den Veraͤnderungen sollen keine Beziehung ha-
ben auf die durch gegenwärtige Erklärung
festgesekren inneren staatsrechtlichen Verhält-
nisse hrer Besihungen, welche unter jeder Ver-
auderung des deutschen Staats-Körpers un-
verändert, und für jeden Unserer Nachfolger
in der Regierung des Landes verbindlich blei-
ben sollen.
4. Die oberste allgemeine Landesgesetzge-
bung, als eines der vorzüglichsten Rechte der
Souverainität, ersireckt sich über alle in der
Provin; Schwaben gelegene gräflich= fuggeri-
schen Gebiethe; die Lokalgesetgebung, oder
das Recht, Lokal: Statuten, Reglements und
Verfügungen zu erlassen, die mit Unseren
allgemeinen Landesgesehen nicht im Wider=
spruche stehen, wird jedoch den Grafen Fug-
ger ferner belassen, und Unsere Justizstellen
werden hierauf angewiesen werden.
Die bestehenden Statuten und Ortsge-
wohnheiten werden daher, in so weit sie Un-
seren allgemeinen Landesgeseßen nicht entge-
gen sind, von Uns hiemit bestättigt; die den-
selben entgegen sind, sollen seiner Zeit revi-
dirt, und abgeändert werden.
§. In Personal= und Real-Klagen gegen
die regierenden Mitglieder der gräflich-fug-
gerischen Familie wird das hausverfassungs-
mäßige Austrägalgericht als erste Instanz be-
stättiger, demselben auch die Verlassenschafts-
Verhandlungen der regierenden Familien-
Glieder, wie bisher, überlassen.
In zweyter und letter Instanz wird an Un-
sere oberste Justizstelle in Schwaben appellirt.
Die übrigen nicht regierenden Mitglieder
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der gräflich= fuggerischen Familie haben ein
privilegirtes Forum bey den einschlägigen
Hosgerichten in erster, und bey dem einschlä-
gigen obersten Justiz= Tribunale in zweyter
Instanz.
6. Ihre Beamten genießen das nämliche
privilegirte Forum; die Verlassenschafts-
Verhandlungen derselben werden zwar dem
Dienstherrn überlassen, der einen andern Be-
amten hiezu kommittiren wird; in ssch erge-
benden Rechtsstreitigkeiten bleibt aber Unser
Hosgericht die kompetente Gerichtsbehörde.
7. Ihre Gerichte sind in allen Justigsachen
ohne Ausnahme Unserem einschldgigen Hof-
gerichte unmittelbar untergeben: alle Beru-
sungen, alle Klagen über verzögerte oder ver-
weigerte Justiz mussen einzig hier angebracht
werden.
8. Sämmtliche gräflich= suggerische Ge-
richte mussen nach den von Uns eingeführten
Prozeß" Ordnungen und Gesetzen in Justiz-
sachen verfahren, auch steht Uns die Ober-
aufsicht über das Justizwesen in den fuggeri-
schen Herrschaften zu.
0. Wir werden die Einrichtung des Hy-
potheken= und Deposstenwesens in den gräf-
lich fuggerischen Gerichten durch eine Kom-
mission prüfen lassen; nach deren Genehmi-
gung verbleiben dieselbe jedoch unter der bis-
herigen Administration und Nevision.
Die Herrschaften und Gerichte sind aber
verantwortlich für die Sicherheit des Waisen--
und Deposten-Vermögens.
to. Die Grasen Fugger behalten die
sreye Ernennung der Beamten jeder Klasse;