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gen der verlangten Allodifikation derselben
Unsere bestimmte Aeusserung erfolgen.
35. Wir werden die Privilegien und Fami-
lien: Rezesse, durch welche die fuggerische
Hausverfassung bestimmt wird, bestättigen,
sobald diese Uns zur Einsscht werden vorgelegt,
worden seyn, und nichts darin enthalten ist,
welches gegenwärtiger Erkldrung entgegen ist.
36. Wir genehmigen, daß die Mitglieder
der fuggerischen Familie, die nicht in Unseren
Diensten sich befinden, ihre Familien-Uniform
serner beybehalten, auch ihre Diener die beny
ihnen eingeführte Uniform tragen; doch wer-
den sie dabey das baierische Nationalzeichen,
die baierische Kokarde, auf ihren Hüten tra-
gen, und bey sich einführen.
Auch werden ihre Aemter künftig den Titel
führen: Königlich-baierisch reichs-
gräflich= fuggerisches Oberamt oder
Pflegamt N.
37. Dem Grafen Fugger zu Kirchberg
und Weißenhorn werden die nämlichen Per-
sonalvorzüge gewährt, welche den übrigen
Mitgliedern der reichsgräflich= fuggerischen
Familie in den vorstehenden G. 2. 5. 12. 17. B.
à2 und 36 bewilliget worden sind. Rücksicht-
lich seiner besitenden Herrschaften Kirchberg
und Weißenhorn wird derselbe in dem Besitze
jener Rechte und Vorzüge belassen werden,
worin gedachte seine Herrschaften als landsäs-
sig zuvor unter der österreichischen Regierung
stunden; es werden daher seine Beamtungen
keinem Unserer Landgerichte zugetheilt, son-
dern wie ehevor unmittelbar Unseren Landes-
stellen untergeordnet, auch ihnen die Tirula-
tur gleich den übrigen reichsgräflich= fuggeri-
schen Aemtern ertheilet werden.
38. Sollten andern Ständen, die in der
nämlichen Kathegorie, wie sie, sich befinden,
in der Folge größere Vortheile zugestanden
werden; so wird ihnen eine gleiche, verhält-
nißmäßige Theilnahme an denselben zugesichert.
39. Austauschungen und Puriftkkationen,
die zum Zwecke haben, in Jurisdiktions-Pa-
tronats-Jagd-Gerechtsamen und Kameral-
Revenüen mit Unseren Besihungen vermischte
Gebiete der Grafen Fugger in Schwaben
in der Nähe ihrer Wohnsitze, so weit es in
duali er quanto geschehen kann, in ein ge-
schlossenes Ganze zu bringen, werden von Uns
bewilliger, und das General-Landeskommissa-
riat in Schwaben angewiesen werden, über
die dießfalls einzureichenden Vorschläge sor-
gleich die nöcthigen Untersuchungen vorzuneh-
men, und Uns zur Prüfung vorzulegen.
40. Die über die burgauischen Verhält=
niße bisher bestandenen sogenannten Interims-
Mittel, so wie alle sonstige Privilegien, Frey-
heiten und Verträge, auf welche die Grafen
von Fugger wegen ihrer Unserer Souveri=
nität nunmehr unterworfenen Herrschaften sich
beziehen könnten, haben, in so weit sie der
gegenwärtigen Deklaration zuwider find, keine
Galeigkeit, und die staarsrechtlichen Verhält-
niße dieser Besitzungen müssen künftig einzig
nach den Bestimmungen und dem Sinne die-
ser Deklaration beustheilet werden.
Uebrigens soll vorstehende Deklaration für
Uns, Unsere Erben und Nachfolger als ein
für immer geltendes pragmatisches Staatege-