— 262
vom 15. August 1803. JKF. 8. Nro. 2. ist ver-
ordnet worden, daß sämmtliche zu Lawbe-
amten und Abtuarsstellen, überhaupt aber
zu böniglichen Staatsdiensten zu kommen
trachtende Subjekte, wenn selbe zuförderst
auf einer inländischen Universitckt ihre Stu-
dien absolvirt, ihre Diplome oder vollstän-
dige Absolutorien und eben so auch die Zeug-
niße der genommenen gerichtlichen, wenigst
einjährigen Praxis gehbrig beygebrachr, so-
hin die verordnungsmäßige Stufenpraris zu-
rückgelegt haben, in einem öfse stlichen, be-
kannt gemacht werdenden jährlichen Gene-
ralkonkurs durch ein abzulegendes Kumula-
tiv-Examen ihre Fähigkeiten und Würdigung
zu Staatsdiensten an Handen geben sollen.
Zu diesem Ende und in Folge allerhöch=
ster Verordnung wird für heuriges Jahr
der Examinations-Konkurs auf den 12. des
Monats August anberaumt, welches hiemit
allen denjenigen, die sich an den benannten
Tagen, mit obgemeldten Erfodernißen ver-
sehen, der Pruͤfung zu unterwerfen geden-
ken, mit dem Auftrage eroͤffnet wird, daß
sie sich dießorts zeitlich melden, und sodann
zur gewoͤhnlichen Rathszeit bis 9 Uhr in
der Fruͤhe zum Examen stellen sollen. Muͤn-
chen den 11. Julius 1806.
Koͤnigliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weichs.
Rainprechter.
(Den Anfang eines neuen Lehrkurses der Hebam-
men-Kunst zu Ulm betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Es wird bekannt gemacht, daß auf den
1. September zu Ulm ein neuer Lehrkurs
der Hebammen-Kunst beginne.
Die Landgerichte, Oberämter, Aemter und
Patrimonial-Gerichte, in deren Bezirken
die Aufstellung neuer, ordentlich unterrichte-
ter Hebammen erfoderlich ist, erhalten dem
zu Folge den Auftrag, von den betreffenden
Gemeinden unverzüglich die Wahl vorneh-
men zu lassen, und das Verzeichniß der zu
Hebammen gewählten Individuen, samme der
Angabe ihres Alters und ihrer Eigenschaf-
ten, längstens bis den 14. August an die un-
terzeichnete Landesstelle einzusenden.
Die zu Hebammen zu erwählenden
Weibspersonen sollen unbescholtenen Rufes
und guter Gemüthsart seyn, eine gute Fat
sungs= und Beurtheilungskraft haben, des
Lesens uud Schreibens kundig seyn, gelenke
Hände haben, und nicht viel über zo Jahre
alt seyn; sie können verheirathet oder ledig
seyn.
Der Phyfikus hat jede zur Hebamme ge-
wählte Weibsperson zu prüfen, und ein
Zeugniß auszustellen, ob sie die gefoderten
Eigenschaften besitze, oder nicht? Diese
Zeugnisse haben die Behörden ihren Berich-
ten beyzulegen.
Man erwartek, daß die Beamten diesem
Gegenstande, der für das öffentliche und
Familien-Wohl von Gußerster Wichtigkeit
ist, die nörhige Aufnerksamkeit widmen wer-
den, und erinnert sie im voraus, daß man
eine Fahrläßigkeit oder Saumseligkeit, deren
sie sich hieben schuldig machen, nicht unge-