Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XXXI. Stück. München, Mittwoch den z30. Julius 1806. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Erwelterung des Wirkungekreises der ober- 
sten Justizstelle in Franken betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erziruchseß, und Kurfürst. 
In Gemaͤßheit der ruͤcksichtlich der Justiz- 
Verwaltung in Unserem Reiche gefaßten Be- 
schlüsse, und unter Vorbehalt der hierüber 
noch weiter erfolgenden Entschließung haben 
Wir Uns bewogen gefunden, Unserer ober- 
sten Justizstelle in Franken, nach ge- 
schehener Trennung des Fürstenthums Würz- 
burg, einen angemessenen erweiterten Wir- 
kungskreis anzuweisen. 
1. Dieselbe wird daher als dritte und 
letzte Instanz für Unser Fürstenthum 
Ansbach erkláret, worüber Unsere beson- 
dere Entschließung erfolgr. 
a. Zugleich wollen Wir derselben Unser 
oberpfálzisches Hofgericht in Am- 
berg dergestalt unterordnen, wie solches 
bisher unter Unserer obersten Justizstelle in 
Künchen stand, welche Wir hiedurch in den 
Stand setzen wollen, nach dieser Erleichre- 
  
rung die erfoderliche Beschleunigung der 
Rechespflege herzustellen. 
3. In Folge dessen setzen Wir den Zeit- 
punkt, wo die oberste Justizstelle in Franken 
auf das Herzogthum der oberen Pfalz in bür- 
gerlichen Rechtssachen zu wirken aufängt, 
auf den ersten Oktober dieses Jahres fest. 
Von diesem Zeitpunkte an hat sich Unsere 
oberste Justizstelle in München aller Einwir- 
kung auf die Nechtshándel der oberpfälzi- 
schen Provinz gänzlich zu enthalten, und 
sämmtliche dortselbst anliegende Akten, wel- 
che diese Provinz betreffen, an die oberste 
Justigstelle in Franken auszuhäándigen, ohne 
Unterschied, ob bereics die Appellations-Dro- 
zesse erkannt, und Vor= oder Nebenbescheide 
erlassen worden seyen, oder nicht. 
4. In denjenigen Fällen jedoch,wo die Par- 
theyen, über die von der hiesigen obersten Ju- 
stistelle erlassenen Erkänntnisse, Leuterations= 
Gesuche anzubringen haben, sollen diese noch 
bey letztgenannter Stelle eingereicht, und 
von dieser hierüber die Entscheidung gefällt 
werden. 
s. Wegen angemessener Vermehrung des 
ersonals der obersten Justizstelle in Franken, 
welche ihre gegenwärtige Benennung, so wie
	        
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