Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
XXXI. Stück. München, Mittwoch den z30. Julius 1806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Erwelterung des Wirkungekreises der ober-
sten Justizstelle in Franken betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß, und Kurfürst.
In Gemaͤßheit der ruͤcksichtlich der Justiz-
Verwaltung in Unserem Reiche gefaßten Be-
schlüsse, und unter Vorbehalt der hierüber
noch weiter erfolgenden Entschließung haben
Wir Uns bewogen gefunden, Unserer ober-
sten Justizstelle in Franken, nach ge-
schehener Trennung des Fürstenthums Würz-
burg, einen angemessenen erweiterten Wir-
kungskreis anzuweisen.
1. Dieselbe wird daher als dritte und
letzte Instanz für Unser Fürstenthum
Ansbach erkláret, worüber Unsere beson-
dere Entschließung erfolgr.
a. Zugleich wollen Wir derselben Unser
oberpfálzisches Hofgericht in Am-
berg dergestalt unterordnen, wie solches
bisher unter Unserer obersten Justizstelle in
Künchen stand, welche Wir hiedurch in den
Stand setzen wollen, nach dieser Erleichre-
rung die erfoderliche Beschleunigung der
Rechespflege herzustellen.
3. In Folge dessen setzen Wir den Zeit-
punkt, wo die oberste Justizstelle in Franken
auf das Herzogthum der oberen Pfalz in bür-
gerlichen Rechtssachen zu wirken aufängt,
auf den ersten Oktober dieses Jahres fest.
Von diesem Zeitpunkte an hat sich Unsere
oberste Justizstelle in München aller Einwir-
kung auf die Nechtshándel der oberpfälzi-
schen Provinz gänzlich zu enthalten, und
sämmtliche dortselbst anliegende Akten, wel-
che diese Provinz betreffen, an die oberste
Justigstelle in Franken auszuhäándigen, ohne
Unterschied, ob bereics die Appellations-Dro-
zesse erkannt, und Vor= oder Nebenbescheide
erlassen worden seyen, oder nicht.
4. In denjenigen Fällen jedoch,wo die Par-
theyen, über die von der hiesigen obersten Ju-
stistelle erlassenen Erkänntnisse, Leuterations=
Gesuche anzubringen haben, sollen diese noch
bey letztgenannter Stelle eingereicht, und
von dieser hierüber die Entscheidung gefällt
werden.
s. Wegen angemessener Vermehrung des
ersonals der obersten Justizstelle in Franken,
welche ihre gegenwärtige Benennung, so wie