Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

kuͤnftigen Jahres angefahren wird, Einen 
Kreuzer, und den Gerichtsdienern einen 
halben Kreuzer als Gratifkation bewilligen. 
Die Rentämter sollen diese Gratifikation aber 
nicht eher bezahlen, bis die Bescheinigung 
über die richrige Anfuhr des Materials von 
den Straßenbau-Inspektionen erfolgt, und 
die Quantität bis zu diesen Terminen ange- 
fahren ist. Im entgegengesetzten Falle wird 
zur Gratifikation gar nichts ausbezahlt, und 
zu Zwangsmitteln geschritten. Die Landge- 
richte werden sich aber hoffentlich hiebey nichts 
zu Schulden kommen lassen, sondern * 
thaͤtig beweisen. 
8. Diejenigen Konkurrirenden, welche 
schlechtes Material, 
stark vermischt ist, auf die Straßen bringen, 
sollen es wieder davon schaffen, und an dessen 
Stelle anderes liefern, wofuͤr die Beamten 
und Landgerichte zu stehen haben. Es sollen 
jene sogleich die Kiesgrubeu und Steinbruͤche 
eroͤffnen, und fuͤr die Reinigung des Kieses 
mittels Wurfgitter sorgen; welchen Baube- 
amten die Konkurrirenden puͤnktliche Folge 
zu leisten haben, wenn die Landgerichte nicht 
sofort die noͤthigen Exekutionsmittel gebrau- 
chen sollen, wozu sie angewiesen werden. 
Bey denen die gewöhnlichen Zwangemittel 
nicht fruchten, soll die Kommission militäri- 
sche Zwangemittel anwenden. Jedoch hof- 
sen Wir, daß die Billigkeit dieser Konkur- 
renz von allen anerkannt werde, folglich kein 
Vernünftiger sich die Exekutionsmittel zuzie- 
hen wird. 
r. Da während dieser allgemeinen Natu- 
das mit Erde oder Thon 
271 — 
ral= Konkurrenz auch die Straßen in den 
Därfern hergestellt werden müssen; so autori- 
siren Wir die Kommission, so wie die Land- 
gerichte und Straßenbau-Inspektionen, die 
von Uns unterm 16. August vorigen Jahres 
erlassene Straßenbau-Polizey-Verordnung 
bis zum r. November dieses Jahres späte: 
stens in Vollzug zu seben, und soll jeder da- 
gegen Handelnde von den Landgerichten oder 
der gedachten Kommission mit Exekurion be- 
legt werden; denn es bleibt die Wiederher= 
stellung der Straßen unthunlich, selbst mit 
der größten Anstrengung des Landes und 
des Aerariums, wenn jene Straßenbau-Po- 
lizey nicht in Ausübung kömme. München 
den 21. Junius 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdnigl. allerhdchsten Befehk. 
von Geiger. 
  
(Die Konkurrenz zum Straßenbau in Baiern be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseb, und Kurfürst. 
Wir haben Uns über den Bericht Unsereo 
General-Landes-Kommissariats von Baiern 
vom 1. dieses Monats, worin dasselbe die 
von dem hiesigen gefreyten Stande verweis 
gerte Unterzeichnung des Patents über die 
Beyführung des Kieses für die Hochstraßen- 
angezeigt, umständlichen Vortrag machen 
lassen, und verordnen hiemit, daß, nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.