Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 263 — 
ahndet lassen werde. 
1806. 
Königliche #andes-Direktion 
in Schwaben. 
Frepherr von Leiden. 
von Breunling. 
Ulm den 7. Julius 
  
(Die Beyträge zur Brandassekuranz zu München 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachdem schon unterm 30. März dieses 
Jahres zum Behuf des zu beschleunigenden 
Konkurrenz-Beytriebs der Quotus zu 9 kr. 
vom Hundert Gulden durch Effentlichen Druck 
(Regierungsblart XVII. Seück) bekannt ge- 
macht wurde, und vom Tage der Bekannt- 
machung an, der gewöhnliche 8 wochige Ein- 
bringungs-Termin zu laufen anfieng, weil 
der General-Konspekt des Brandassekuranz= 
Bestandes für das Jahr 1os den sämmoelich 
einschlägigen Behörden erst etwas später mit 
den Regierungsblättern zugesendet werden 
konnte, so hätte man zwar mit voller Zuver- 
sicht erwarten sollen, daß inzwischen sämmt- 
liche königlich baierische, oberpfälzische und 
neuburgische Landgerichte sowehl, als auch 
die übrigen zur Rezeptur der Konkurrenz-Be- 
träge angewiesene befreyte Orte, die ktreffenden 
Beyträge werden erholet, und nach Ausweis 
der Anweisungs-Tabelle berelts die dießfallsi- 
ge bestimmte Berichtigung gepflogen haben. 
Dieß wurde aber bis jebzt nur von wenigen 
königlich-baierischen Landgerichten bewirket, 
und damit also die königliche Brandasseku- 
ranz-Kommission in der RechnungsAblage 
nicht gehindert, uno zugleich in Stand ge- 
seht werde, den im Laufe des gegenwärtigen 
Jahres durch Brand verunglückten Asseku- 
ranz-Mitgliedern mittels der wieder erganz= 
ten Vorschuß-Fonds. Gelder die nöthige Un- 
terstützung gewähren zu können, so erheischt 
es der Zweck und die Solidität des Instituts, 
und macht es zur dringenden Nothwendigkeir, 
die sämmrtlich vorangezeigten königlichen Land- 
gerichte und übrige zur Rezeptur der Brand- 
konkurrenzbeträge angewiesene gefreyte Orte 
hiedurch nachdrucksamst aufzufodern, daß sie 
nunmehr ohne mindesten Zeitverlust die betref- 
senden Beyträge erholen, und nach Ausweis 
der Anweisungstabelle die weitere vollständige 
Berichtigung eben so ungesäumt bewirken, 
sofort nicht nur über die richtig geschehene 
Hinausbezahlung der jeden Orts angewiese- 
nen Brandschadens-Vergutungen, die Ver- 
theilungs= respektive Empfangs-Protokolle 
bis zum 16. August laufenden Jahres anher 
einsenden, sondern auch die betreffenden Rent- 
aͤmter durch Rückzahlung der angewiesenen 
Summen in den Stand setzen sollen, daß sie 
ebenfalls mit obigem Tage ihre Quittungen 
über den Rückempfang der vorgeschossenen 
Fondebapitalien anher befördern können: im 
widrigen Falle wird gleich nach Abfluß die- 
ses Termins ohne mindeste Rücksichtsneh- 
mung auf irgend eine Entschuldigung an die 
sich hierinfalls säumig bezeigende Behörde 
ein bis zur vollständigen Berichtigung war- 
tender Erekurionsboth abgcordner werden. 
München den 11. Julius 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weiche. 
Halder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.