 
(Die staatsrechtlichen Verhaͤltnisse der graͤflich- 
fuggerischen Besitzungen in Schwaben betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erzeruchseß, und Kurfürst. 
achdem sämmtliche Mitglieder der reichs- 
gräflich: fuggerischen Familie in einer unterm 
16. April bey Uns eingereichten Vorstellung 
die dringende Bitte an Uns gestellt, — bey 
den gegenwärtig eingetretenen politischen Ver- 
dnderungen, zur Beseitigung aller künftigen 
Kollisionen, die staatsrechtlichen Verhältnisse 
ihrer in Schwaben liegenden Besibungen 
nach den mancherley Beziehungen, in wel- 
chen dieselbe zu Unseren Staaten sich be- 
finden, näher zu bestimmen, und dieselbe 
zu dem Ende mehrere Anträge in a7 Ar- 
tikeln an Uns gebracht haben, werüber 
ren Unserem Staats-Ministerio der aus- 
wärtigen Angelegenheiten ausführlicher Vor- 
trag an Uns erstattet worden; so haben 
Wir, nach den aus mehreren Titeln Uns zu- 
stehenden gerechten Ansprüchen, und zugleich 
mit derjenigen königlichen Gnade, mit wel- 
cher Wir der reichsgräflich= fuggerischen Fa- 
  
—.. 
milie gewogen sind, gegenwärtige Erklärung 
auf ihre Anträge zur Bestimmung der künf- 
tigen staatsrechtlichen Verhälcnisse ihrer in 
Unseren schwäbischen Kanden gelegenen Be- 
sitzungen ertheilet, und Wir wollen, daß diese 
Erkldrung künftig als Gesetz beobachtet werde. 
1. Die Reichsgrafen Fugger unterwer- 
sen ihre sämmtliche unmittelbare reichsstän- 
dische und ritterschaftliche Herrschaften und 
sonstige Besitzungen in Schwaben Unserer kö- 
niglichen Souverainität unter nach folgen- 
den näheren Modifbationen. 
2. Ihr bisheriges reichs= und kreisstän= 
diges Stimmerecht bleibt ihnen vorbehalten, 
und unterliest nur jenen Veränderungen, 
die allenfalls nach einer neuen Ordnung der 
Dinge im süblichen Deurschlande eingeführt 
werden können. 
Auf jeden Fall wird ihnen der persönliche 
Charakter, Reichsstand und Reichsgraf, so 
wie die herkömmliche Courtoisie ferner belas- 
sen, und Unsere Landesstellen werden hierauf 
angewiesen werden. · 
Wir uͤbernehmen die Verbindlichkeit, die 
Reichs- und Kreispflichten fuͤr die Grafen 
Fugger cum onere zu vertreten. 
3. Die in Hinsicht ihres reichs= und 
kreisständigen Srimmerechts etwa einmeten-
	        
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