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ahndet lassen werde.
1806.
Königliche #andes-Direktion
in Schwaben.
Frepherr von Leiden.
von Breunling.
Ulm den 7. Julius
(Die Beyträge zur Brandassekuranz zu München
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem schon unterm 30. März dieses
Jahres zum Behuf des zu beschleunigenden
Konkurrenz-Beytriebs der Quotus zu 9 kr.
vom Hundert Gulden durch Effentlichen Druck
(Regierungsblart XVII. Seück) bekannt ge-
macht wurde, und vom Tage der Bekannt-
machung an, der gewöhnliche 8 wochige Ein-
bringungs-Termin zu laufen anfieng, weil
der General-Konspekt des Brandassekuranz=
Bestandes für das Jahr 1os den sämmoelich
einschlägigen Behörden erst etwas später mit
den Regierungsblättern zugesendet werden
konnte, so hätte man zwar mit voller Zuver-
sicht erwarten sollen, daß inzwischen sämmt-
liche königlich baierische, oberpfälzische und
neuburgische Landgerichte sowehl, als auch
die übrigen zur Rezeptur der Konkurrenz-Be-
träge angewiesene befreyte Orte, die ktreffenden
Beyträge werden erholet, und nach Ausweis
der Anweisungs-Tabelle berelts die dießfallsi-
ge bestimmte Berichtigung gepflogen haben.
Dieß wurde aber bis jebzt nur von wenigen
königlich-baierischen Landgerichten bewirket,
und damit also die königliche Brandasseku-
ranz-Kommission in der RechnungsAblage
nicht gehindert, uno zugleich in Stand ge-
seht werde, den im Laufe des gegenwärtigen
Jahres durch Brand verunglückten Asseku-
ranz-Mitgliedern mittels der wieder erganz=
ten Vorschuß-Fonds. Gelder die nöthige Un-
terstützung gewähren zu können, so erheischt
es der Zweck und die Solidität des Instituts,
und macht es zur dringenden Nothwendigkeir,
die sämmrtlich vorangezeigten königlichen Land-
gerichte und übrige zur Rezeptur der Brand-
konkurrenzbeträge angewiesene gefreyte Orte
hiedurch nachdrucksamst aufzufodern, daß sie
nunmehr ohne mindesten Zeitverlust die betref-
senden Beyträge erholen, und nach Ausweis
der Anweisungstabelle die weitere vollständige
Berichtigung eben so ungesäumt bewirken,
sofort nicht nur über die richtig geschehene
Hinausbezahlung der jeden Orts angewiese-
nen Brandschadens-Vergutungen, die Ver-
theilungs= respektive Empfangs-Protokolle
bis zum 16. August laufenden Jahres anher
einsenden, sondern auch die betreffenden Rent-
aͤmter durch Rückzahlung der angewiesenen
Summen in den Stand setzen sollen, daß sie
ebenfalls mit obigem Tage ihre Quittungen
über den Rückempfang der vorgeschossenen
Fondebapitalien anher befördern können: im
widrigen Falle wird gleich nach Abfluß die-
ses Termins ohne mindeste Rücksichtsneh-
mung auf irgend eine Entschuldigung an die
sich hierinfalls säumig bezeigende Behörde
ein bis zur vollständigen Berichtigung war-
tender Erekurionsboth abgcordner werden.
München den 11. Julius 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weiche.
Halder.