Koͤniglich-Baierisches
Regierung sblat t.
IV. Stück. München, Mittwoch den 22. Janner 1806.
Königliche allerhöchste Verordnung.
(Die National= Kokarden betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Ecztruchseß, und Kurfürst.
Se# dem Antritee Unserer Regierung wa-
ren Wir unablässig beschäftigt, bey der
baierischen Nation den für das Vaterland
so wohleha#tigen Gemeinsinn anzufachen, und
ihr den eigenthümlichen National-Charakter
wiederzugeben, durch welchen sie sich immer
ausgezeichnet hat.
Dieser angelegentliche Wunsch ist in
Erfüllung gegangen, und Wir haben da-
durch die süßesten der Regenten-Freuden er-
lebe.
Damit sich die Baiern als Brüder
erkennen, und im Auslande die ihnen durch
ihre Anhänglichkeit an ihren König und das
Vaterland gebührende Auszeichnung erhal-
ten, verordnen Wir: daß alle Staatedie-
ner künftig mit ihren Uniformen eine blaue
und weiße Kokarde auf dem Hute tragen,
und daß es auch allen übrigen Unterthanen,
wessen Standes sie sind, erlaubt seyn soll,
die Nation, zu welcher ste gehören, durch die
Nationalfarbe auf dem Hute zu bezeichnen.
Um allen Unterthanen Unserer Monar-
chie, welche künftig mit Baiern einen Staats-
körper ausmachen sollen, einen Beweis die-
ses Wohlwollens zu geben, wollen Wir
ihnen erlauben, gleichfalls dieses Zeichen
zu tragen.
Wir hoffen, daß ste sich nach dem
schsnen Muster der Baiern derselben würdig
machen werden.
München, den 16. Jänner 1806.
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelas.
Auf königl. allerhdchsten Befehl.
von Flad.
Instruktion
für die
Elementar-Lehrer in den königlichen
Stadt= und Landschulen.
(Fortsetzung).
K. 23.
Alles, was in dieser Hinsicht zur all-
gemeinen Nachachtung, als Vorschrift,
bestimmt werden kann und muß, ist fol-
gendes: