Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

werden sowohl fuͤr die herrschaftlichen Foͤrste 
und Jagden, als Gemeinde-Wälder beobach- 
tet; dafür sind die fuggerischen Beamten der 
einschlägigen Behörde verantwortlich, und 
den Visirationen der Forstinspektionen unter- 
worfen; jedoch haben sie nur Befehle von 
der obern Polizey= Behörde anzunehmen, und 
an diese darüber zu berichten. 
Die Forstgerichtsbarkeit wird den fuggeri- 
schen Beamten in ihren Bezirken überlassen. 
I. In Ansehung aller Gegenstände, wel- 
che auf die Gesundheirs-Polizey Bezug ha- 
ben, sind die sfuggerischen Herrschaften an die 
Landes-Verordnungen gebunden, und der 
obern Polizeybehörde untergeordnet. 
K. Da der Eintritt zur allgemeinen Feuer- 
Assekuranzanstalt freywillig ist; so kann die 
in den fuggerischen Herrschaften eingeführte 
besondere Feuer-Assekuranz-Sorietät so lan- 
ge fortbestehen, bis dieselbe die Vorecheile 
ihrer Vereinigung mit der allgemeinen einse- 
hen, und selbst beschließen wird. 
L. In Ansehung aller andern Zweige der 
Polizey sind die suggerischen Beamten an Un- 
sere allgemeine Landes-Polizey-Verordnun- 
gen gebunden, und der Aufsiche der obe- 
ren Landes-Polizeybehörde untergeben. 
18. Die Grafen Fugger behalten die 
freye Ausübung ihrer Datronatorechte, jedoch 
dürfen sie nur solche Subjekte ernennen, die 
bey der einschldgigen höchsten Landesstelle ge- 
pruft, und als zur Seelsorge fähig beurkun- 
det worden siud; sie mögen übrigens im Ju- 
oder Auslande gebohren, und ihre Studien 
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auf einer in- eder auslaͤndischen Universitaͤt 
absolvirt haben. 
19. Die Pfarreyen katholischer oder evan- 
gelischer Religion stehen zu Unserer obern 
Staatsgewalt in eben denselben Verhaͤltnis- 
sen, wie Unsere unmittelbare Pfarreyen; 
sind daher allen aus der Staatskirchengewalt 
fließenden Verordnungen in Ansehung der 
Kirchenpolizey unterworfen. 
20. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit über 
die in den gräflich= suggerischen Gebiethen an- 
gestellte Geistlichkeit werden die gräflichen Ge- 
richte Unseren Landgerichten gleichgestellt. 
21. Die Konsistorial-Gerichtsbarkeit über 
evangelische Unterthanen wird bey Unserem 
Hofgerichte ausgeübt; für andere nicht gericht- 
liche Fälle ist das in der Provinz angeordnete 
protestantische Konsistorium die Behörde, an 
welche sich die Pfarrer und Beamten zu wen- 
den haben. 
22. Neben dem Kirchengebethe für Uns 
wird dasselbe auch für die Herrschaft entrich- 
tet; eben so verhält es sich mit dem Trauer- 
geläute. 
23. Die Verwaltung des Kirchen, Schul- 
und milden Stistungs-Vermögens stehr un- 
ter unmittelbarer Aufsicht der herrschaftli- 
chen Beamten unter Leitung der obersten Ad- 
ministrativ= Behörde; die Rechnungen blei- 
ben unter der bisherigen Revision, und die 
oberste Administrativ: Behörde wird nur da, 
wo sie es aus Veranlassung einer Beschwer- 
de nöthig findet, durch Kommissarien Unter- 
suchung darüber vornehmen lassen. 
Die mit der fuggerischen Hausverfassung
	        
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