den Sitz des Gerichtshofes in Bamberg vor-
erst beybehält, ergehet Unsere besondere Ent-
schließung.
Von gegenwärtigen Bestimmungen haben
Wir nicht nur die betreffenden oberen Admi-
nistrativ= Behörden und Gerichtshöfe in
Kenntniß gesetzt, sondern dieselben auch durch
das allgemeine Regierungsblatt bekannt zu
machen, angeordnet, und Wir versehen Uns
durchgehends des genauen Vollzuges. Mün-
chen den 1§. Julius 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf ldniglichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.
(Die Instangen der bürgerlichen Rechtshändel im
Fürstenthume Ansbach betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß, und Kurfürst.
Wir haben Uns entschlossen, Unserer ober-
sten Justizstelle in Franken die bürgerlichen
Rechtshändel Unseres Fürstenthums Ansbach
in dritter und lehrer Instanz anzuvertrauen.
1. Diesemnach erklären Wir Unsere ober-
sie Justizstelle in Bamberg zur obersten Justiz=
stelle für das Fürstenthum Ansbach unter Vor-
behalt der in der Justizverwaltung im Allge-
meinen zu treffenden weiteren Bestimmungen.
à2. Bis dahin wollen Wir den aus der
preußischen Gerichtsordnung fließenden drey-
sachen Instanzenzug im Fürstenthume Ans-
bach belassen.
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3. Bey den nicht eximirten Partheyen
bilden daher die Untergerichte die erste, die
Regierung in Ansbach als Hofgericht die
zweyte, die oberste Justizstelle in Bamberg
die dritte und letzte Instanz.
4. Für die eximirten Partheyen, welche
sogleich in erster Instanz bey der Regierung
das Recht nehmen, wollen Wir zur zweyten
und Mittel-Instanz einstweil das Hosgericht
in Bamberg aufstellen. In dritter Instanz
geher die Berufung an die oberste Justizstelle.
s. Wegen angemessener Vermehrung die-
ser beyden Gerichtshöfe ergehet besondere Ent-
schließung.
6. Die preußische Gerichtsordnung soll
bis auf weiters im Furstenthume Ansbach
noch fortbestehen, und die oberste Justizstelle,
wie das Hofgericht in Bamberg, haben die-
selbe in den ansbachischen Rechtshändeln zur
Richtschnur ihres Verfahrens zu nehmen.
7. Da alle Einwirkung fremder Gerichts-
höfe mit Unserer Civil= Besitzuahme erlo-
schen, und der Instanzenzug nunmehr fett-
gesetzt ist; so haben Unsere genannten beyden
Tribunäle alsogleich in ihre Wirksamkeit ein-
zutreten. ·
Gegenwaͤrtige Verordnung, welche Wir
durch das Regierungsblatt allgemein bekannt
zu machen angeordnet haben, ist durchgehends
in genauen Vollzug zu setzen. München den
15. Julius 1806.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf knlgl. allerhdchsten Befehl.
von Flad.