Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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gen der verlangten Allodifikation derselben 
Unsere bestimmte Aeusserung erfolgen. 
35. Wir werden die Privilegien und Fami- 
lien: Rezesse, durch welche die fuggerische 
Hausverfassung bestimmt wird, bestättigen, 
sobald diese Uns zur Einsscht werden vorgelegt, 
worden seyn, und nichts darin enthalten ist, 
welches gegenwärtiger Erkldrung entgegen ist. 
36. Wir genehmigen, daß die Mitglieder 
der fuggerischen Familie, die nicht in Unseren 
Diensten sich befinden, ihre Familien-Uniform 
serner beybehalten, auch ihre Diener die beny 
ihnen eingeführte Uniform tragen; doch wer- 
den sie dabey das baierische Nationalzeichen, 
die baierische Kokarde, auf ihren Hüten tra- 
gen, und bey sich einführen. 
Auch werden ihre Aemter künftig den Titel 
führen: Königlich-baierisch reichs- 
gräflich= fuggerisches Oberamt oder 
Pflegamt N. 
37. Dem Grafen Fugger zu Kirchberg 
und Weißenhorn werden die nämlichen Per- 
sonalvorzüge gewährt, welche den übrigen 
Mitgliedern der reichsgräflich= fuggerischen 
Familie in den vorstehenden G. 2. 5. 12. 17. B. 
à2 und 36 bewilliget worden sind. Rücksicht- 
lich seiner besitenden Herrschaften Kirchberg 
und Weißenhorn wird derselbe in dem Besitze 
jener Rechte und Vorzüge belassen werden, 
worin gedachte seine Herrschaften als landsäs- 
sig zuvor unter der österreichischen Regierung 
stunden; es werden daher seine Beamtungen 
keinem Unserer Landgerichte zugetheilt, son- 
dern wie ehevor unmittelbar Unseren Landes- 
stellen untergeordnet, auch ihnen die Tirula- 
tur gleich den übrigen reichsgräflich= fuggeri- 
schen Aemtern ertheilet werden. 
38. Sollten andern Ständen, die in der 
nämlichen Kathegorie, wie sie, sich befinden, 
in der Folge größere Vortheile zugestanden 
werden; so wird ihnen eine gleiche, verhält- 
nißmäßige Theilnahme an denselben zugesichert. 
39. Austauschungen und Puriftkkationen, 
die zum Zwecke haben, in Jurisdiktions-Pa- 
tronats-Jagd-Gerechtsamen und Kameral- 
Revenüen mit Unseren Besihungen vermischte 
Gebiete der Grafen Fugger in Schwaben 
in der Nähe ihrer Wohnsitze, so weit es in 
duali er quanto geschehen kann, in ein ge- 
schlossenes Ganze zu bringen, werden von Uns 
bewilliger, und das General-Landeskommissa- 
riat in Schwaben angewiesen werden, über 
die dießfalls einzureichenden Vorschläge sor- 
gleich die nöcthigen Untersuchungen vorzuneh- 
men, und Uns zur Prüfung vorzulegen. 
40. Die über die burgauischen Verhält= 
niße bisher bestandenen sogenannten Interims- 
Mittel, so wie alle sonstige Privilegien, Frey- 
heiten und Verträge, auf welche die Grafen 
von Fugger wegen ihrer Unserer Souveri= 
nität nunmehr unterworfenen Herrschaften sich 
beziehen könnten, haben, in so weit sie der 
gegenwärtigen Deklaration zuwider find, keine 
Galeigkeit, und die staarsrechtlichen Verhält- 
niße dieser Besitzungen müssen künftig einzig 
nach den Bestimmungen und dem Sinne die- 
ser Deklaration beustheilet werden. 
Uebrigens soll vorstehende Deklaration für 
Uns, Unsere Erben und Nachfolger als ein 
für immer geltendes pragmatisches Staatege-
	        
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