werden sowohl fuͤr die herrschaftlichen Foͤrste
und Jagden, als Gemeinde-Wälder beobach-
tet; dafür sind die fuggerischen Beamten der
einschlägigen Behörde verantwortlich, und
den Visirationen der Forstinspektionen unter-
worfen; jedoch haben sie nur Befehle von
der obern Polizey= Behörde anzunehmen, und
an diese darüber zu berichten.
Die Forstgerichtsbarkeit wird den fuggeri-
schen Beamten in ihren Bezirken überlassen.
I. In Ansehung aller Gegenstände, wel-
che auf die Gesundheirs-Polizey Bezug ha-
ben, sind die sfuggerischen Herrschaften an die
Landes-Verordnungen gebunden, und der
obern Polizeybehörde untergeordnet.
K. Da der Eintritt zur allgemeinen Feuer-
Assekuranzanstalt freywillig ist; so kann die
in den fuggerischen Herrschaften eingeführte
besondere Feuer-Assekuranz-Sorietät so lan-
ge fortbestehen, bis dieselbe die Vorecheile
ihrer Vereinigung mit der allgemeinen einse-
hen, und selbst beschließen wird.
L. In Ansehung aller andern Zweige der
Polizey sind die suggerischen Beamten an Un-
sere allgemeine Landes-Polizey-Verordnun-
gen gebunden, und der Aufsiche der obe-
ren Landes-Polizeybehörde untergeben.
18. Die Grafen Fugger behalten die
freye Ausübung ihrer Datronatorechte, jedoch
dürfen sie nur solche Subjekte ernennen, die
bey der einschldgigen höchsten Landesstelle ge-
pruft, und als zur Seelsorge fähig beurkun-
det worden siud; sie mögen übrigens im Ju-
oder Auslande gebohren, und ihre Studien
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auf einer in- eder auslaͤndischen Universitaͤt
absolvirt haben.
19. Die Pfarreyen katholischer oder evan-
gelischer Religion stehen zu Unserer obern
Staatsgewalt in eben denselben Verhaͤltnis-
sen, wie Unsere unmittelbare Pfarreyen;
sind daher allen aus der Staatskirchengewalt
fließenden Verordnungen in Ansehung der
Kirchenpolizey unterworfen.
20. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit über
die in den gräflich= suggerischen Gebiethen an-
gestellte Geistlichkeit werden die gräflichen Ge-
richte Unseren Landgerichten gleichgestellt.
21. Die Konsistorial-Gerichtsbarkeit über
evangelische Unterthanen wird bey Unserem
Hofgerichte ausgeübt; für andere nicht gericht-
liche Fälle ist das in der Provinz angeordnete
protestantische Konsistorium die Behörde, an
welche sich die Pfarrer und Beamten zu wen-
den haben.
22. Neben dem Kirchengebethe für Uns
wird dasselbe auch für die Herrschaft entrich-
tet; eben so verhält es sich mit dem Trauer-
geläute.
23. Die Verwaltung des Kirchen, Schul-
und milden Stistungs-Vermögens stehr un-
ter unmittelbarer Aufsicht der herrschaftli-
chen Beamten unter Leitung der obersten Ad-
ministrativ= Behörde; die Rechnungen blei-
ben unter der bisherigen Revision, und die
oberste Administrativ: Behörde wird nur da,
wo sie es aus Veranlassung einer Beschwer-
de nöthig findet, durch Kommissarien Unter-
suchung darüber vornehmen lassen.
Die mit der fuggerischen Hausverfassung