kuͤnftigen Jahres angefahren wird, Einen
Kreuzer, und den Gerichtsdienern einen
halben Kreuzer als Gratifkation bewilligen.
Die Rentämter sollen diese Gratifikation aber
nicht eher bezahlen, bis die Bescheinigung
über die richrige Anfuhr des Materials von
den Straßenbau-Inspektionen erfolgt, und
die Quantität bis zu diesen Terminen ange-
fahren ist. Im entgegengesetzten Falle wird
zur Gratifikation gar nichts ausbezahlt, und
zu Zwangsmitteln geschritten. Die Landge-
richte werden sich aber hoffentlich hiebey nichts
zu Schulden kommen lassen, sondern *
thaͤtig beweisen.
8. Diejenigen Konkurrirenden, welche
schlechtes Material,
stark vermischt ist, auf die Straßen bringen,
sollen es wieder davon schaffen, und an dessen
Stelle anderes liefern, wofuͤr die Beamten
und Landgerichte zu stehen haben. Es sollen
jene sogleich die Kiesgrubeu und Steinbruͤche
eroͤffnen, und fuͤr die Reinigung des Kieses
mittels Wurfgitter sorgen; welchen Baube-
amten die Konkurrirenden puͤnktliche Folge
zu leisten haben, wenn die Landgerichte nicht
sofort die noͤthigen Exekutionsmittel gebrau-
chen sollen, wozu sie angewiesen werden.
Bey denen die gewöhnlichen Zwangemittel
nicht fruchten, soll die Kommission militäri-
sche Zwangemittel anwenden. Jedoch hof-
sen Wir, daß die Billigkeit dieser Konkur-
renz von allen anerkannt werde, folglich kein
Vernünftiger sich die Exekutionsmittel zuzie-
hen wird.
r. Da während dieser allgemeinen Natu-
das mit Erde oder Thon
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ral= Konkurrenz auch die Straßen in den
Därfern hergestellt werden müssen; so autori-
siren Wir die Kommission, so wie die Land-
gerichte und Straßenbau-Inspektionen, die
von Uns unterm 16. August vorigen Jahres
erlassene Straßenbau-Polizey-Verordnung
bis zum r. November dieses Jahres späte:
stens in Vollzug zu seben, und soll jeder da-
gegen Handelnde von den Landgerichten oder
der gedachten Kommission mit Exekurion be-
legt werden; denn es bleibt die Wiederher=
stellung der Straßen unthunlich, selbst mit
der größten Anstrengung des Landes und
des Aerariums, wenn jene Straßenbau-Po-
lizey nicht in Ausübung kömme. München
den 21. Junius 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdnigl. allerhdchsten Befehk.
von Geiger.
(Die Konkurrenz zum Straßenbau in Baiern be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseb, und Kurfürst.
Wir haben Uns über den Bericht Unsereo
General-Landes-Kommissariats von Baiern
vom 1. dieses Monats, worin dasselbe die
von dem hiesigen gefreyten Stande verweis
gerte Unterzeichnung des Patents über die
Beyführung des Kieses für die Hochstraßen-
angezeigt, umständlichen Vortrag machen
lassen, und verordnen hiemit, daß, nach