Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

den Veraͤnderungen sollen keine Beziehung ha- 
ben auf die durch gegenwärtige Erklärung 
festgesekren inneren staatsrechtlichen Verhält- 
nisse hrer Besihungen, welche unter jeder Ver- 
auderung des deutschen Staats-Körpers un- 
verändert, und für jeden Unserer Nachfolger 
in der Regierung des Landes verbindlich blei- 
ben sollen. 
4. Die oberste allgemeine Landesgesetzge- 
bung, als eines der vorzüglichsten Rechte der 
Souverainität, ersireckt sich über alle in der 
Provin; Schwaben gelegene gräflich= fuggeri- 
schen Gebiethe; die Lokalgesetgebung, oder 
das Recht, Lokal: Statuten, Reglements und 
Verfügungen zu erlassen, die mit Unseren 
allgemeinen Landesgesehen nicht im Wider= 
spruche stehen, wird jedoch den Grafen Fug- 
ger ferner belassen, und Unsere Justizstellen 
werden hierauf angewiesen werden. 
Die bestehenden Statuten und Ortsge- 
wohnheiten werden daher, in so weit sie Un- 
seren allgemeinen Landesgeseßen nicht entge- 
gen sind, von Uns hiemit bestättigt; die den- 
selben entgegen sind, sollen seiner Zeit revi- 
dirt, und abgeändert werden. 
§. In Personal= und Real-Klagen gegen 
die regierenden Mitglieder der gräflich-fug- 
gerischen Familie wird das hausverfassungs- 
mäßige Austrägalgericht als erste Instanz be- 
stättiger, demselben auch die Verlassenschafts- 
Verhandlungen der regierenden Familien- 
Glieder, wie bisher, überlassen. 
In zweyter und letter Instanz wird an Un- 
sere oberste Justizstelle in Schwaben appellirt. 
Die übrigen nicht regierenden Mitglieder 
250 
der gräflich= fuggerischen Familie haben ein 
privilegirtes Forum bey den einschlägigen 
Hosgerichten in erster, und bey dem einschlä- 
gigen obersten Justiz= Tribunale in zweyter 
Instanz. 
6. Ihre Beamten genießen das nämliche 
privilegirte Forum; die Verlassenschafts- 
Verhandlungen derselben werden zwar dem 
Dienstherrn überlassen, der einen andern Be- 
amten hiezu kommittiren wird; in ssch erge- 
benden Rechtsstreitigkeiten bleibt aber Unser 
Hosgericht die kompetente Gerichtsbehörde. 
7. Ihre Gerichte sind in allen Justigsachen 
ohne Ausnahme Unserem einschldgigen Hof- 
gerichte unmittelbar untergeben: alle Beru- 
sungen, alle Klagen über verzögerte oder ver- 
weigerte Justiz mussen einzig hier angebracht 
werden. 
8. Sämmtliche gräflich= suggerische Ge- 
richte mussen nach den von Uns eingeführten 
Prozeß" Ordnungen und Gesetzen in Justiz- 
sachen verfahren, auch steht Uns die Ober- 
aufsicht über das Justizwesen in den fuggeri- 
schen Herrschaften zu. 
0. Wir werden die Einrichtung des Hy- 
potheken= und Deposstenwesens in den gräf- 
lich fuggerischen Gerichten durch eine Kom- 
mission prüfen lassen; nach deren Genehmi- 
gung verbleiben dieselbe jedoch unter der bis- 
herigen Administration und Nevision. 
Die Herrschaften und Gerichte sind aber 
verantwortlich für die Sicherheit des Waisen-- 
und Deposten-Vermögens. 
to. Die Grasen Fugger behalten die 
sreye Ernennung der Beamten jeder Klasse;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.